Treffer
BGH Urteil

Vorsätzliche Falschaussage: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Zweifel am Vorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 283/51
Datum
05.07.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher Falschaussage verurteilt, weil sie behauptlich relevante Beobachtungen und Mitteilungen verschwiegen habe. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, da die Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz) unzureichend sind. Ein Irrtum über die Bekundungspflicht oder Vergessen kann die Wissentlichkeit ausschließen. Das Landgericht muss insoweit neu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des § 153 StGB setzt objektiv voraus, dass die Aussage von der Wirklichkeit abweicht, und subjektiv das Bewusstsein der Nichtübereinstimmung (Wissentlichkeit) voraus.

2

Bei einer Verletzung der Wahrheitspflicht durch Verschweigen muss die verschwiegene Tatsache Gegenstand der Vernehmung gewesen sein und dem Zeugen die Verpflichtung zur Offenbarung bewusst gewesen sein.

3

Der Zeuge kann nicht eigenverantwortlich über die Erheblichkeit einer Tatsache entscheiden; die Beurteilung der Relevanz obliegt dem Gericht.

4

Ein Irrtum des Zeugen über den Umfang seiner Bekundungspflicht oder über die Erheblichkeit einer Tatsache kann die zur Verwirklichung des Vorsatzes erforderliche Wissentlichkeit ausschließen.

5

Bei lang zurückliegenden Ereignissen sind mögliche Erinnerungslücken oder Beurteilungsirrtümer zu berücksichtigen; das Gericht muss insoweit zu den tatsächlichen und inneren Voraussetzungen des Vorsatzes feststellend Stellung nehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 22. Februar 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen die ████████ ██████ ██ __) geb. —— aus ——, geboren am █, wegen vorsätzlicher Falschaussage,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsdirektor als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 22. Februar 1951 samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Im Jahre 1927 oder 1928 wollte die Angeklagte die ihr bekannte Hausierersfrau Klara ████ in ihrer ehelichen Wohnung zu Krefeld besuchen. Sie machte den Versuch, die Wohnungstür zu öffnen, gewann den Eindruck, dass sie verschlossen sei. Deshalb und weil sie in der Wohnung der Eheleute eine Männerstimme gehört hatte, suchte sie eine Nachbarin der Frau ███ auf. Diese erzählte der Angeklagten, Frau ███ habe Besuch von einem Wäschereisenden.

Am 12. Januar 1950 wurde die Angeklagte in dem Ehescheidungsstreit, den der Hausierer Gottfried ███ gegen seine Ehefrau angestrengt hatte, vor dem Amtsgericht Krefeld als Zeugin uneidlich vernommen. Dabei gab sie an, sie habe nie etwas gehört oder sonstwie festgestellt, dass Frau ███ sich einmal während der Abwesenheit ihres Ehemannes mit einem fremden Mann in der Wohnung eingeschlossen habe. Sie ist wegen vorsätzlicher Falschaussage, bestehend im bewussten Verschweigen des Sachverhalts, zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Die Angeklagte wendet sich gegen das Urteil mit der Sachrüge. Sie habe den Vorfall vergessen gehabt. Sie habe eine Wahrnehmung im Sinne des Beweissatzes nicht gemacht, sodass sie diesen hätte verneinen müssen. Außerdem sei die Beweistatsache für den Ehescheidungsstreit belanglos und so nebensächlich gewesen, dass sie keiner Erwähnung bedurft hätte.

Der Revision konnte der Erfolg nicht versagt werden.

Die Anwendung des § 153 StGB setzt objektiv voraus, dass die Aussage mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. Die innere Tatseite verlangt das Bewusstsein des Täters von dieser Nichtübereinstimmung. Besteht die Verletzung der Wahrheitspflicht im Verschweigen, so muss klargestellt sein, dass das Verschweigen zum Gegenstand der Vernehmung gehörte und dass der Täter dies wusste. Dabei kann das mangelnde Bewusstsein von der Erheblichkeit der zu bekundenden Tatsache für die Frage der Vorsätzlichkeit von Bedeutung sein.

Im vorliegenden Fall hat der Erstrichter festgestellt, die Angeklagte habe beweiserhebliche Tatsachen, die sie selbst beobachtet und von der Nachbarin der Frau ███ erfahren habe, absichtlich verschwiegen. Diese Tatsachen hätten mit dem in der Beweisfrage umrissenen Vernehmungsgegenstand in erkennbarem und untrennbarem Zusammenhang gestanden. Die Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt, weil sie die lange zurückliegenden Ereignisse nicht mehr habe entsinnen wollen.

Soweit diese rechtliche Beurteilung die äußere Tatseite betrifft, ist dagegen nichts einzuwenden. Zwar umfasste der Beweissatz, die Ehefrau ███ habe sich einmal in ihrer Wohnung mit einem fremden Mann eingeschlossen, nicht ausdrücklich alle Tatsachen, von denen die Angeklagte teils durch eigene Wahrnehmung, teils durch Mitteilung von anderer Seite Kenntnis erlangt hatte. Aber nach seinem Inhalt erstreckte er sich zweifelsfrei darauf. Demnach war die Angeklagte verpflichtet, ihr gesammtes Wissen über den Vorfall dem Gericht bekanntzugeben. Sie konnte sich dieser Verpflichtung auch nicht auf Grund der Erwägung entziehen, die zu bekundenden Tatsachen seien für den Scheidungsstreit belanglos. Das konnte sie gar nicht beurteilen. Die Entscheidung über die Frage der Erheblichkeit einer Tatsache kann nicht dem Zeugen überlassen werden. Objektiv liegt daher eine unrichtige Aussage vor.

Indes gibt das angefochtene Urteil Anlass zu Bedenken hinsichtlich des inneren Tatbestandes. Bei der Länge der seit dem Ereignis verflossenen Zeit muss mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass die Angeklagte die Einzelheiten des Vorganges nicht mehr oder nicht mehr genau im Gedächtnis hatte. Es ist also denkbar, dass sie die ihr etwa noch erinnerlichen Tatsachen für unerheblich ansah. Denn es könnte ein Irrtum über den Umfang der Bekundungspflicht vorliegen. Dieser könnte darauf beruhen, dass der Beweissatz über die der Angeklagten unbekannte Tatsache gelautet hatte, Frau ███ habe sich mit einem fremden Mann in ihrer Wohnung eingeschlossen. Durch einen Irrtum dieser Art, der sich auf die Bedeutung des Beweissatzes und der Eidesnorm bezieht, würde die zum inneren Tatbestand gehörende Wissentlichkeit der Falschaussage ausgeschlossen (RGSt 61, 429).

Zur Frage der vorsätzlichen Verletzung der Wahrheitspflicht hat der Erstrichter nicht ausreichend Stellung genommen, insbesondere nicht erörtert, inwieweit die Bekundungen der Angeklagten durch einen etwaigen Irrtum über den Umfang der Bekundungspflicht beeinflusst worden sind.

Infolgedessen musste das angefochtene Urteil aufgehoben werden.

NeumannDr. KoenigerBaldus
KraussScharpenseel
Vorsätzliche Falschaussage: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Zweifel am Vorsatz — Themis