Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen Lücken bei Rücktritt, Mittäterschaft und Tateinheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 28/56
Datum
08.03.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des Schwurgerichts auf, das den Angeklagten wegen Verabredung zum Mord und weiterer Delikte verurteilt hatte. Die Revision beanstandete unzureichende Feststellungen zur Frage eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch und zur Mittäterschaft. Der Senat stellte Darlegungsmängel fest und verwies die Sache zur neuen Verhandlung, auch für den Mitangeklagten, zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verabredung zum Mord (§ 49a Abs. 2 StGB) liegt in einem gemeinschaftlich gefassten Tötungsplan; ein späterer freiwilliger Eingriff, durch den der Erfolg verhindert wird, kann nach § 49a Abs. 3 Nr. 2 StGB strafbefreiend wirken.

2

Für die Mittäterschaft (§ 47 StGB) ist nicht erforderlich, dass der Beteiligte körperlich an der Ausführungshandlung teilnimmt; maßgeblich ist die gemeinsame Planung und das Einsetzen gemeinschaftlicher Ausführungshandlungen.

3

Der Unterschied zwischen beendeten und unbeendeten Versuch bestimmt die Möglichkeit des strafbefreienden Rücktritts nach § 46 Abs. 1 StGB: Ein Versuch ist beendet, wenn nach Vorstellung des Täters alles zur Herbeiführung des Erfolgs Erforderliche getan ist.

4

Ein freiwilliger Rücktritt nach § 46 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter die Ausführung aus eigenem Entschluss aufgibt und nicht durch von seinem Willen unabhängige Umstände gehindert wird.

5

Fehlen im tatrichterlichen Urteil wesentliche Feststellungen zur subjektiven Haltung des Täters oder zu den Beweggründen des Rücktritts, darf das Revisionsgericht diese Lücken nicht schließen; das Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Limburg a. d. Lahn, 4. Oktober 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Horst Günther Karl KC aus ████████, geboren ████████ 1930 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verabredung eines Mordes u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, ██ Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten KC wird das Urteil des Schwurgerichts in Limburg a. d. Lahn vom 4. Oktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, auch soweit es den Angeklagten WC betrifft. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko— sten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1.) Zutreffend hat das Schwurgericht angenommen, daß der Beschwerdeführer mit dem Mitangeklagten ██ einen Mord verabredet habe (Verbrechen nach §§ 49a Abs. 2, 211 StGB).

Beide waren dahin übereingekommen, die Geschäfts— inhaberin We in ihrem Laden zu töten und die daselbst befindlichen Uhren mitzunehmen und später zu verkaufen, um auf diese Weise zu Gelde zu gelangen. Dagegen rechtfertigen die bisherigen Feststellungen nicht die Ansicht des Tatrichters, dem Beschwerdeführer komme keiner der persönilichen Strafausschließungsgründe des § 49a Abs. 3 StGB zugute. Nach dem gemeinsamen Plan war ihm die Aufgabe zugefallen, Frau We mit einem Werkzeug dergestalt auf den Kopf zu schlagen, daß sie sofort tot wäre. Tatsächlich hat er der Frau mit einem stählernen Meißel nur zwei leichte Schläge auf den Kopf versetzt. Sie wurde nur leicht betaubt, verlor das Bewußtsein nicht und begann zu schreien. Beide Angeklagten verließen dann den Laden, ohne etwas wegzunehmen.

Das Schwurgericht hat geglaubt, es könne dem Beschwerdeführer trotz der gegen ihn sprechenden Umstände nicht widerlegt werden, daß er dabei nicht mehr den Willen gehabt habe, Frau ███ zu töten. Legt man diese seine Einlassung zugrunde, so hatte er spätestens in dem Augenblick, als er zuschlug, das Mordvorhaben fallen lassen und seine auf heimtückische Tötung zur Ermöglichung eines Raubes gerichtete Tätigkeit aufgegeben.

Beide Angeklagten hatten vorher sich längere Zeit mit Frau ███████, die sie bereits von einem früheren Besuche als Vertreter des Uhrenhandels bekannt waren, unterhalten.

