Treffer
BGH Beschluss

Revision des Einziehungsbeteiligten wegen fehlender Beschwer als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 284/90
Datum
15.02.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Einziehungsbeteiligte legte Revision gegen die Einziehungsanordnung und die Versagung von Entschädigung ein. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil der Einziehungsbeteiligte nicht darlegt, dass die Einziehungsanordnung in seine rechtlich geschützten Rechte eingreift. Pfandrechte bleiben nach § 74e Abs.2 S.1 StGB grundsätzlich bestehen, sodass ein Entschädigungsanspruch fehlt. Das weitere Verfahren zur Einziehungsbeteiligung bleibt unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision eines Einziehungsbeteiligten ist unzulässig, wenn dieser nicht substantiiert darlegt, dass die Einziehungsanordnung in seine rechtlich geschützten Rechte (insbesondere Eigentum oder beschränkt dingliche Rechte) eingreift (fehlende Beschwer).

2

Pfandrechte an eingezogenen Sachen bleiben grundsätzlich bestehen; eine Einziehungsanordnung berührt solche Pfandrechte nicht, soweit das Gericht nicht gemäß § 74e Abs.2 S.2 StGB deren Erlöschen anordnet.

3

Die Versagung einer Entschädigung nach § 74e Abs.2 Nr.1 StGB ist nur beanstandungsfähig, wenn eine Beeinträchtigung der für das Einziehungsverfahren maßgeblichen Rechte festgestellt wird; fehlt ein solcher Eingriff, besteht kein Entschädigungsanspruch.

4

Zur Beurteilung der Einziehungsbeteiligung sind zivilrechtliche Wirkungen vorangegangener Verfügungen (z.B. Erlöschen eines Pfandrechts durch Auslösung nach § 1252 BGB) zu berücksichtigen; der Einziehungsbeteiligte muss insoweit substantiiert vortragen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 10. November 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 284/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██, geboren am ██ in ██, wegen Betruges u. a. hier: Einziehungsbeteiligung Jindrich W.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Einziehungsbeteiligten am 15. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Einziehungsbeteiligten Jindrich W. gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. November 1989 wird als unzulässig verworfen.

Der Einziehungsbeteiligte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Betruges zum Nachteil des Beschwerdeführers verurteilt und gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB die Einziehung von neun Bildfälschungen, die bei dem Einziehungsbeteiligten sichergestellt worden waren, angeordnet. Ferner hat es ihm eine Entschädigung gemäß § 74e Abs. 2 Nr. 1 StGB versagt. Einen Ausspruch über das Erlöschen der dem Einziehungsbeteiligten nach den Urteilsfeststellungen zustehenden Pfandrechte gemäß § 1204 BGB an diesen Bildern hat es unterlassen.

Mit seiner Revision wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme der Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB durch das Landgericht und macht einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gemäß § 74b StGB geltend.

Das Rechtsmittel ist zwar gemäß §§ 433 Abs. 1, 437 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 431 Abs. 1 StPO statthaft. Es ist jedoch unzulässig, weil es an der grundsätzlich für jedes Rechtsmittel und damit auch für ein Rechtsmittel des Einziehungsbeteiligten erforderlichen Beschwer fehlt (vgl. BGHR StPO § 296 II Rechtsmittelbefugnis 1; Boujong in KK 2. Aufl. § 437 Rdn. 1).

Die Revision macht nicht geltend, dass die Anordnung gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 2 in Rechte des Einziehungsbeteiligten eingreift. Als solche kommen neben dem Eigentum an der betreffenden Sache insbesondere beschränkt dingliche Rechte, nicht jedoch schuldrechtliche Ansprüche oder der Besitz in Betracht (vgl. Gössel in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 431 Rdn. 12; Dreher/Tröndle 45. Aufl. § 74e Rdn. 4; Boujong aaO § 431 Rdn. 7; BT-Drucks. V/1319 S. 73). Eigentum an allen oder einzelnen der eingezogenen Bildfälschungen macht die Revision nicht geltend. Soweit der Beschwerdeführer als Inhaber von Pfandrechten gemäß § 1204 BGB in Betracht kommt, werden diese Pfandrechte durch die Einziehungsanordnung nicht berührt, da sie gemäß § 74e Abs. 2 Satz 1 StGB grundsätzlich bestehen bleiben (vgl. Schäfer in LK 10. Aufl. § 74e Rdn. 7 ff.; BT-Drucks. V/1319 S. 58). Eine Anordnung des Erlöschens dieser Rechte gemäß § 74e Abs. 2 Satz 2 StGB, die für den Fall der auf § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB gestützten Einziehung von Gesetzes wegen zulässig ist, hat das Landgericht nicht getroffen. Damit verbleibt es bei der grundsätzlichen Regelung, nämlich dem Fortbestand der Pfandrechte. Demgemäß ist der Einziehungsbeteiligte auch nicht durch die Versagung einer Entschädigung beschwert, da es bereits an einem Entschädigungstatbestand – Beeinträchtigung der für das Einziehungsverfahren maßgeblichen Rechte – fehlt.

Ob ihm hinsichtlich der eingezogenen Farbkreidezeichnung nach Picasso: „Tanzende Frau mit Clown“, genannt „Harlekin“, ein zur Einziehungsbeteiligung legitimierendes Recht überhaupt zusteht, ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen nicht. Danach hat der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe dieses als Pfand hingegebene Bild später wieder ausgelöst, so dass das durch dieses Geschäft entstandene Pfandrecht des Einziehungsbeteiligten daran erloschen ist (§ 1252 BGB). Aus welchen Rechtsgründen es später wieder in seinen Besitz gelangt ist, so dass es dort sichergestellt werden konnte, führt das Urteil nicht aus.

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Einziehungsbeteiligung gemäß § 431 Abs. 1 StPO in dem weiteren Verfahren, das durch die auf die Revision des Angeklagten erfolgte Aufhebung der Einziehungsanordnung erforderlich geworden ist, hiervon nicht berührt wird.

GribbohmRußRissing-van Saan
KutzerBlauth
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