Revision gegen Hehlerei-Urteil aufgehoben: unzureichende Feststellungen zum Vorsatz (§259 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 28/55
- Datum
- 24.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des § 259 StGB, namentlich die von außen einwirkenden Umstände, die dem Täter die Kenntnis der strafbaren Herkunft aufdrängen, sind in den Urteilsgründen nach § 267 Abs. 1 StPO ausdrücklich darzulegen.
Die Anwendung der im § 259 StGB vermuteten Erkenntnis (Beweisregel) setzt eindeutige, konkret festgestellte Umstände voraus; bloße Vermutungen oder nicht festgestellte Tatsachen genügen nicht zur Annahme unbedingten Vorsatzes.
Eine Anhörungsrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn der Rügende nicht konkret darlegt, welche Beweismittel das Gericht zur Aufklärung hätte heranziehen müssen.
Die bloße Leugnung der Tat darf nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn das Gericht durch nachvollziehbare Feststellungen überzeugt ist, dass der Beschuldigte sich nachhaltig jeder Einsicht in das Unrecht verschließt (Verstocktheit).
Bei der Würdigung einer Rauscheinrede darf das Gericht nicht auf pauschale Erfahrungssätze über Erinnerungslücken bei Volltrunkenheit abstellen; für Glaubwürdigkeits- und Vorsatzbewertungen sind konkrete Feststellungen zum Umfang der Trunkenheit erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht M.-Gladbach, 15. Oktober 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Spinnerin Maria ██ aus ██, dort geboren ███████████ 1916, wegen Hehlerei
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. März 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maas, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld als ███████████ Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren ████████████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 15. Oktober 1954, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Beschwerdeführerin ist wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Sie hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt.
Die Verfahrensrüge:
I. Hier macht die Revision nur geltend, das Gericht habe die Aufklärungspflicht verletzt. Die Rüge ist jedoch unzulässig, weil sie nicht die Beweismittel angibt, deren Benutzung sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrüge:
II. Hier hat die Revision mit ihrem Vorbringen, der äußere Tatbestand der Hehlerei sei nicht rechtlich einwandfrei festgestellt, Erfolg.
Der äußere Tatbestand der Hehlerei ist zwar vom Landgericht ohne Rechtsirrtum als erwiesen angesehen worden. Die Strafkammer hat nämlich █████████████ festgestellt, dass die Angeklagte von dem Arbeiter Wilhelm ███ ein blaues Damenkostüm, eine Garnitur Seidenwäsche, ein Paar Nylonstrümpfe, ein Nachthemd und eine Tischdecke erhalten hat, die von █████ mittels Einsteigediebstahls entwendet waren. Das Damenkostüm ist der Angeklagten nach den Feststellungen des Landgerichts als Ersatz für ein von ████████ durch eine Zigarette beschädigtes Kleidungsstück übergeben worden, die anderen Gegenstände sind ihr von ██████ geschenkt worden. Danach steht fest, dass die Angeklagte die gestohlenen Sachen i.S. des § 259 StGB an sich gebracht hat.
Unzulänglich sind dagegen die Feststellungen des Tatrichters zur inneren Tatseite. Die Strafkammer will hier offenbar den unbedingten Hehlereivorsatz über die gesetzliche Beweisregel des § 259 StGB nachweisen. Zwar hat sie bei der Sachdarstellung festgestellt, sämtliche Beteiligten hätten die strafbare Herkunft der Sachen gekannt und untereinander ausgemacht, sich bei etwaiger Aufdeckung des Diebstahls übereinstimmend darauf hinauszureden, ███████ habe ihnen erklärt, die Kleidungsstücke seien ein Erbteil nach seiner tatsächlich bereits vor vier Jahren verstorbenen Mutter. Bei der Beweiswürdigung führt das Landgericht in Widerspruch zu den oben getroffenen Feststellungen aber aus, es könne dahingestellt bleiben, ob die Angeklagte über die Herkunft der Sachen aus einem schweren Diebstahl positiv unterrichtet gewesen sei. Zur Überzeugung der Kammer stehe aber fest, dass die Angeklagte zumindest den Umständen nach annehmen musste, dass die Sachen mittels einer strafbaren Handlung erlangt waren. Danach muss das Revisionsgericht davon ausgehen, dass dem Landgericht bei der Absetzung des Urteils innerhalb der Sachdarstellung ein unbeachteter Fehler unterlaufen ist und dass die Strafkammer nur feststellen will, dass die Angeklagte nach den Umständen, unter denen sie die Sachen erworben hat, annehmen musste, es handele sich um Diebesgut.
