Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fahrlässige Tötung bei Anwesenheit von Kindern in Fahrbahnnähe

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 28/51
Datum
12.04.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, nachdem er ein fünfjähriges Kind mit seinem Kraftrad angefahren hat. Zentrale Frage ist, welche Sorgfalt ein Kraftfahrer bei unbeaufsichtigten Kindern in Fahrbahnnähe gelten lassen muss. Der BGH betont die Pflicht zu gesteigerter Vorsicht und gegebenenfalls Geschwindigkeitsminderung; Hupen allein genügt nicht. Die Verurteilung wegen einer Übertretung der StVO entfällt wegen Verjährung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anwesenheit unbeaufsichtigter Kinder auf oder nahe der Fahrbahn hat der Kraftfahrer erhöhte Sorgfalt zu beachten und deren typischerweise unberechenbares Verhalten in seine Fahrweise einzubeziehen.

2

Warnzeichen (z. B. Hupen) genügen nicht, wenn nicht klar feststellbar ist, dass die Kinder das Zeichen wahrgenommen haben und ihr Verhalten entsprechend steuern; gegebenenfalls ist die Geschwindigkeit zu vermindern.

3

Kann durch Ausweichen ein Zusammenstoß mit verhaltensunberechenbaren Kindern nicht sicher vermieden werden, hat der Fahrer seine Geschwindigkeit so zu reduzieren, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich ist.

4

Seitenabstand oder Ausweichen entbindet nicht von der Pflicht zur erhöhten Aufmerksamkeit; das Unterlassen erforderlicher Maßnahmen ist vorhersehbar und begründet Fahrlässigkeit.

5

Eine Verurteilung wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung ist nicht aufrechtzuerhalten, wenn zwischen Tat und Zustellung der Anklage keine die Verjährung unterbrechende richterliche Handlung erfolgt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 6. November 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

in der Strafsache gegen den kaufmännischen Lehrling Adolf █ aus ██-Straße 526 in ███, wegen fahrlässiger Tötung.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. April 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter,

Oberregierungsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████ ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 6. November 1950 wird verworfen mit der Maßgabe, dass die Verurteilung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung wegfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Straßenverkehrsordnung an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von 600 DM verurteilt worden, weil er den Tod des in seine Fahrbahn laufenden fünfjährigen Udo M. durch Anfahren mit seinem Kraftrad schuldhaft verursacht hat. Seine auf Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revision ist nicht begründet.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte vor dem Unfall eine Geschwindigkeit von etwa 40 km/h eingehalten. Dabei hat er ungefähr 50 bis 60 m vor sich am rechten Rand seiner Fahrtrichtung Gehsteig eine Gruppe von drei Kindern wahrgenommen. Er hat Hupensignale gegeben und das Gas weggelassen, seine Geschwindigkeit jedoch nicht herabgesetzt.

Dieses Verhalten hat der Tatrichter rechtlich zurecht als Fahrlässigkeit beurteilt.

Die Revision meint, die Forderung, der Kraftfahrer müsse unüberlegtes Verhalten von Kindern in Rechnung stellen, sei mit dem modernen Verkehr nicht mehr vereinbar. Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden.

Es ist zwar soviel, dass im Allgemeinen der Kraftfahrer nicht jedes etwa mögliche verkehrswidrige Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer berücksichtigen muss, sondern nur ein solches, mit dem er nach den gegebenen Umständen begründete Veranlassung hat (vgl. RGSt 71, 28). Dieser Grundsatz gilt aber nicht, wenn sich unbeaufsichtigte Kinder in der Nähe der Fahrbahn befinden wie im vorliegenden Fall. Hier ist die Anwendung erhöhter Vorsicht geboten. Denn die Erfahrung lehrt, dass Kinder sehr häufig nicht verständig, sondern unvernünftig benehmen, weil sie die ihnen drohende Gefahr nicht erfassen. Infologedessen muss der Kraftfahrer ihr Verhalten mit besonderer Aufmerksamkeit beobachten und die den Kindern eigene Unberechenbarkeit in den Kreis seiner die Fahrweise bestimmenden Erwägungen ziehen.

Diesem Erfordernis ist durch ein Warnzeichen jedenfalls dann nicht genügt, wenn nicht ganz klar ersichtlich ist, dass die am Rand der Fahrbahn befindlichen Kinder es wahrgenommen und zu erkennen gegeben haben, dass sie es beachten werden. Das wird in der Regel nichts einwandfrei feststellbar sein. Dann muss eben die Geschwindigkeit ermäßigt werden, damit im Falle eines unvorhergesehenen Betretens der Fahrbahn das Fahrzeug rechtzeitig angehalten werden kann.

