Treffer
BGH Urteil

Versicherungsbetrug durch fingierten Einbruch: Mittäterschaft vs. Beihilfe; Begünstigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 281/52
Datum
20.08.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Angeklagte wirkten an einem fingierten Einbruch mit, um Versicherungsleistungen zu erlangen; zwei weitere wurden wegen Begünstigung verurteilt. Der BGH bestätigte den Betrug dem Grunde nach, verneinte aber bei vier Beteiligten Mittäterschaft und nahm lediglich Beihilfe an. Insoweit wurde der Strafausspruch aufgehoben. Die Begünstigungsverurteilung der Eheleute wurde wegen unklarer Tatbestandsgrundlage und unterlassener Prüfung strafloser Selbstbegünstigung aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe ist entscheidend, ob der Beteiligte die Tat als eigene mit Tatherrschaft will; ein bloß mittelbares Tatinteresse (z.B. erwarteter Lohn) genügt nicht.

2

Bedingter Betrugsvorsatz setzt nicht voraus, dass der Täter die Person des Getäuschten kennt; es genügt, dass er mit einer täuschungsbedingten Vermögensverfügung als wesentlichem Tatgeschehen rechnet und sie billigt.

3

Der Vorsatz von Mittäter oder Gehilfe muss sich nicht auf alle Einzelheiten des Tatablaufs erstrecken; ausreichend ist, dass der Straftatbestand in seinen Wesenszügen so verwirklicht wird, wie er es erwartet.

4

Eine Verurteilung wegen Begünstigung erfordert die klare Feststellung, ob sachliche oder persönliche Begünstigung vorliegt und welche konkrete Handlung als Begünstigung bewertet wird.

5

Handelt der Täter beim Verbergen von Gegenständen auch zur Vermeidung eigener Strafverfolgung, kann straflose Selbstbegünstigung vorliegen; dies ist zu prüfen, auch wenn zugleich eine Begünstigung eines anderen beabsichtigt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 20. November 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen

1.) den Autovermieter Kurt M████ aus █████, geboren am ███,

2.) den ███████████ █████████ ████████ aus ██████████████, geboren am ███,

3.) den Metzger (z. Zt. ███████) ██ (Saus), dort geboren am ██ ███ ████,

4.) den ███████████ █████ █, geboren am ██ aus █████,

5.) den Bäcker █████, geboren am ███,

6.) den Kraftfahrer ████ ███████ █████ aus HC, geboren am ██████,

7.) den Dachdecker ███████ ██, geboren am ███,

8.) die Hausfrau Else ██, dort geboren am ███,

wegen Betrugs und Begünstigung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. August 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Henneka als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███ ████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten M████, ██, Georg ███████ und Anton ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 20. November 1951

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass diese Angeklagten der Beihilfe zum Betrug schuldig sind,

b) im Strafausspruch hinsichtlich dieser Angeklagten mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Auf die Revisionen der Angeklagten Stefan und Else █████ wird das Urteil, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

von Rechts wegen.

Gründe

I. Revisionen der Angeklagten Kurt M████, Anton ██████, Georg ███████ und ███

Die Angeklagten sind wegen gemeinschaftlich verübten Betrugs zu Gefängnisstrafen verurteilt worden.

Sie rügen die Verletzung des sachlichen Rechts; die Angeklagten ███ und ████ erheben außerdem die Verfahrensbeschwerde. Seitens des Angeklagten ███ ist sie nicht begründet worden und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensrüge des Angeklagten █████ richtet sich gegen die Beweiswürdigung. Er sieht eine Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO darin, dass das Landgericht aus dem Beruf des Angeklagten als Besitzer eines Mietautos auf kaufmännische Erfahrung schließt. Die Rüge geht offensichtlich fehl.

Der Mitangeklagte ██████, Inhaber eines Hauses und einer Textilienhandlung in HC, und der Mitangeklagte Pa█, Mieter eines zweiten Ladenraums in diesem Hause, waren beide in der zweiten Hälfte des Jahres 1950 in Geldschwierigkeiten geraten. Sie kamen überein, sich durch einen Betrug gegen ihre Versicherungsgesellschaften wirtschaftlich gesund zu machen und einen Einbruch in ihre Ladengeschäfte vorzutäuschen. Zur Durchführung dieses Unternehmens gewann ██████ die ihm bekannten M████ und ███. Diese zogen ihrerseits die Angeklagten Georg und Anton ███████ und ███ bei. Nach entsprechender Vorbereitung wurde der „Einbruch“ in der Nacht vom 4./5. Februar 1951 veranstaltet. Dabei wirkten mit:

