Fehlende Feststellungen zur Alterskenntnis: Aufhebung bei Unzucht mit einem Kinde
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 284/52
- Datum
- 04.03.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind neben dem äußeren Tatbestand auch die inneren Tatbestandsmerkmale, insbesondere die Kenntnis des Täters vom Alter des Opfers, festzustellen.
Fehlen die Urteilsgründe jedweden Anhaltspunktes dafür, dass der Angeklagte sich der Minderjährigkeit des Opfers bewusst war, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für einen Schuldspruch.
Angriffe auf die Beweiswürdigung sind nur dann mit der Sachrüge erfolgreich, wenn Verstöße gegen die Denkgesetze oder die Erfahrungssätze vorliegen; nicht hinreichende Feststellungen zu entscheidungserheblichen inneren Merkmalen rechtfertigen hingegen die Aufhebung des Urteils.
Fehlen für wesentliche Tatbestandsmerkmale entscheidungserhebliche Feststellungen, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 4. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schneidermeister Heinrich S. aus ████, dort geboren ███████ █████, wegen Unzucht mit einem Kinde,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Paldus als beisitzende Richter,
██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 4. März 1952 samt den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen eines Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Die mit der Revision erhobene Sachrüge ist begründet.
Allerdings ist das, was zu deren Rechtfertigung vorgebracht ist, nicht geeignet, den Bestand der angefochtenen Entscheidung zu gefährden. Denn die einzelnen Angriffe richten sich gegen die Beweiswürdigung des Erstrichters, gegen die mit der Revision nur im Falle eines hier nicht vorliegenden – Verstosses gegen die Denkgesetze oder die Erfahrungssätze erfolgreich angekämpft werden kann.
Die auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde erforderliche Nachprüfung des Urteils ergibt jedoch, dass das Urteil einen Mangel enthält, der zu seiner Aufhebung nötigt.
Darin ist zwar der äußere Tatbestand eines Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtsfehlerfrei festgestellt. Aber zur inneren Tatseite ist nicht ausreichend Stellung genommen. Nur die wollüstige Absicht des Angeklagten ist als erwiesen erachtet. Darüber, ob er das Alter des verletzten Mädchens kannte, enthalten die Urteilsgründe nichts. Da es im Zeitpunkt der Tat schon 12½ Jahre alt war, waren Ausführungen über die Kenntnis seines Alters, gegebenenfalls über seine körperliche Entwicklung und äußerliche Erscheinung unentbehrlich.
Bei dem Fehlen jeglichen Anhaltspunkts in den Urteilsgründen für das Bewusstsein des Angeklagten, dass das Kind noch nicht 14 Jahre alt war, ist nicht zu erkennen, ob das Landgericht diese Frage überhaupt untersucht hat. Dessen Bejahung ist aber eine der Grundlagen, ohne die kein Schuldspruch ergehen kann.
Infolgedessen konnte das im Übrigen keinen Rechtsfehler aufweisende Urteil nicht aufrechterhalten werden.
| Kirchner | Busch | Paldus | |||
| Koeniger | Scharpenseel |