Gegen dieses aus der Verkehrslage sich ergebende Gebot gesteigerter Sorgfalt hat der Angeklagte verstoßen. Er hat die Strecke mit unverminderter Schnelligkeit durchfahren und sich nicht vergewissert, ob die Kinder ihre Aufmerksamkeit dem Kraftrad zugewendet und dessen rasche Annäherung bemerkt hatten. Der Umstand allein, dass sie in diesem Zeitpunkt nicht spielten, entband den Angeklagten nicht von seiner Verpflichtung, ihnen und ihren Bewegungen seine volle Aufmerksamkeit zu widmen. Hätte er das unter Herabsetzung seiner Geschwindigkeit getan, dann hätte ihm nicht entgehen können, dass der Fünfjährige sich anschickte, die Fahrbahn zu überqueren. Der Angeklagte hätte rechtzeitig anhalten können, wenn er schon von der großen Entfernung, aus der er die Kinder gesehen hatte, die zur Vermeidung des Unfalls notwendigen Maßnahmen getroffen hätte. Dessen Eintritt als Folge seiner Fahrweise war für ihn vorhersehbar.

Die Tatsache, dass der Angeklagte sich in einem Seitenabstand von etwa 1 m vom rechten Fahrbahnrand vorwärts bewegte, kann ihn nicht ausreichend entlasten. Seiner Auffassung, er habe ohne Fahrlässigkeit der Meinung sein können, durch sein Ausbiegen habe er einem Unfall auf Grund einer überlegten Handlung eines der Kinder nach menschlicher Voraussicht genügend vorgebeugt, kann nicht gefolgt werden. Denn durch ein solches Ausbiegen kann die Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer nur dann hintangehalten werden, wenn diese selbst ein einigermaßen verständiges, die Verkehrslage berücksichtigendes Verhalten an den Tag legen. Das kann aber bei Kindern nicht vorausgesetzt werden. Vielmehr müssen von ihrer Seite nach der Lebenserfahrung Verkehrswidrigkeiten, ja unverständliche Verhaltensweisen erwartet werden, wie z. B. ein plötzliches Hinspringen in die Fahrbahn kurz vor dem nahenden Fahrzeug.

Deswegen muss von dem Kraftfahrer verlangt werden, dass er dann, wenn durch das Ausbiegen die Vermeidung eines Zusammenstoßes nicht sicher gewährleistet ist, seine Geschwindigkeit ermäßigt und sich dadurch die Möglichkeit verschafft, einen Unfall zu vermeiden. Tut er das nicht, so handelt er fahrlässig.

Das Landgericht hat daher die dem Angeklagten zukommende Sorgfaltspflicht nicht überspannt, wenn es fordert, dass er sich über den Erfolg seiner Warnzeichen volle Gewissheit verschafft haben und ohne diese Gewissheit seine Geschwindigkeit herabsetzen muss. Der Standpunkt der Revision, der Kraftfahrer könne im Zuge der verstärkten Motorisierung mit einer grundsätzlich anderen Verkehrserziehung von Kindern, namentlich von Großstadtkindern, rechnen, ihm könne daher nur eine Voraussicht zugemutet werden, die dem heutigen Verkehr und dem heutigen Stand der Verkehrserziehung von Kindern angemessen ist, kann in dieser Allgemeinheit nicht gebilligt werden. Vielmehr muss der Kraftfahrer bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt immer ein völlig unüberlegtes Handeln von Kindern in Rechnung stellen und seine Fahrweise dementsprechend einrichten. Dabei kann das Alter der Kinder eine gewisse Rolle spielen; immerhin darf auch bei Würdigung dieses Gesichtspunktes nicht übersehen werden, dass die Entwicklung und Auffassungsgabe der Kinder sehr verschieden ist und deshalb dem Altersunterschied nicht immer entscheidende Bedeutung beigemessen werden kann. Als grundsätzliche Forderung kann nur aufgestellt werden, dass der Kraftfahrer bei Anwesenheit von Kindern auf oder nahe der Fahrbahn besondere Vorsicht zu üben hat, weil auch hier noch der Sicherheit des Verkehrs der Vorrang einzuräumen ist vor seiner Beschleunigung. Im Übrigen sind die wesentlichen Umstände des Einzelfalles maßgebend.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Revision angezogenen Entscheidung des Reichsgerichts in Band 73, 206, die zudem einen Fall langsamer Fahrt betrifft, dass der Kraftwagen vor einem unvermittelt in der Fahrbahn auftauchenden Kind hätte angehalten werden können.

Das Landgericht hat demnach den Angeklagten eines Vergehens der fahrlässigen Tötung für schuldig erkannt. Hingegen konnte die daneben ausgesprochene Verurteilung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung nicht aufrechterhalten werden, weil deren Strafverfolgung verjährt ist. Zwischen dem Unfalltag, dem 24. Juni 1950, und der vom Strafkammervorsitzenden am 30. September 1950 erlassenen und unterzeichneten Verfügung über die Zustellung der Anklageschrift ist keine die Verjährung unterbrechende richterliche Handlung vorgenommen worden.

Die Revision war also mit der Maßgabe zu verwerfen, dass die Verurteilung wegen der Übertretung wegfällt.

Der Kostenausspruch folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Dr. KoenigerEngels
NeumannScharpenseel
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