Revision: Einziehung von Taterträgen über 555.830 € angeordnet (3 StR 285/23)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 285/23
- Datum
- 31.10.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:311023B3STR285.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann den Einziehungsausspruch ändern und einen konkreten Geldwert der Taterträge zur Einziehung anordnen, soweit die Revision hierfür Rechtfertigungsgründe liefert.
Bei der Anordnung der Einziehung sind sowohl der Gesamtwert der Taterträge als auch eine etwaige Haftung des Angeklagten als Gesamtschuldner gesondert festzulegen.
Ist eine Revision nur in Teilen begründet, wird die weitergehende Revision verworfen, soweit die Nachprüfung keine dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergibt.
Hat der Revisionsführer in angemessenem Umfang keinen Erfolg, hat er die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Düsseldorf, 22. März 2023, Az: 12 KLs 28/21
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. März 2023 aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts zutreffend dargelegten Gründen im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 555.830 € angeordnet wird, wobei er in Höhe von 208.950 € als Gesamtschuldner haftet.
Die weitergehende Revision wird verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Paul Berg Erbguth Voigt