Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen — Verfahrensverzögerung als Strafmilderungsgrund

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 282/97
Datum
29.10.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten wegen Vergewaltigung wurden vom BGH verworfen. Streitpunkt war insbesondere die Berücksichtigung überlanger Verfahrensdauer und rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen bei der Strafzumessung sowie die Anwendung der neuen Fassung des § 177 StGB. Der Senat bestätigte die vom Landgericht vorgenommene Herabsetzung des Strafmaßes als ausreichend begründet und billigte die Kostenentscheidung zu Lasten der Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensverzögerung, die Art. 6 Abs. 1 EMRK zuwiderläuft, ist ein eigenständiger, strafmildernder Gesichtspunkt, der bei der Strafzumessung gesondert zu berücksichtigen und in den Urteilsgründen zu erörtern ist.

2

Der Begriff der „überlangen Verfahrensdauer" umfasst sowohl den Zeitablauf zwischen Tat und Urteil als auch rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen.

3

Bei der Anwendung einer neueren Strafvorschrift nach § 2 Abs. 3 StGB ist konkret zu prüfen, ob die neue Norm milder ist; fehlt eine solche Milderung, findet sie keine Anwendung.

4

Eine Verfahrenseinstellung wegen Verfahrensverzögerungen kommt nur in Betracht, wenn das Verzögerungsmaß so erheblich ist, dass die Fortführung des Verfahrens unzumutbar wäre.

5

Kostenentscheidungen nach § 473 Abs. 4 StPO können einem Angeklagten auferlegt werden, wenn sein geringer Teilerfolg allein auf einer wegen Verfahrensverzögerung erfolgten Herabsetzung des Strafmaßes beruht und er zugleich gegen ein milderes Urteil Rechtsmittel eingelegt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 27. September 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 282/97 vom 29. Oktober 1997 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. Oktober 1997 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 27. September 1996 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten S. gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen der Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Stellungnahme vom 13. Juni 1997 bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat die aufgetretenen Verfahrensverzögerungen in noch hinreichender Weise berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei einer Art. 6 Abs. 1 EMRK zuwiderlaufenden Verfahrensverzögerung ein besonderer Strafmilderungsgrund vor, der neben dem strafmildernden Gesichtspunkt des Zeitablaufs zwischen Tat und Aburteilung bestehen kann und als solcher eigenständig zu berücksichtigen und in den Urteilsgründen zu erörtern ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1, 3, 7).

Der Senat entnimmt den – allerdings recht knappen – Ausführungen in den Urteilsgründen im Zusammenhang mit dem eingehenden Beschluss der Strafkammer vom 25. April 1994, dass unter dem Oberbegriff der „überlangen Verfahrensdauer“ neben dem reinen Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung auch die rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen festgestellt und berücksichtigt worden sind.

In diesem Beschluss hat das Landgericht ausführlich den bisherigen Verfahrensgang geschildert und ausgeführt, inwiefern hierin Verstöße gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK zu sehen sind. Soweit der Beschluss allerdings zum Ergebnis gekommen war, dass die Verfahrensverzögerungen ein Ausmaß erreicht hatten, das eine Einstellung des Verfahrens rechtfertigt, ist er vom Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 29. Dezember 1994 mit Recht aufgehoben worden.

Dass der vom Landgericht in den Strafzumessungserwägungen verwendete Oberbegriff der „überlangen Verfahrensdauer“ auch die rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen umfasst, ergibt sich auch aus der allgemein üblichen Verwendung dieses Begriffs wie etwa der Veröffentlichung von einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen unter Überschriften und Leitsätzen mit diesem Begriff zur Verfahrensverzögerung Stellung genommen wird (vgl. BVerfG NJW 1984, 967; 1993, 3254; 1995, 277).

Das Landgericht hat auch das Ausmaß der vorgenommenen Herabsetzung ausreichend bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 1997 – 2 BvR 2173/96). Es hat ausgeführt, dass die von den Angeklagten begangene Tat bei zeitgerechter Aburteilung mit einer Freiheitsstrafe hätte geahndet werden müssen, die um „mehrere Jahre“ über dem verhängten Maß von zwei Jahren liegt. Angesichts der gravierenden Umstände, wonach das Tatopfer von zwei Männern angegriffen, brutal an den Haaren zu Boden gerissen, seine Widerstandskraft durch gewaltsames Einflößen von Likör gebrochen worden ist und es dann von beiden Tätern nacheinander vergewaltigt worden ist, wobei es jeweils der andere festgehalten hat, erschienen auch dem Senat Freiheitsstrafen von mehr als je vier Jahren bei einer Verurteilung in angemessener Zeit erforderlich, um dem Schuldgehalt gerecht zu werden. Die Herabsetzung auf lediglich zwei Jahre Freiheitsstrafe erscheint angemessen, wenn man den vom Landgericht in seinem Beschluss vom 25. April 1994 im Einzelnen aufgezeigten Verfahrensverzögerungen, die allerdings zu einem nicht unerheblichen Teil durch die Erkrankung der für das Verfahren unverzichtbaren Hauptbelastungszeugin mitverursacht worden sind, die Schwere der Tat und den Umstand gegenüberstellt, dass die Angeklagten nur wenige Tage sich in Untersuchungshaft befunden haben und der Haftbefehl alsbald unter Auflagen außer Vollzug gesetzt worden war.

Unter diesen Umständen liegt auch keine Fallgestaltung vor, die eine Verfahrenseinstellung rechtfertigen könnte (vgl. BGH NStZ 1988, 283; BVerfG NStZ 1984, 128).

Bei der nach § 2 Abs. 3 StGB gebotenen konkreten Betrachtungsweise stellt sich hier § 177 StGB n.F. nicht als das mildere Gesetz dar. Die Strafkammer hat zu § 177 StGB a.F. ausdrücklich geprüft, ob unter Berücksichtigung der „überlangen Verfahrensdauer“ ein minder schwerer Fall nach § 177 Abs. 2 StGB a.F. in Betracht kommt und dies im Hinblick auf den gravierenden Unrechtsgehalt der Tat verneint.

Bei dieser Sachlage hätte es auch bei Anwendung des § 177 StGB n.F. einen besonders schweren Fall nach Abs. 3 dieser Vorschrift nicht verneint, da zum einen das Regelbeispiel des Beischlafs nach Abs. 3 Nr. 1 zweimal verwirklicht worden und zudem das weitere Regelbeispiel des Abs. 3 Nr. 2 gegeben ist, weil die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen worden ist.

Die den Angeklagten S. betreffende Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO ist nicht zu beanstanden. Da die Herabsetzung des Strafmaßes von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe auf zwei Jahre mit Strafaussetzung zur Bewährung allein im Hinblick auf die zwischen beiden tatrichterlichen Urteilen liegende weitere Verfahrensdauer und zusätzliche Verfahrensverzögerung zurückzuführen ist und der Angeklagte auch gegen ein Urteil mit milderem Strafmaß das Rechtsmittel eingelegt hatte, erscheint es nicht unbillig, ihm trotz des geringen Teilerfolgs die gesamten Kosten aufzuerlegen.

MiebachKutzerPfister
BlauthWinkler
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