Die Angeklagten M████, ███, Anton ██████, Georg ███████ und █████. ████ hatte für die Fahrt zum Tatort und zum Wegfahren der Beute seinen Kraftwagen zur Verfügung gestellt. ███ kam erst später hinzu und half beim Aufladen der Sachen. Die „Beute“ haben die Mitwirkenden unter sich verteilt, und zwar im Einverständnis der Mitangeklagten █████ und Pa█. Diese zeigten den Einbruch am nächsten Tage bei der Kriminalpolizei an und meldeten den „Schaden“ ihren Versicherungsgesellschaften. ██████ erhielt eine Versicherungssumme von 9.330 DM ausgezahlt. Die Versicherung des Pa█ war vorsichtiger und zahlte nichts.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht alle Mitwirkenden, auch die Mitangeklagten ███████ und Pa█, wegen gemeinschaftlich verübten Betrugs verurteilt.

Die äußeren Tatbestandsmerkmale des Betrugs hat es einwandfrei dargelegt. Näherer Erörterungen hierzu bedarf es nicht.

Zum inneren Tatbestand führt das Landgericht aus:

██ und Anton ███████ hätten gewusst, dass K██████ und Pa█ mit dem vorgetäuschten Diebstahl eine Versicherungssumme ████████████ wollten. Den Angeklagten M████ und Georg ███████, ██ und ███, die hieran nicht gedacht haben wollen, habe sich auf Grund verschiedener Äußerungen des ██ und der ganzen Umstände die Vorstellung aufdrängen müssen, dass █████ und Pa█ irgendein Schwindelmanöver planten. Sie hätten nicht annehmen können, dass ██████ und Pa█ an sie Textilien hätten verschenken wollen. Es stehe daher fest, dass auch diese Angeklagten ihren Tatbeitrag aus der Vorstellung heraus geleistet haben, den Eintritt irgendeines durch Täuschung herbeigeführten Schadens zu bewirken. Dabei sei es ihnen gleichgültig gewesen, wer geschädigt werden sollte.

Damit sind die Merkmale des Betrugsvorsatzes an sich bei allen Angeklagten rechtlich einwandfrei dargetan, abgesehen von der Frage der Mittäterschaft oder Beihilfe.

Die Feststellungen ergeben auch bei den Angeklagten █████, Georg ████████, ███ und ████ deutlich genug, dass diese nach der Überzeugung des Landgerichts mit dem bedingten Vorsatz gehandelt haben. Sie haben hiernach damit gerechnet, dass irgendjemand durch den Einbruch getäuscht und dadurch zu einer schädlichen Vermögensverfügung veranlasst werden sollte. Diese Möglichkeit haben sie auch innerlich gebilligt. Ihre Vorstellungen von der auszuführenden Tat und dem Erfolg, der mit ihr erreicht werden sollte, waren hinreichend bestimmt, nicht etwa nur allgemein und unklar (vgl. RGSt 59, 245). Die Person desjenigen, der getäuscht werden sollte, brauchten sie nicht zu kennen. Der Vorsatz des Mittäters und des Gehilfen braucht sich nicht auf den Geschehensablauf in allen seinen Einzelheiten zu erstrecken. Es genügt, wenn der strafbare Straftatbestand in seinen Wesenszügen so verwirklicht worden ist, wie der Mittäter oder der Gehilfe es erwartet und sich vorgestellt hat (RG aaO). Diesen Erfordernissen entsprechen hier die Feststellungen.

Soweit sich die Einzelangriffe der Revisionen gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung richten, sind sie unzulässig. Aus diesem Grunde geht die Rüge des Angeklagten M████ fehl, das Landgericht habe zu Unrecht unterstellt, dass sich der Verdacht eines Versicherungsbetrugs habe aufdrängen müssen. Dass diese Schlussfolgerung nicht unbedingt zwingend ist, ist kein Rechtsfehler. Auf der gleichen Ebene liegt der Einwand des Angeklagten ███, das Landgericht erachte seinen guten Glauben zu Unrecht als widerlegt. Auch die Erwägung des Landgerichts, ██ habe als Mietautounternehmer gewusst, dass Inhaber von Geschäften gegen Einbruch versichert zu sein pflegen, ist eine mit der Revision nicht angreifbare tatsächliche Überlegung.

Dagegen wenden sich die Revisionen mit Recht gegen die Annahme der Mittäterschaft. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben, dass die Angeklagten nur der Beihilfe zum Betrug schuldig sind.

