Revision: Aufhebung wegen unzureichender Würdigung des bedingten Tötungsvorsatzes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 281/94
- Datum
- 31.08.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes (dolus eventualis) bedarf es einer besonders sorgfältigen Prüfung; der Tatrichter muss entgegenstehende Umstände erkennen, würdigen und in seine Abwägung einbeziehen.
Die bloße Gefährlichkeit des eingesetzten Werkzeugs und der Einsatz in einem beengten Raum rechtfertigen allein nicht zwingend die Feststellung von dolus eventualis; aus dem Einsatzgrad der Gewalt und den Verletzungsfolgen muss auf den inneren Willen geschlossen werden.
Indizien wie geringe Eindringtiefe der Verletzung, oberflächliche Hautdefekte oder ein erkennbar nicht tötungsgerichtetes Motiv können gegen die Annahme bedingten Vorsatzes sprechen und sind materiell zu würdigen.
Erhebt sich zugleich die Frage eines Rücktritts vom Versuch, hat das Urteil dies zu behandeln; unterbleibt eine hinreichende Erörterung, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 4. März 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 281/94 vom 31. August 1994 in der Strafsache gegen B____ C____ aus ██████ dort, Bernd-Joachim Heinz Eugen, geboren am ██████ 1945, wegen versuchten Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 1994 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 4. März 1994 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, weil er seine Ehefrau, die Nebenklägerin, im Fond seines Pkw mit einem Finnmesser, das eine ca. 8 cm lange feststehende Klinge hat, angegriffen und ihr dabei insbesondere eine 1,8 cm lange und 0,4 cm breite schräggestellte glatt- und scharfrandige Stichverletzung im Bereich des linken Brustkorbs zugefügt hat (UA S. 15). Zur subjektiven Tatseite führen die Urteilsgründe aus, dass es dem Angeklagten beim Zustechen mit dem Messer ‘in erster Linie’ darum ging, sich seiner Ehefrau zu bemächtigen und sie in das gemeinsame Haus, aus dem sie ausgezogen war, mitzunehmen, dass ihm ‘dabei aber auch bewusst (war), dass er durch das unkontrollierte Zustechen in der Enge des hinteren Fahrzeugs und bei den heftigen Abwehrbewegungen der Zeugin diese durchaus auch töten könne’ (UA S. 14 oben).
Die Kenntnis von dieser Möglichkeit und deren billigende Inkaufnahme leitet das Schwurgericht auf UA S. 19/20 daraus her, dass es sich bei der Tatwaffe um ein ‘höchst gefahrliches Werkzeug’ handelt und dass dieses in einem sehr engen Raum gegen den Oberkörper eines sich heftig wehrenden und bewegenden Opfers unkontrolliert eingesetzt worden ist. Dass erkennbar nur dem Zufall überlassen (ist), ob es durch den Einsatz der Waffe zu erheblichen Folgen, wie dem Tod eines Menschen, kommt, war nach Meinung des Tatrichters ‘auch für den Angeklagten, der sich folgerichtig zum Einsatz des Messers erst entschlossen hat, nachdem er bemerkt hatte, dass er sich seiner Ehefrau nicht anders bemächtigen konnte, deutlich’.
Diese Darlegungen reichen nicht aus, um das voluntative Vorsatzelement zu belegen. Zwar liegt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei äußerst gefahrlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen, und dass er, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Dieser Schluss bedarf aber im Hinblick darauf, dass vor dem Tötungsvorsatz eine viel höhere Hemmschwelle steht als vor dem Gefahrdungsoder Verletzungsvorsatz, besonders sorgfältiger Prüfung. Denn auch bei objektiv gefährlichem Handeln kann es im Einzelfall so liegen, dass der Täter die Tötung zwar als möglich vorausgesehen und dennoch ernsthaft, nicht nur vage, darauf vertraut hat, eine derartige Folge werde nicht eintreten. Dann handelt er hinsichtlich des Tötungserfolgs nur bewusst fahrlässig. Der Schluss auf bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen zur inneren Tatseite auch diejenigen Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen. Das gilt vor allem in Fällen, in denen ein einsichtiger Beweggrund für eine so schwere Tat wie die Tötung eines Menschen nicht erkennbar ist sowie bei Einzelhandlungen, die spontan in affektiver Erregung ausgeführt werden (BGH NStZ 1988, 361; BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 27, jeweils m.w.N.).
Den genannten Begründungsanforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Sie lässt angesichts des festgestellten Motivs des Beschwerdeführers, sich (nach dem Scheitern seiner Bemühungen, die Nebenklägerin zu einer freiwilligen Rückkehr zu bewegen oder sie mit körperlicher Gewalt zurückzuführen) durch den Einsatz des Messers ‘seiner Ehefrau zu bemächtigen’, eine Auseinandersetzung mit einer Reihe von Gesichtspunkten vermissen, die gegen die Annahme sprechen, dass er den Tod seines Opfers billigend in Kauf genommen habe. So gehen die Entscheidungsgründe mit keinem Wort darauf ein, dass der Tod der Nebenklägerin sicher kein geeignetes Mittel gewesen wäre, das drohende Scheitern der Ehe zu verhindern, woran dem Angeklagten vor allem gelegen war. Auf das Fehlen eines Tötungsvorsatzes deutet ferner hin, dass der Beschwerdeführer seinem Opfer ersichtlich keinen mit Wucht geführten Stich versetzt, sondern dieses nur — allerdings an einer besonders gefährlichen Körperstelle — nicht sehr erheblich verletzt hat. Erst recht gilt das bei Berücksichtigung der drei (in der Beweiswürdigung völlig übergangenen) ‘oberflächlichen, kleinen, punktförmigen Oberhautdefekte’, die Frau B____ C____ ‘im Bereich beider Brustdrüsen’ im Verlauf der Auseinandersetzung erlitten hat (UA S. 15); nach Sachlage sind diese Verletzungen schwerlich anders als dadurch zu erklären, dass der Angeklagte hier jeweils das Messer lediglich ‘aufgesetzt’, also gerade keine zum Tod führende Verwundungen herbeizuführen versucht hat.
Verhält es sich aber so, dann könnte das darauf hindeuten, dass es dem Beschwerdeführer ‘nur’ darauf angekommen ist, seine Ehefrau sozusagen nachdrücklich zu bedrohen, und dass der von ihm geführte Stich letztlich auch keinen anderen Zweck verfolgte, als der Nebenklägerin mit größtmöglicher Intensität klarzumachen, wie ernst es ihm mit seiner Absicht, sie ‘in die Familie zurückzuführen’, war.
Selbstverständlich schließt all das nicht die Möglichkeit aus, dass sich der Tatrichter trotzdem die Überzeugung von einem bedingten Tötungsvorsatz verschafft. Der auf die Sachrüge hin vom Revisionsgericht vorzunehmenden Prüfung kann das aber nur standhalten, wenn die Urteilsgründe ergeben, dass der Tatrichter erkennbar die seiner Überzeugungsbildung entgegenstehenden Umstände gesehen, gewürdigt und in seine Abwägung einbezogen hat. Daran fehlt es hier."
Dem tritt der Senat mit dem Bemerken bei, dass das angefochtene Urteil auch eine Auseinandersetzung mit der Frage des Rücktritts vom Versuch vermissen lässt.
| Ruf | Kutzer | Miebach | |||
| Zschockelt | Blauth |