Revision teilweise stattgegeben: Einstellung in zwei Fällen nach §154 Abs.2 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 282/98
- Datum
- 22.07.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann das Verfahren nach §154 Abs.2 StPO einstellen, wenn die Urteilsgründe bei revisionsrechtlicher Nachprüfung wesentliche tatsächliche Feststellungen zum Tatbestand nicht enthalten.
Fallen einzelne Schuldsprüche der Einstellung nach §154 Abs.2 StPO zum Opfer, entfallen die hierzu ergangenen Einzelstrafen; die auf den Umfang der Einstellung entfallenden Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Die Änderung oder der Wegfall einzelner Verurteilungen berührt den Gesamtstrafenausspruch nicht, wenn das Revisionsgericht ausschließen kann, dass das Strafgericht bei der geänderten Sachlage eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet hätte.
Eine weitergehende Revision ist nur begründet, wenn bei der Nachprüfung ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wird; bleiben solche Fehler aus, ist das Urteil in den übrigen Teilen zu bestätigen.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 2. März 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 282/98 vom 22. Juli 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 1998 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 2. März 1998 wird a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.7 der Urteilsgründe wegen Vergewaltigung und im Fall II.9 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung, wegen versuchter Vergewaltigung in drei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünfzehn Fällen verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall II.7 – weil die Anwendung von Gewalt den Urteilsgründen nicht zu entnehmen ist – und im Fall II.9 – weil insoweit eine Sachverhaltsschilderung fehlt – gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten im Fall II.7 und von einem Jahr im Fall II.9 zur Folge.
Der Gesamtstrafenausspruch wird davon nicht berührt, da der Senat ausschließen kann, dass das Landgericht bei einer Summe von nunmehr noch 25 Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe eine noch niedrigere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten festgesetzt hätte.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Pfister | |||
| Miebach | Winkler |