Sie will also die Schuld der Angeklagten über die gesetzliche Beweisregel des § 259 StGB feststellen, die besagt, dass derjenige, der den Umständen nach annehmen musste, dass eine Sache mittels strafbarer Handlung erlangt ist, so behandelt werden soll, als sei ihm in tatsächlicher Hinsicht nachgewiesen, dass er zur Zeit der Tat von der strafbaren Herkunft überzeugt gewesen sei.
Diese Umstände sind gesetzliche Tatbestandsmerkmale des § 259 StGB und müssen deshalb in den Urteilsgründen gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO angegeben werden (RGSt 64, 4). Es kommen hier nur solche von außen her auf die Überzeugung des Täters einwirkende Umstände in Frage, die ihm die Kenntnis vom strafbaren Vorerwerb aufdrängten.
Eindeutige Feststellungen in dieser Hinsicht sind aber hier nicht getroffen, aus denen ein zuverlässiger Schluss auf den auf die Beweisregel gestützten unbedingten Vorsatz der Angeklagten von der strafbaren Herkunft der Sachen gezogen werden könnte.
Als ersten Umstand, der der Angeklagten diese Kenntnis vermitteln musste, führt das Landgericht die Tatsache an, dass █████, der ohne festen Wohnsitz gewesen, nach einer durchzechten Nacht einen Koffer holte, in dem sich getragene Sachen befanden. Dem Urteil ist aber schon nicht mit Sicherheit die Kenntnis der Angeklagten zu entnehmen, dass ███ keinen festen Wohnsitz hatte. Festgestellt ist ████████ nur, dass █████ die der gewerbsmäßigen Unzucht nachgehende Angeklagte in einer Wirtschaft getroffen hat und dass er, weil er in dieser Nacht kein Obdach hatte, bei der Angeklagten übernachten wollte. Dass die Angeklagte den ███ näher gekannt hatte, stellt das Urteil nicht fest; es sagt vielmehr nur, dass die Angeklagte wusste, dass ███ ihrem Schwager vor Jahren einmal ein gestohlenes Radiogerät verkauft hatte. Wenn aber ████████ ohne Unterkunft gewesen wäre, so wäre es nicht weiter auffällig, dass er irgendwo einen Koffer untergestellt hatte, soweit nicht dieser Aufbewahrungsort als solcher verdächtig war. Das Landgericht stellt aber nicht fest, dass der Angeklagten bekannt war, woher ██████ den Koffer holte, sodass aus dem Aufbewahrungsort des Koffers nach den bisherigen Feststellungen ein Rückschluss auf die Bösgläubigkeit der Angeklagten nicht gezogen werden kann.
Als weiteren „Umstand“ i.S. des § 259 StGB glaubt die Strafkammer die Tatsache ansehen zu können, dass der Koffer im Wesentlichen die der Angeklagten übergebenen Gegenstände und weitere der früheren Mitangeklagten ████ übergebene Damenbekleidungsstücke enthielt. Das Landgericht meint, aus der Tatsache, dass es sich um moderne Damenbekleidungsstücke gehandelt hatte, habe die Angeklagte entnehmen müssen, dass es sich nicht um Kleidungsstücke der vor vier Jahren verstorbenen Mutter des █████ handeln könne. Diese Beweisführung leidet wiederum an dem Mangel, dass das Landgericht nicht ausdrücklich festgestellt hat, dass der Zeitpunkt des Todes der Mutter des █████ der Angeklagten bekannt war.
Endlich glaubt die Strafkammer die Kenntnis der Angeklagten von der strafbaren Herkunft der erhaltenen Bekleidungsstücke daraus herleiten zu können, dass ███ der Angeklagten als „Langfinger“ bekannt gewesen sei. Die einzige Tatsache, die das Landgericht als der Angeklagten in dieser Hinsicht bekannt festgestellt hat, ist aber der vor mehreren Jahren erfolgte Verkauf eines gestohlenen Radiogeräts an ihren Schwager durch ███. Aus diesem einmaligen ihr bekannten Diebstahl des ██████ musste die Angeklagte aber nicht den Schluss ziehen, dass ████ ein „Langfinger“ sei, also häufig Diebstähle begehen würde.
