Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Strafrahmenmilderung bei §176 StGB trotz fehlender Erwägung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 285/89
Datum
06.10.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern. Zentrale Frage war, ob die fehlende ausdrückliche Erwägung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit die Strafzumessung beeinträchtigt. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet, weil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorlagen und das Landgericht den Strafrahmen nach §§21, 49 Abs.1 StGB gemildert hatte. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Bei der Strafrahmenwahl ist die Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu prüfen; das Unterlassen einer ausdrücklichen Erwägung ist unschädlich, wenn hierdurch keine entscheidungserhebliche Benachteiligung des Angeklagten entsteht.

3

Führt das Gericht eine Milderung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB herbei, kann diese Milderung eine fehlende ausdrückliche Erwägung der verminderten Schuldfähigkeit ersetzen, sofern der so gemilderte Strafrahmen für den Angeklagten günstiger ist als der Regelstrafrahmen.

4

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind dem Unterliegenden aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 10. April 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 285/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den ██████████████ Jürgen Ulrich Diete in ██ – aus ████ geboren am ██████ 1946 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 10. April 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Strafrahmenwahl des Landgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar hat es bei der Bejahung der Voraussetzungen des § 176 Abs. 3 StGB nicht ausdrücklich das Vorliegen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit erwogen. Hierdurch ist der Angeklagte aber jedenfalls nicht beschwert, weil das Landgericht den Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Denn der so gemilderte Strafrahmen ist günstiger (3 Monate bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe) als der Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB (6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

KutzerGribbohmHarms
ZschockeltRissing-van Saan
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