Revision: Aufhebung der Einziehung gefälschter Kunstwerke und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 284/90
- Datum
- 15.02.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass die einzuziehenden Gegenstände im Eigentum des Täters stehen.
§ 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfordert konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die eingezogenen Gegenstände zur Begehung rechtswidriger Taten dienen werden; eine bloße gedankliche Möglichkeit genügt nicht.
Bei Kunstfälschungen besteht nicht automatisch eine Gefahr im Sinne des § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB; die Gefährdung ist anhand der tatbestimmenden und tatbegleitenden Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Ergibt sich Gefahr im Sinne des § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB, ist vor der Anordnung der Einziehung zu prüfen, ob weniger einschneidende Maßnahmen nach § 74b Abs. 2 StGB (z. B. Entfernung von Signaturen, Kenntlichmachung als Fälschung) ausreichend sind.
Fehlen die erforderlichen Feststellungen zu Eigentum oder konkreter Gefährdung, ist die Einziehungsanordnung aufzuheben und die Sache zur erneuten tatrichterlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 10. November 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 284/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen █, geboren am ██ in ███, wegen Betruges u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. November 1989 im Ausspruch über die Einziehung mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in neun Fällen, versuchten Betruges in fünf Fällen, Beihilfe zum Betrug und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat es neun näher bezeichnete Fälschungen von Zeichnungen, Radierungen und Graphiken der Maler Picasso und Grosz eingezogen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind teilweise unzulässig gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, teilweise offensichtlich unbegründet. Die auf die Sachrüge erfolgte Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit der Schuldspruch und der Strafausspruch betroffen sind.
Demgegenüber hält die Einziehungsanordnung gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte über mehrere Jahre hinweg von dem Kunstfälscher ████ zahlreiche gefälschte Gemälde, Graphiken, Radierungen und andere Kunstwerke, die ████ auf seine Bestellung hin angefertigt hatte. Diese brachte der Angeklagte als Originale deklariert in den Kunsthandel. Dabei bediente er sich unterschiedlicher Vorgehensweisen, um seine Geschäftspartner betrügerisch zu schädigen. Eine davon war, gefälschte Kunstwerke als Originale bei öffentlichen Pfandleihern als Pfand anzubieten, um so den am Wert der echten Kunstwerke orientierten Beleihungsbetrag und damit kurzfristig zur Verfügung stehendes Geld ohne ausreichende Gegenleistung zu erhalten. Teilweise löste er die Pfänder wieder ein, teilweise ließ er sie verfallen, so dass die Inhaber der Pfandhäuser berechtigt waren, die beliehenen Bilder zu versteigern. Einer dieser Pfandleiher war der Nebenbeteiligte Jindrich Waldmann, bei dem der Angeklagte unter anderem die eingezogenen Zeichnungen, Radierungen und Graphiken unter Vortäuschung ihrer Echtheit beliehen hatte; diese wurden im Herbst 1987 bei █████ sichergestellt.
Das Landgericht hat die Einziehung der gefälschten Bilder auf § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB gestützt. Mit der Frage, ob § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB als Grundlage der Einziehungsanordnung in Betracht kommt, hat es sich nicht befasst. § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass die eingezogenen Bilder im Eigentum des Angeklagten stehen. Diese Tatsache erscheint angesichts der Tatumstände – Herstellung und Übereignung der Bilder durch ████ an den Angeklagten in Kenntnis der beabsichtigten betrügerischen Verwendung – zumindest zweifelhaft (vgl. BGH MDR 1961, 117; Hefermehl in Soergel/Hefermehl, 12. Aufl., BGB § 134 Rdn. 23 ff. und § 138 Rdn. 29 m. w. N.). § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfordert hingegen, dass die eingezogenen Gegenstände entweder nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden – dies ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall – oder dass die Gefahr besteht, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden. Eine Gefahr in diesem Sinne liegt dann vor, wenn konkrete Anhaltspunkte eine rechtswidrige Verwendung nahelegen. Die bloße gedankliche Möglichkeit einer solchen Verwendung reicht nicht aus (vgl. BGHSt 18, 271, 272; 23, 64, 69; BGH VRS 50, 38, 39). Bei Kunstfälschungen versteht sich eine derartige Gefahr nicht von selbst; maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalles (vgl. BGHR StGB § 74 Abs. 2 Nr. 2 Gefahr 1). Das hat das Landgericht auch nicht verkannt, da es die Gefahr mit der durch einen Zeugen bekundeten Unzuverlässigkeit des Jindrich ██████ im Umgang mit Pfandscheinen begründet hat. Ob diese Unzuverlässigkeit mit der allgemeinen Tätigkeit ██████s als Pfandleiher offenbar wurde oder ob sie im Zusammenhang mit gefälschten Kunstwerken, insbesondere den eingezogenen Bildern steht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Zur Begründung einer Gefahr im Sinne des § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB reichen diese Umstände deshalb nicht aus. Allerdings kann sich eine Gefahrenlage auch aus den übrigen tatbestimmenden und tatbegleitenden Umständen ergeben. So hat das Landgericht festgestellt, dass der rechtswidrige Umgang mit gefälschten Bildern im Kunsthandel offensichtlich nicht allein dem Angeklagten vorbehalten war und dass einzelne Kunstwerkfälschungen mehrfach und über Jahre bei den verschiedensten Geschäften mit wechselnden Beteiligten und Geschädigten Verwendung fanden. Ob diese Umstände den Schluss zulassen, dass hieraus eine Gefahr im Sinne des § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB in dem Sinne abgeleitet werden kann, dass die sichergestellten gefälschten Bilder auch in Zukunft zu ähnlichen betrügerischen Geschäften verwandt werden könnten, bedarf neuer tatrichterlicher Überprüfung und Entscheidung.
Der neu mit der Sache befasste Tatrichter wird ebenfalls darüber zu befinden haben, ob dann, wenn die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB gegeben sind, statt einer Einziehung der gefälschten Bilder weniger einschneidende Maßnahmen nach § 74b Abs. 2 StGB – namentlich Entfernung von Signaturen oder Kenntlichmachung als Fälschung oder Kopie – ausreichen, um der Gefahr unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinreichend zu begegnen.
| Ruf | Kutzer | Blauth | |||
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