Der Plan, sich durch einen vorgetäuschten Einbruch Versicherungsgelder zu erschwindeln, ist von ██████ ausgegangen; nur ██████ und Pa█ hatten ein unmittelbares Interesse an der Durchführung dieses Planes. ██████ hat sich zunächst mehrmals vergeblich bemüht, ████ und ███ für sein Unternehmen zu gewinnen; er hat ständig zum Handeln gedrängt und schließlich █████ und ███ „beschworen“, doch endlich etwas zu unternehmen. Damit steht nicht im Einklang der Hinweis des Landgerichts, die Beschwerdeführer seien „in besonderem Maße“ daran interessiert gewesen, dass ██████ und Pa█ in ihrem Entschluss nicht schwankend wurden und das gemeinsame Vorhaben zum Ziele führten, damit ihnen, den Beschwerdeführern, der versprochene Lohn nicht entginge. An keiner Stelle des Urteils kommt zum Ausdruck, dass ██████ und Pa█ zu irgendeiner Zeit unschlüssig geworden sind, ob sie den Plan durchführen sollten, und dass die Beschwerdeführer ihrerseits auf die Durchführung gedrängt hätten. Das mittelbare Interesse an der Straftat begründet für sich allein nicht die Annahme der Mittäterschaft. Unter diesen Umständen und nach dem weiteren Zusammenhang der Urteilsgründe kann der Hinweis des Urteils, die Beschwerdeführer hätten nicht nur eine fremde Tat unterstützt, sondern den Betrug als eigene Tat gewollt, nicht als tatsächliche Feststellung angesehen werden. Es handelt sich hier nur um eine unzutreffende rechtliche Würdigung. Das wird besonders deutlich durch die Bemerkung in den Strafzumessungsgründen, die Beschwerdeführer seien nur die Vollstrecker des Willens der beiden Hauptangeklagten gewesen. Hier tritt die wirkliche Überzeugung der Strafkammer, dass die Beschwerdeführer nur mit dem Vorsatz des Gehilfen gehandelt haben, klar zutage. Offenbar ist die Strafkammer zu ihrer unzutreffenden rechtlichen Würdigung auch durch die Annahme veranlasst worden, die Beschwerdeführer hätten in der Absicht gehandelt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Versicherungssumme, auf die es die Haupttäter abgesehen hatten, sollte nur diesen zufließen. Obwohl die Beschwerdeführer in der Absicht gehandelt haben, für ihre Tätigkeit belohnt zu werden, so haben sie sich doch diesen Vorteil nicht mittels Täuschung eines anderen verschaffen wollen. Für die Frage, ob überhaupt Betrug vorliegt, ist zwar dieser Fehler ohne Bedeutung. Denn Täter eines Betrugs kann auch sein, wer einem anderen durch Täuschungshandlungen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen will. In einem solchen Fall wird jedoch regelmäßig nur Beihilfe vorliegen, und es ist wahrscheinlich, dass die irrige Annahme des Landgerichts seine Entscheidung über die Teilnahmeform mitbeeinflusst hat.

Da der Sachverhalt erschöpfend geklärt ist und weitere Feststellungen zur inneren Tatseite nicht zu erwarten sind, konnte das Revisionsgericht den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen. Denn es ist ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführer nach einem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts eine weitere Verteidigungsmöglichkeit gehabt hätten.

II. Revisionen der Angeklagten ██████ und Else ██

Die Eheleute ██████ sind wegen Begünstigung zu Gefängnisstrafen von je vier Monaten verurteilt worden. Sie rügen ebenfalls Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

1.) Die Verfahrensrüge geht fehl. Das Landgericht hat, wie es ausdrücklich hervorhebt, seinen Feststellungen nicht die Einlassung der beiden Angeklagten in der Hauptverhandlung zugrunde gelegt, sondern Geständnisse, die sie früher vor der Kriminalpolizei und dem Ermittlungsrichter abgelegt hatten. Es hat die Geständnisse den Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgehalten. Diese haben keine das Landgericht überzeugende Erklärung dafür geben können, warum sie die Geständnisse widerrufen haben. Die Revision behauptet, Geständnisse und Schuldbekenntnisse „im Sinne der StPO“ hätten die Eheleute ██████ nie abgelegt. Sie rügt Verletzung des § 254 StPO. Der Sinn der Rüge ist nicht verständlich. Die Eheleute ██████ haben sowohl bei ihrer polizeilichen als auch bei ihrer richterlichen Vernehmung am 28. Juni 1951 angegeben: Sie hätten von den Angeklagten Kurt M████ erfahren, dass die Sachen, die er ihnen brachte, von ██████ und Pa█ stammten und dass diese Bankrott machen wollten. Nachdem sie von dem Einbruch gelesen hätten, hätten sie sofort gewusst, dass die Sachen dort erbeutet worden seien. Dies sind die Geständnisse, die das Landgericht bei der Urteilsfindung verwertet hat.

