Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Verurteilung wegen Kindestötung: unzureichende Prüfung der Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 285/53
Datum
18.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Kindestötung und versuchter Abtreibung verurteilt; das Schwurgericht sah eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit. Der BGH rügt die unzureichende Begründung zur Einsichts- und Hemmungsfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf kurzschlussartige Affekthandlungen und das nachträgliche folgerichtige Verhalten. Das Urteil wurde insoweit aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen; zudem ist das geänderte Strafrahmenrecht (§217, §23 StGB) zu beachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB ist getrennt zu prüfen, ob infolge einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit die Einsichtsfähigkeit oder die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln (Hemmungsvermögen), ausgeschlossen oder erheblich vermindert war.

2

Ein kurzschlussartiger affektiver Zustand (Affekt, Raptus) kann das Hemmungsvermögen in einem solchen Maße beeinträchtigen, dass die Fähigkeit, nach Einsicht zu handeln, ausgeschlossen oder erheblich vermindert ist; hierfür bedarf es substantiierter Feststellungen.

3

Das Verhalten der Tatperson nach der Tat ist für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt nur bedingt aussagekräftig und vermag allein das Vorliegen von Einsichtsfähigkeit oder Hemmungsvermögen nicht zu widerlegen.

4

Ergibt die Beweiswürdigung einen Grenzfall zwischen § 51 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, müssen die Gründe des Tatgerichts erkennen lassen, warum eine vollständige Unzurechnungsfähigkeit ausgeschlossen wird; unterbleibt eine solche Darlegung, ist Aufhebung und Zurückverweisung geboten.

Vorinstanzen

Schwurgericht Marburg, 18. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ██ (I), die Arbeiterin Thea Martha ██, geboren am ██████ ████ in ███ (ehemalige Provinz ██████), wegen Kindestötung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Haas Bundesrichter als beisitzende Richter,

████████████████ ███ als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Marburg vom 18. März 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte wegen Kindestötung verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Kindestötung und versuchter Abtreibung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Im April 1952 wurde die Angeklagte aus einem Geschlechtsverkehr schwanger, den ein Angehöriger der französischen Besatzungsmacht mit ihr gegen ihren Willen vollzog. Im Sommer 1952 aß sie Zweige des Lebensbaumes und führte später Kleesalz ein, um die Frucht abzutreiben; beides blieb erfolglos. Die Angeklagte erwartete ihre Niederkunft für den 10. Januar 1953, doch kam es schon am 26. Dezember 1952 zur vorzeitigen Geburt. Die Angeklagte, die bei ihrer Mutter lebte, von der sie hart erzogen wurde, hatte aus Angst die Schwangerschaft bis zum Schluss verheimlicht. Als die Wehen einsetzten, ging sie auf die außerhalb der Wohnung gelegene Toilette, sitzend gebar sie ein lebendes Kind. Die Angeklagte würgte das Kind mit den Händen, um es zu töten, und band dann einen Leinenstreifen stramm um den Hals des Kindes, damit es nicht wieder zu sich käme. Sie versteckte die Kindesleiche anschließend in einem Holzschuppen.

Das Schwurgericht hat angenommen, dass die Angeklagte die Kindestötung in einem Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen hat. Es hat zur Frage der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten zwei Sachverständige vernommen, nämlich die Professoren Dr. Langelüddeke und Dr. Stutte. Beide Sachverständigen haben eine Bewusstseinsstörung oder Geistesschwäche für die Zeit der Tat verneint, aber eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit bejaht, weil sich die Angst vor der Mutter bei der Angeklagten zu einem so starken Erregungszustand gesteigert habe, dass ihr Hemmungsvermögen beeinträchtigt gewesen sei. Professor Dr. Langelüddeke hatte zwar im Vorverfahren § 51 Abs. 1 StGB bejaht, dieses Gutachten in der Hauptverhandlung aber auf Grund des Beweisergebnisses dahin eingeschränkt, dass ein Grenzfall zwischen § 51 Abs. 1 und Abs. 2 StGB vorliege, wobei er einen Ausschluss des Hemmungsvermögens für nicht unmöglich erachtete. Professor Dr. Stutte hat nur die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB bejaht, zumal keine urplötzliche Sturzgeburt vorliege, die Tat nicht als persönlichkeitsfremd anzusehen und zum Teil aus der Gefühllosigkeit der Angeklagten zu begreifen sei. Das Schwurgericht hat sich dem Gutachten von Professor Dr. Stutte angeschlossen.

Die Revision der Angeklagten richtet sich nur noch gegen die Verurteilung wegen Kindestötung. Sie rügt bezüglich der Anwendung des § 51 StGB die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Vorschriften.

Die Verfahrensrüge, die die Nichteinholung eines Obergutachtens beanstandet, bedarf keiner Erörterung, weil die Sachrüge durchgreift.

