Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Gesamtstrafe; Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 281/90
Datum
10.09.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob auf Antrag der Revision den im Landgerichtsurteil gebildeten Gesamtstrafenausspruch und die hierzu getroffenen Feststellungen auf, bestätigte jedoch die Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches und die Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Das Gericht betont, dass eine Verbindung nach § 237 StPO nicht zur Verschmelzung der Verfahren i.S. d. § 4 Abs.1 StPO führt. Die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 55 StGB) lagen nicht vor; der Maßregelausspruch bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verbindung nach § 237 StPO zur gemeinsamen Verhandlung begründet nicht automatisch eine Verbindung i.S. d. § 4 Abs. 1 StPO mit der Folge einer bundessgerichtlichen Zuständigkeit.

2

Eine Verschmelzung von Verfahren i.S. d. § 4 Abs. 1 StPO und die sich hieraus ergebende Zuständigkeit des BGH scheidet aus, wenn das erstinstanzliche Urteil im Schuldspruch rechtskräftig geworden ist.

3

Für die Bildung einer Gesamtstrafe ist Voraussetzung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere §§ 53, 55 StGB bzw. gleichzeitige Aburteilung) vorliegen; fehlen diese Voraussetzungen, ist der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und ggf. im Verfahren nach § 460 StPO neu zu bilden.

4

Der Maßregelausspruch kann unabhängig von der Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs bestehen bleiben; die Dauer eines teilweisen Vorwegvollzugs ist nach therapeutischen Notwendigkeiten zu bestimmen, nicht nach Erwägungen zur Höhe der Gesamtstrafe.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 5. März 1990

Amtsgericht – Schöffengericht – Duisburg, 10. November 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 281/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Wolfgang ███████ aus █████, dort geboren am █████ 1951, wegen fahrlässigen Vollrausches

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 1990 gemäß §§ 348, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. März 1990 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Der Maßregelausspruch bleibt bestehen.

Die weitergehende Revision wird verworfen, soweit sie die Verurteilung des Angeklagten im erstinstanzlichen Verfahren wegen fahrlässigen Vollrausches betrifft. Insofern hat der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Angeklagte ist daher wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil unzuständig, soweit die Revision die Verwerfung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengerichts – Duisburg vom 10. November 1989 betrifft. Zuständig ist das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Gründe

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit sich die Revision gegen die im erstinstanzlichen Verfahren ausgesprochene Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten richtet.

Soweit die Revision dagegen die Verwerfung der Berufung gegen das Urteil des Schöffengerichts Duisburg vom 10. November 1989 betrifft, ist das Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung zuständig (vgl. BGHSt 36, 348, 351; BGH, Beschluss vom 22. Mai 1990 – 4 StR 210/90, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Das Landgericht hat die erstinstanzliche Strafsache und die Berufungssache trotz des weitergehenden Wortlauts des Verbindungsbeschlusses vom 22. Dezember 1989 („zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung“) lediglich zur gleichzeitigen Verhandlung nach § 237 StPO verbunden. Eine zur Verschmelzung beider Verfahren führende Verbindung nach § 4 Abs. 1 StPO mit der sich aus § 5 StPO ergebenden Folge der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Revision insgesamt war schon deshalb nicht möglich, weil das amtsgerichtliche Urteil nur im Rechtsfolgenausspruch angefochten und deshalb im Schuldspruch rechtskräftig geworden war (vgl. BGHSt aaO S. 350; Meyer-Goßner DRiZ 1990, 284, 286).

Für die Bildung einer Gesamtstrafe durch das Landgericht war kein Raum. Die vom Amtsgericht verhängte und durch die angefochtene Berufungsentscheidung bestätigte Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten war zur Zeit der angefochtenen Entscheidung über die erstinstanzliche Anklage noch nicht rechtskräftig (§ 55 StGB); auch handelte es sich nicht um eine gleichzeitige Aburteilung i. S. d. § 53 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 1990 – 4 StR 210/90).

Die verhängte Gesamtstrafe war daher aufzuheben; sie muss ggf. im Verfahren nach § 460 StPO gebildet werden. Der Maßregelausspruch konnte dagegen bestehen bleiben. Die Dauer des teilweisen Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe ist nicht von den Erwägungen zur Höhe der Gesamtstrafe, sondern zutreffend von den therapeutischen Notwendigkeiten bestimmt worden.

RufKutzerMiebach
ZschockeltHarms
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