Sollte mit der Rüge gemeint sein, dass das Landgericht die Niederschriften über die früheren Aussagen der Angeklagten ██████ nicht in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise verwendet habe, so wäre sie unbegründet. Es stand dem Landgericht frei, den Angeklagten frühere Aussagen vorzuhalten und sie dazu zu hören. Eine Verlesung solcher Aussagen ist in § 254 StPO nicht zwingend vorgeschrieben. Zum Zwecke der Beweisaufnahme über die Geständnisse war die Verlesung nicht erforderlich, weil die Angeklagten in der Hauptverhandlung offensichtlich nicht bestritten haben, dass sie diese Geständnisse abgelegt hatten.

2.) Dagegen führt die Sachrüge zum Erfolg. Das Urteil lässt nicht klar erkennen, in welcher Handlung der Beschwerdeführer das Landgericht eine Begünstigung gesehen hat.

Der Angeklagte ███ hat diejenigen Kleidungsstücke, die ihm Pa█ am 3. Februar 1951 vor dem Einbruch gegeben hatte, zu den Eheleuten Le██████ gebracht und diese gebeten, sie aufzubewahren. Vorher hatte er dem Ehemann Le██████ erzählt, dass sie von ██████ und Pa█ stammten und dass diese sie beiseitegeschafft hätten, weil sie Bankrott machen wollten. Die Eheleute Le██████ nahmen diese Sachen an und bewahrten sie auf.

Diese Handlungen können weder sachliche noch persönliche Begünstigung sein. Die Kleidungsstücke stammten nicht aus einer strafbaren Handlung des ███. Er hatte sie als vorschussweise Belohnung für seine Mitwirkung bei dem Einbruch erhalten. Die Beschwerdeführer mögen der Meinung gewesen sein, dass ██████ eine Schuldnerbegünstigung begangen habe; dann könnte aber nur ein strafloser Versuch der Begünstigung vorliegen.

Später lasen die Angeklagten Le██████ in der Zeitung von dem Einbruch. Sie haben daraufhin die Sachen des M████ unter den Dielen in ihrem Schlafzimmer verborgen. Zu dieser Zeit hatten K██████ und Pa█ und die übrigen Angeklagten ihren Betrug schon begangen, jedenfalls versucht.

Sachliche Begünstigung, begangen durch das Verbergen der Kleidungsstücke, kommt gleichwohl nicht in Frage; denn die Sachen waren kein durch den Betrug erlangter Vorteil. Sie waren eine dem M████ schon vor der Tat gewährte Belohnung. Es kann also nur persönliche Begünstigung in Betracht kommen. Sie ist an sich ohne Rechtsirrtum festgestellt; denn die Eheleute Le██████ wussten, dass der Einbruch vorgetäuscht war. Sie hatten also eine hinreichend klare Vorstellung von der strafbaren Handlung, an der sich M████ beteiligt hatte. Es hätte aber geprüft werden müssen, ob die Eheleute ██████ die Sachen ausschließlich in der Absicht verborgen haben, M████ vor Entdeckung und Strafe zu schützen. Den Umständen nach lässt sich nicht ausschließen, dass sie auch selbst Angst hatten, entdeckt und wegen des Besitzes der verdächtigen Kleidungsstücke bestraft zu werden. Dann würde straflose Selbstbegünstigung vorliegen, auch wenn sie daneben noch die Absicht gehabt haben sollten, ███ zu begünstigen. Ob die Befürchtung sachlich begründet war, ist unerheblich (vgl. RGSt 60, 103). Dass das Landgericht von dieser Prüfung abgesehen hat, deutet darauf hin, dass es irrigerweise die Fremdbegünstigung auch dann für strafbar hält, wenn sie zugleich Selbstbegünstigung ist (vgl. RGSt 79, 92).

Die Revisionen mussten deshalb Erfolg haben.

Bundesrichter Henneka ist im Urlaub ortsabwesend und an Unterzeichnen verhindert.

Dr. BaldusDr. Menges
Dr. ArndtPeetz
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