Auch die Tatsache des Verbrennens des Koffers nach Verteilung seines Inhalts, die das Landgericht hier zwar nicht erneut anführt, erscheint zwar an sich sehr verdächtig, kann aber der Angeklagten nicht zur Last gelegt werden, solange die Strafkammer nicht ausdrücklich feststellt, dass die Angeklagte bei diesem Verbrennen zugegen war.
Nach allem reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus, die Anwendung der gesetzlichen Beweisregel zu rechtfertigen. Schon aus diesem Grund kann daher die Verurteilung der Angeklagten wegen Hehlerei nicht aufrechterhalten werden. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer gegebenenfalls auch prüfen müssen, ob die Angeklagte nicht wenigstens mit bedingtem Vorsatz den Tatbestand des § 259 StGB verwirklicht hat.
2. Für die neue Hauptverhandlung sei noch auf folgendes hingewiesen:
a) Bedenklich erscheint die Art und Weise, in der die Strafkammer die Einlassung der Angeklagten behandelt, sie habe sich, da sie am Abend ziemlich viel getrunken habe, über die Herkunft der Sachen keine Gedanken gemacht. Das Landgericht glaubt diese Einlassung deshalb als unglaubwürdig abtun zu können, weil sich die Angeklagte an die Geschehnisse des Tatabends noch genau habe erinnern können, es erfahrungsgemäß bei Volltrunkenheit einen teilweisen Erinnerungsschwund aber nicht gebe, und auch die Zeugin Frau ██████████████ habe, dass die Angeklagte noch sehr wohl in der Lage gewesen sei, den Wert der von ██ █████████████ Sachen zu erkennen und sich mit Frau ██ ███████ um diese Sachen zu streiten.
Es ist schon nicht recht verständlich, inwiefern die Strafkammer ohne nähere Feststellungen über den Umfang des Alkoholgenusses der Angeklagten hier davon ausgeht, dass die Angeklagte sich auf einen Vollrausch berufen wolle. Nicht anerkannt werden kann aber der von ihr aufgestellte Erfahrungssatz, dass es bei Volltrunkenheit einen teilweisen Erinnerungsschwund nicht gebe. Dies wird die Strafkammer berücksichtigen und erwägen müssen, ob die Aussagen der Frau für sich allein dann noch einen zuverlässigen Schluss darauf gestatten, dass der Zustand der Angeklagten beim Erwerb der Sachen derart war, dass sie noch in der Lage war, aus den „Umständen“ i.S. des § 259 StGB den Rückschluss auf die strafbare Herkunft der Sachen zu ziehen.
b) Bei der Strafzumessung erscheint bedenklich, dass das Landgericht strafschärfend berücksichtigt hat, dass die Angeklagte sich in der Hauptverhandlung verstockt und uneinsichtig gezeigt habe und sich zur inneren Tatseite zu keiner ehrlichen Erklärung – womit die Strafkammer offenbar ein Geständnis meint – habe durchringen können.
Das bloße Leugnen als Strafschärfungsgrund zu verwenden ist, wie der Bundesgerichtshof schon oft ausgesprochen hat (BGHSt 1, 105/106), rechtsirrig. Leugnen kann vielmehr nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn das Gericht die sichere, im Urteil regelmäßig zu begründende Überzeugung erlangt hat, dass die Angeklagte sich nicht nur gegen die Anklage verteidigt oder aus Angst vor Strafe oder aus anderen nicht zu missbilligenden Gründen die Tat bestreitet, sondern dass sie sich jeder Einsicht in das Verwerfliche der Tat verschließt, sodass die Annahme höherer Schuld und künftiger Gefährlichkeit gerechtfertigt ist. Da bisher von einem einwandfreien Schuldbeweis nicht gesprochen werden kann, hätte die Bewertung des Verhaltens der Angeklagten als verstockt und uneinsichtig durch Darlegung näherer Einzelheiten belegt werden müssen.
c) Hinsichtlich der Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung wird zu beachten sein, dass sie schon nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB ausgeschlossen sein dürfte.
| Maaß | Dr. Koeniger | Wirtzfeld | |||
| Jagusch | Wiefels | Dr. |