Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Urteil wegen Verstoßes gegen Betätigungsverbot als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 280/98
Datum
12.08.1998
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund (Zuwiderhandeln gegen vereinsrechtliches Betätigungsverbot) ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zu seinen Ungunsten wirkenden Rechtsfehler ergab. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer. Eine Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO war unzulässig, weil die Begründung des den Aussetzungsantrag ablehnenden Beschlusses nicht mitgeteilt wurde; ein Verstoß gegen § 147 StPO liegt nicht vor, weil der Zeugnisbericht nicht Aktenbestandteil war und ein formgerechtes Rügen hier nicht erfolgt ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO ist unzulässig, wenn die Begründung des angegriffenen Beschlusses nicht mitgeteilt wird und somit die formellen Anforderungen der Rüge nicht erfüllt sind.

3

Ein behaupteter Verstoß gegen § 147 StPO kann nur im Rahmen der bestimmten Rüge geltend gemacht werden und ist unzulässig, sofern die behaupteten formellen Mängel nicht als Aktenlage substantiiert und formgerecht gerügt werden.

4

Ein Zeugnisbericht, der nicht Aktenbestandteil ist, kann nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen Mitteilungs- oder Begründungspflichten begründen, sofern nicht formal gerügt wurde, dass er zum Aktenbestandteil hätte gemacht werden müssen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 17. Februar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 280/98 vom 12. August 1998 in der Strafsache gegen wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am **12. August 1998 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17. Februar 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO ist unzulässig, weil die Begründung des eine Aussetzung des Verfahrens ablehnenden Beschlusses nicht mitgeteilt wird. Abgesehen davon, dass ein Verstoß gegen § 147 StPO nur unter dem Gesichtspunkt des hier nicht formgerecht gerügten – § 338 Nr. 8 StPO – gerügt werden kann, liegt ein solcher Verstoß nicht vor, weil der Bericht des Zeugen I. nicht Aktenbestandteil war. Dass er zum Aktenbestandteil hätte gemacht werden müssen, ist nicht formlich gerügt.

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