Revision wegen Mordes: Verwerfung als unbegründet; Revisionsrügen überwiegend unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 283/93
- Datum
- 18.08.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsgerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine in der Revisionsrechtfertigung erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn der Revisionsvortrag den vollständigen oder zumindest summarischen Inhalt der behaupteten weggelassenen Urteils- oder Beweisstücke nicht mitteilt, sodass eine Prüfung durch den Senat nicht möglich ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Rüge, das Gericht hätte ein weiteres Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit einholen müssen, setzt substantiiertes Tatsachenvorbringen voraus, das Widersprüche oder Unklarheiten in den vorhandenen Gutachten aufzeigt; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die polizeiliche Niederschrift über die Vernehmung eines Verstorbenen kann verlesen werden (§ 251 Abs. 2 Satz 2 StPO); eine Rüge fehlerhafter Verlesung ist aber unzulässig, wenn der Inhalt der behaupteten Aussagen nicht mitgeteilt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 12. November 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 283/93 vom 18. August 1993 in der Strafsache gegen ██████████, dort geboren am ███, Thomas o.O. C—— 1970, wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Beschwerdeführers, des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des [REDACTED] am 18. August 1993 einstimmig
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 12. November 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Auch die in der Revisionsrechtfertigung des Rechtsanwalts ██████████ vom 22. Februar 1993 erhobenen Verfahrensrügen sind unzulässig. Es kann offen bleiben, ob die Unzulässigkeit daraus folgt, dass dem Angeklagten – wie der Generalbundesanwalt meint – wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Die unter B der Revisionsrechtfertigung erhobene Rüge der Verletzung der §§ 244, 261 StPO ist schon deshalb unzulässig, weil die Revision den vollständigen Inhalt der Urteile des Amtsgerichts Wilhelmshaven und des Landgerichts Oldenburg, deren Verlesung in der Hauptverhandlung sie vermisst (S. 28 ff., 32 der RevRechtf.), nicht mitteilt, so dass der Senat aufgrund des Revisionsvorbringens nicht abschließend prüfen kann, ob sich daraus zureichende Anhaltspunkte für die Einholung eines weiteren Gutachtens über die Schuldfähigkeit des Angeklagten ergeben hätten. Auch sonst werden keine Tatsachen dafür vorgebracht, dass sich das Landgericht ohne einen entsprechenden Beweisantrag des Angeklagten hätte gedrängt sehen müssen, ein weiteres Sachverständigengutachten über die Schuldfähigkeit des Angeklagten einzuholen, nachdem das Landgericht in den Urteilsgründen dargelegt hat, dass und warum es in den Ausführungen des Sachverständigen keinen Widerspruch zu früheren Ausführungen eines anderen Sachverständigen sieht (UA S. 60 f.). Die unter C der Revisionsrechtfertigung erhobene Rüge der fehlerhaften Verlesung einer Zeugen- und einer Beschuldigtenaussage des verstorbenen Mittäters Apel ist schon deshalb nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, weil der Inhalt dieser Aussagen nicht – auch nicht summarisch – mitgeteilt wird, so dass der Senat nicht allein aufgrund der Revisionsrechtfertigung den behaupteten Verfahrensmangel überprüfen kann, zumal auch die polizeiliche Niederschrift über die Vernehmung eines Verstorbenen verlesen werden darf (§ 251 Abs. 2 Satz 2 StPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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