Sodann hatte WC sie veranlaßt, sich an ihren Arbeitstisch zu setzen und die von ihm mitgebrachte, angeblich reparaturbedürftige Uhr zu untersuchen. Dadurch hatte er ihre Aufmerksamkeit von sich und KC abgelenkt und diesem erst die Gelegenheit verschafft, auf die arg- und wehrlos Frau einzuschlagen. All dies entsprach dem gemeinschaftlich entworfenen Tatplan und der darin vorgesehenen Verteilung der Rollen, nur daß KC durch die Schläge mit dem Stahl- ███ sofort töten sollte. Mit dem Ablenkungsmanöver ███ begann die gemeinschaftliche Tätigkeit der beiden Angeklagten, die nach deren Willen, im ununterbrochenen Zusammenhang fortgeführt, den Tod der Frau herbeiführen sollte. Das Ablenkungsmanöver ███ war der Beginn der Ausführung des gemeinschaftlich beschlossenen Mordes.

Wenn KC seinen Sinn erst in dem Augenblick geändert haben sollte, als er unter Ausnutzung der von WC geschaffenen Lage zuschlug, so wäre in diesem Zeitpunkt das gemeinschaftliche Mordvorhaben bereits bis zur Stufe des Versuches gediehen gewesen. Als Mittäter wäre KC für das, was WC in Ausführung des Gesamtplanes getan hatte, gemäß § 47 StGB mit verantwortlich gewesen. Denn für die Verantwortlichkeit des Mittäters ist es nicht Voraussetzung, daß er sich an der eigentlichen Ausführungshandlung selbst körperlich beteiligt. Um so weniger bleibt er frei von der Mittäterschuld, weil es zu seiner körperlichen Beteiligung an der Ausführung nicht mehr gekommen ist. KC hätte sich daher in diesem Falle bereits des gemeinschaftlichen versuchten Mordes schuldig gemacht, als er für seine Person das Mordvorhaben aufgab und infolge seiner Sinnesänderung Frau ██████ nunmehr willens, sie nicht zu töten, mit ge-

ringer Wucht auf den Kopf schlug. Dagegen hätte er keinen Mordversuch begangen, wenn er den Entschluß, Frau We zu töten, entgegen dem gemeinschaftlichen Plane nicht zu fassen gefaßt hatte, ehe WC ihr die Uhr zur Durchsicht vorlegte und seinen Beitrag zu der verabredeten Tötungshandlung leistete. Denn da er seinen den tatbestandsmäßig entscheidenden Erfolg ermöglichenden Tatbeitrag zu leisten nicht gewillt war, fehlte in der Sicht seines Vorsatzes und daher für ihn dem Beitrag WC der Charakter des Anfanges der Ausführung des verabredeten Mordes. In diesem Falle hätte er nur den Tatbestand der Mordverabredung (§§ 211, 49a Abs. 2 StGB) verwirklicht.

Da er den Mitangeklagten WC von seiner Sinnesinänderung nicht unterrichtet hatte und Frau We durch die mit geringer Wucht ausgeführten Schläge gewarnt wurde, ist der Mitangeklagte WC möglicherweise nicht mehr in der Lage gewesen, seinerseits den geplanten Mord auszuführen. Träfe das zu, so hätte der Beschwerdeführer den Mord an Frau We verhindert. Wenn er dies aus freien Stücken getan hätte, so könnte er weder im ersten Falle wegen Mordversuches, noch im zweiten Falle wegen der Mordverabredung bestraft werden (§§ 46 Abs. 1 Nr. 1, 49a Abs. 3 Nr. 2 StGB).

Unter diesem Gesichtspunkt ist der Sachverhalt vom Schwurgericht nicht erörtert worden. Seine Fest— stellungen bieten deshalb für eine abschließende rechtliche Würdigung keine ausreichende Grundlage.

2.) Die Ausführungen des Urteils, mit denen dargetan werden soll, daß der Beschwerdeführer nicht mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch des schweren Raubes zurückgetreten sei (§ 46 Abs. 1 StGB), sind, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht frei von Rechtsirrtum.

Das Schwurgericht nimmt an, das, was der Beschwerdeführer getan habe, stelle einen „beendeten“ Versuch im Sinne der Vorschrift des § 46 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar. Beendet im Sinne dieser Vorschrift ist der Versuch einer Straftat dann, wenn der Täter alles getan hat, was nach seiner Vorstellung erforderlich ist, um den Erfolg herbeizuführen, so daß dieser demzufolge nunmehr ohne weitere Tätigkeit von Seiten des Täters eintritt. Raub ist Wegnahme mittels Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung bestimmter Drohungen. Mit den betäubenden Schlägen wollte der Beschwerdeführer einen erwarteten Widerstand der Frau We gegen die geplante Wegnahme der Uhren brechen. Indem er Frau We unter Aus— nutzung der durch WC geschaffenen Lage auf den Kopf schlug, beteiligte er sich seinerseits auch körperlich an der unmittelbar auf den Bruch des fremden Gewahrsams gerichteten Handlung, d. h. an der Wegnahmehandlung. Zum beendeten Versuch hätte es aber noch solcher Vorkehrungen bedurft, die bewirkten, daß die Uhren ohne weiteres Zutun des Beschwerdeführers in dessen unangefochtenen Gewahrsam gelangten. Daran fehlt es. Nach Lage der Dinge und nach ihrem Plane hätten beide Angeklagten einen Teil der im Laden befindlichen Uhren an sich nehmen müssen, um selbst Gewahrsam zu erlangen. Damit wäre dann der Tatbestand des Raubes vollendet und für einen beendeten Versuch kein Raum mehr gewesen. Der Beschwerdeführer hat jedoch nach den Feststellungen davon Abstand genommen, etwas zur Erlangung des eigenen Gewahrsams zu tun. Er hat die Raubhand— lung nicht weiter geführt und ist somit vom unbeendeten Versuch zurückgetreten.