II. Im Strafmaß hätte das Urteil schon deshalb aufgehoben werden müssen, weil inzwischen die gesetzliche Mindeststrafe für Kindestötung (§ 217 StGB) gemildert worden ist; auch besteht jetzt die Möglichkeit, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen (§ 23 StGB). Eine Aufhebung in vollem Umfange ist aber notwendig, weil nicht auszuschließen ist, dass dem Schwurgericht bei Prüfung des § 51 StGB Rechtsfehler unterlaufen sind.

Die Zurechnungsfähigkeit eines Täters ist nach § 51 Abs. 1 StGB ausgeschlossen, wenn er infolge bestimmter biologischer Zustände unfähig ist, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Das Schwurgericht nimmt an, dass die Angeklagte fähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen, weil ihre Verstandestätigkeit nicht getrübt gewesen sei. Ein Ausschluss des Hemmungsvermögens ist vom Schwurgericht abgelehnt worden, weil die Angeklagte bis zuletzt folgerichtig gehandelt habe und die Tat keineswegs zu stark aus der Linie ihres früheren Verhaltens und ihrer Persönlichkeit herausfalle.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der gesteigerte Angstzustand eine Bewusstseinsstörung oder, wie das Schwurgericht annimmt, eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit bewirkte. Entscheidend ist nur, ob dadurch die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) oder nach dieser Einsicht zu handeln (Hemmungsfähigkeit) vermindert oder ausgeschlossen war. Die Erwägungen, die das Schwurgericht dazu anstellt, sind nicht bedenkenfrei.

Das Schwurgericht sieht als erwiesen an, dass die Angeklagte in einer „ewigen Angst“ und Furcht vor ihrer sie hart erziehenden Mutter lebte und dass diese Angst sich bei ihrer Niederkunft „ins Grenzenlose gesteigert und mit diesem Affektsturm einen krankhaften Zustand erreicht hat, der kurzschlussartig zu einem Raptus geführt hat“. Raptus ist ein Koller oder Anfall. Mit diesen Feststellungen ist das Schwurgericht von dem höchstmöglichen Angstzustand eines Menschen ausgegangen, also beispielsweise von der Angst vor dem unmittelbar bevorstehenden eigenen qualvollen Tod; denn das wäre ein Fall der „grenzenlosen Steigerung“ einer Angst. In einem solchen Zustand ist ein Mensch regelmäßig nicht mehr fähig, sein Hemmungsvermögen wirken zu lassen. In der Angst vor dem eigenen qualvollen Tod begehen viele Menschen Unrecht trotz Erkenntnis des Unrechts. Wenn ein solcher „grenzenloser Angstzustand“ noch dazu „kurzschlussartig“ und als „Affektsturm“ im Augenblick einer Entbindung eintritt und zu einem Anfall oder Koller („Raptus“) führt, bedurfte es näherer Darlegungen, wie die Angeklagte in einem solchen Zustand noch fähig war, entsprechend der Einsicht in das Unerlaubte ihres Tuns zu handeln. Denn einem Affektsturm ist eigentümlich, dass die Erregung des Täters so stark gesteigert ist, dass er zu abwägenden Überlegungen und zur Einschaltung von Hemmungsvorstellungen nicht mehr in der Lage ist (BGHSt 5, 194 [197]). Bei einer kurzschlussartigen Handlung wird eine Reaktion ausgelöst, die blitzschnell wie ein elektrischer Schlag vor sich geht, so dass auch hier von der Fähigkeit, vor der Handlung bestimmte Hinsichten Raum zu geben, kaum noch gesprochen werden kann. Das Schwurgericht weist zwar darauf hin, dass die Angeklagte folgerichtig gehandelt hat, doch wird dafür im Wesentlichen nur das Verhalten der Angeklagten nach der Tötung gewertet, das nicht entscheidend ist, weil die Zurechnungsfähigkeit im Augenblick des Würgens zu prüfen war. Kennzeichnend für den Höchstgrad des Gefühlsausdrucks kann allerdings die Persönlichkeitsfremdheit der Handlung sein. Sie ist aber nur Kennzeichen und darf nicht überbewertet werden.

Die Angeklagte hatte bis dahin noch keinen Gewaltakt gegen fremdes Leben begangen. Zwar entsprach der Erfolg dem früheren Verhalten der Angeklagten, die Abtreibungsversuche vorgenommen und daran gedacht hatte, sich und dem Kind das Leben zu nehmen. Abtreibungsversuche Schwangerer sind mit Kindestötungen nicht ohne weiteres gleichzusetzen, und die Tötung nur des Kindes wich von dem Plan ab, sich und dem Kinde gleichzeitig das Leben zu nehmen. Deshalb bedurfte es weiterer Darlegungen, warum die Tat persönlichkeitsgemäß war, insbesondere, weshalb der Selbstmord eines Bruders der Großmutter der Angeklagten hierfür von Bedeutung war.

Nach den bisherigen Feststellungen des Höchstgrades einer Angst ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass das Schwurgericht die Bedeutung des § 51 Abs. 1 StGB verkannte, so dass das Urteil aufzuheben ist.

MartinRotbergDr. Arndt
BuschHaas
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