Revision verworfen — Beweisantrag zu Amtsleiterprotokollen und Aufklärungspflicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 285/96
- Datum
- 02.10.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Beiziehung von Registraturunterlagen einer Sicherheitsbehörde ist als Beweisermittlungsantrag unter Zugrundelegung der richterlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO zu beurteilen.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht vor, wenn das Gericht nach Gesamtwürdigung der vorhandenen Beweismittel keinen weiteren Aufklärungsbedarf feststellt.
Stützen glaubhafte Zeugenaussagen und eigene Angaben des Beschuldigten die Annahme, dass ihm bestimmte Unterlagen zugänglich waren, besteht keine Verpflichtung des Gerichts, die Vorlage dieser Unterlagen anzuordnen.
Das Fehlen vollständiger Unterlagen in der Registratur eines Referats schließt nicht aus, dass vollständige Protokolle an anderer Stelle verwahrt werden; organisatorische Verbreitungs- und Registrierungsgepflogenheiten sind bei der Prüfungsentscheidung zu berücksichtigen.
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Celle, 18. Januar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 285/96 vom 2. Oktober 1996 in der Strafsache gegen ███, geboren am 27. Oktober 1943 in ███, wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 1996 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Januar 1996 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den Ausführungen im Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Den hilfsweise gestellten Antrag, das Landesamt für Verfassungsschutz Niedersachsen zur Vorlage von Registraturunterlagen zu den sogenannten Amtsleiterprotokollen aus der Zeit von 1980 bis 1989 aufzufordern, hat das Oberlandesgericht zu Recht nicht als Beweisantrag, sondern als einen nach Maßgabe der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu beurteilenden Beweisermittlungsantrag gewertet. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht festzustellen. Bei einer Gesamtwürdigung der den Angeklagten belastenden Beweistatsachen war das Oberlandesgericht trotz der Schwierigkeit der Beweislage nicht gehalten, dem Antrag stattzugeben. Aufgrund der Aussagen der Zeugen ██████ und ██████, die es rechtsfehlerfrei von der Täterschaft ausgeschlossen hat, konnte das Oberlandesgericht als gesichert ansehen, dass dem Angeklagten die – vollständigen Amtsleiterprotokolle – zugänglich gewesen waren (UA S. 57/58). Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte nach seinen Äußerungen in der Hauptverhandlung bestätigte, dass er „umfassende Zugangsmöglichkeiten zu den Angelegenheiten des Verfassungsschutzes allgemein“ gehabt hatte (UA S. 58). Dass dem Landesamt für Verfassungsschutz Niedersachsen und seiner Vorgängerin, der Abteilung IV des Niedersächsischen Innenministeriums, die Amtsleiterprotokolle nicht vollständig, sondern nur auszugsweise vorgelegen hatten, hat der Generalbundesanwalt zu Recht als ausgeschlossen bezeichnet. Es liegt auch nahe, dass diese vollständigen Amtsleiterprotokolle zur Ermöglichung referatsübergreifender Koordination den einzelnen Referatsleitern im Umlauf – zusätzlich zu den für die Bediensteten der einzelnen Referate bestimmten sachgebietsbezogenen Protokollauszügen – vorgelegt wurden. Es begegnet daher keinen Bedenken, dass das Oberlandesgericht die Bekundungen der Zeugen ██████ und ██████ ersichtlich auf die vollständigen Amtsleiterprotokolle bezogen hat. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht trotz des Antrags auf Beiziehung von Registraturunterlagen insoweit keinen weiteren Aufklärungsbedarf gesehen hat. Waren beim Referat Spionageabwehr nur sachgebietsbezogene Protokollauszüge in der Registratur aufbewahrt, schloss dies ohnehin nicht aus, dass die vollständigen, den Referatsleitern vorgelegten Amtsleiterprotokolle an anderer Stelle verwahrt und registriert wurden.
Bereits vor den festgestellten organisatorischen Änderungen im Jahre 1982 hatte der Angeklagte „ein zunehmend vertrauensvolles Verhältnis“ zu seinem damaligen Referatsleiter, dem Zeugen ████; er stand schon in jener Zeit im Ruf, „die graue Eminenz“ oder der „Pate“ in der Abteilung IV des Niedersächsischen Innenministeriums zu sein (UA S. 10). Vor diesem Hintergrund ist es angesichts der Aussage des Zeugen ██████ zur Zuschreibung von Vorgängen an den Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht rechtlich nicht bedenklich, dass das Oberlandesgericht die Zugangsmöglichkeit des Angeklagten zu den Amtsleiterprotokollen auch schon für die Zeit vor 1982 festgestellt hat (UA S. 15/16).
| Blauth | Kutzer | Miebach | |||
| Zschockelt | Winkler |