Revision verworfen: Strafrahmenmilderung bei §176 StGB trotz fehlender Erwägung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 285/89
- Datum
- 06.10.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei der Strafrahmenwahl ist die Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu prüfen; das Unterlassen einer ausdrücklichen Erwägung ist unschädlich, wenn hierdurch keine entscheidungserhebliche Benachteiligung des Angeklagten entsteht.
Führt das Gericht eine Milderung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB herbei, kann diese Milderung eine fehlende ausdrückliche Erwägung der verminderten Schuldfähigkeit ersetzen, sofern der so gemilderte Strafrahmen für den Angeklagten günstiger ist als der Regelstrafrahmen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind dem Unterliegenden aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 10. April 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 285/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den ██████████████ Jürgen Ulrich Diete in ██ – aus ████ geboren am ██████ 1946 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 10. April 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Strafrahmenwahl des Landgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar hat es bei der Bejahung der Voraussetzungen des § 176 Abs. 3 StGB nicht ausdrücklich das Vorliegen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit erwogen. Hierdurch ist der Angeklagte aber jedenfalls nicht beschwert, weil das Landgericht den Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Denn der so gemilderte Strafrahmen ist günstiger (3 Monate bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe) als der Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB (6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Kutzer | Gribbohm | Harms | |||
| Zschockelt | Rissing-van Saan |