Treffer
BGH Beschluss

Revision: BGH wertet mehrere Umsatzsteuerverkürzungen als fortgesetzte Steuerhinterziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 282/89
Datum
05.01.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte das LG-Urteil dahingehend, dass zwei Angeklagte wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung zu je 1 Jahr und 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt werden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist. Die Revision eines dritten Angeklagten wurde verworfen. Der Senat stellte fest, dass der Vorsatz vor Beendigung der durch falsche monatliche Umsatzsteuererklärungen begangenen Verkürzungen erweitert wurde. Die Gesamtstrafe blieb als Einzelstrafe der fortgesetzten Tat bestehen, da sich Unrechts- und Schuldgehalt nicht geändert haben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Fortsetzungstat liegt vor, wenn der Täter seinen Tatvorsatz bereits vor Beendigung der fortlaufenden Tathandlungen erweitert, sodass die Einzeltaten als eine einheitliche, fortgesetzte Handlung zu würdigen sind.

2

Bei Vorliegen einer fortgesetzten Tat entfallen die Einzelstrafen zugunsten einer Gesamtstrafe; das Gericht kann die Gesamtstrafe als Einzelstrafe der fortgesetzten Tat ansetzen, wenn Unrechts- und Schuldgehalt unverändert bleiben.

3

Die Feststellung einer Vorsatzerweiterung während der Begehung mehrerer Umsatzsteuerverkürzungen rechtfertigt die Annahme einer fortgesetzten Umsatzsteuerhinterziehung.

4

Der Revisionssenat ist befugt, die rechtliche Würdigung der festgestellten Taten zu ändern und die Verurteilung deshalb wegen (fortgesetzter) Steuerhinterziehung zu ergehen zu lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 20. Februar 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 282/89 in der Strafsache gegen

1. den Bauunternehmer Hans M ██ aus ██████, dort geboren am 0. ██ 1908, 2. den Bauingenieur Werner ███████████ aus ███, dort geboren am 0. ██ 1946,

wegen Steuerhinterziehung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Januar 1990 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 20. Februar 1989 dahin geändert, dass die Angeklagten M. und ██ (§ 357 StPO) wegen (fortgesetzter) Steuerhinterziehung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt werden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten ██ als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Entgegen der Auffassung der Strafkammer liegt nach den getroffenen Feststellungen eine (fortgesetzte) Handlung vor. Der Angeklagte hat vor Beendigung der durch falsche Abgabe der monatlichen Umsatzsteuererklärungen begangenen Umsatzsteuerverkürzungen seinen Vorsatz erweitert. Dass dies bei Umsatzsteuerhinterziehungen angenommen werden kann, hat der Senat in der Entscheidung vom 12. Mai 1989 – 3 StR 24/89 – (wistra 1989, 301) bereits betont. Die

Gründe

Einzelstrafen müssen daher in Fortfall kommen; jedoch hat der Senat die Gesamtstrafe als Einzelstrafe der fortgesetzten Steuerhinterziehung bestehen lassen, da sich der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat durch die Schuldspruchänderung nicht geändert hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

RußKutzerSchafer
GribbohmHarms
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