Straffreiheit hätte er dadurch nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 StGB dann erlangt, wenn er die Ausführung des beabsichtigten Raubes aufgegeben hätte, ohne an dieser Ausführy durch Umstände gehindert zu sein, die von seinem Willen unabhängig waren. Das träfe nicht zu, wenn er von der Wegnahme von Uhren abgesehen hätte, weil Frau ██████ zu schreien anhub und er deshalb befürchtete, durch herbeieilende Personen an der Wegschaffung oder doch an der Bergung der Beute gehindert zu werden. Der Beschwerdeführer hatte den geplanten Raub gemeinschaftlich mit ██ begonnen. Beide waren in das Geschäft eingetreten. ████ hatte in der bereits geschilderten Weise, wie vorher vereinbart, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, auf die arglose Frau einzuschlagen. WC hat zusammen mit dem Beschwerdeführer den Laden verlassen, ohne eine Uhr mitzunehmen. Auch er ist also von dem Versuch des Raubes zurückgetreten. Deshalb würde der Beschwerdeführer, wenn er selbst das Vorhaben des Raubes freiwillig aufgegeben hatte, insoweit straffrei bleiben, weil auch sein Teilnehmer das Vorhaben des Raubes aufgegeben hat.

Das Schwurgericht hat im Urteil die Frage, ob der Beschwerdeführer freiwillig oder gezwungen von der Durchführung des Raubes abgesehen hat, nicht erörtert, weil es rechtsirrig angenommen hat, es liege ein beendeter Versuch vor. Dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen kann nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, aus welchen Beweggründen der Beschwerdeführer den begonnenen Raub nicht vollendet hat. Das Revisionsgericht ist rechtlich nicht in der Lage, die Lücke in den tatrichterlichen Feststellungen zu schließen.

3.) Nicht gebilligt werden kann ferner die Annahme des Schwurgerichts, die Verabredung zum Mord treffe mit dem versuchten schweren Raub und der mit den Schlägen verübten gefährlichen Körperverletzung tateinheitlich zusanmen. Die Verabredung zum Mord ist in dem gemeinsamen Planen der Tat zu finden. Dieses ging den Schlägen, durch die die Tatbestände des versuchten Raubes und der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht wurden, zeitlich voraus. Die Ausführungshandlungen decken sich nicht.

4.) Die dargelegten Mängel zwingen dazu, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückzuverweisen, und zwar auch hinsichtlich des Mitangeklagten ████, der keine Revision eingelegt hat. Denn auch bei ihm hat der Tatrichter einen beendeten Versuch des schweren Raubes angenommen und deshalb die Beweggründe des Rücktritts nicht erörtert (§ 357 StPO).

Da er in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist, muß auch seine Verurteilung im vollen Umfange aufgehoben werden. Sollte das Schwurgericht in der neuen Verhandlung zu der Überzeugung kommen, daß der Beschwerdeführer das Mordvorhaben erst aufgegeben hat, als er anhob, auf Frau We einzuschlagen, und daß er es nicht aus freien Stücken aufgegeben hat, so würde die Vorschrift des § 358 StPO einer Verurteilung wegen versuchten Mordes nicht entgegenstehen.

Tateinheit zwischen versuchtem Mord und versuchtem besonders schweren Raub ist auch nach der Einfügung des § 56 durch das Gesetz vom 4. 8. 1953 rechtlich möglich.

Busch Koeniger Glanzmann

Die Bundesrichter Werner und Maaß sind infolge Urlaubs an der Unter— schriftsleistung verhindert.

Glanzmann.
Aufhebung wegen Lücken bei Rücktritt, Mittäterschaft und Tateinheit — Themis