Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts des Angeklagten

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 280/89
Datum
28.07.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Düsseldorf ein. Das BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des Urteils in Anwesenheit seines Verteidigers erklärt hatte, das Urteil anzunehmen und auf Rechtsmittel zu verzichten; dieser Verzicht wurde protokolliert, vorgelesen, übersetzt und genehmigt. Es wurden keine Umstände dargelegt, die die Wirksamkeit des Verzichts in Frage stellen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach Verkündung des Urteils in Kenntnis und freier Willensbildung erklärte Rechtsmittelverzicht ist wirksam, wenn er im Sitzungsprotokoll niedergelegt und vom Angeklagten genehmigt wird.

2

Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht nach § 302 Abs. 1 StPO ist unwiderruflich und macht spätere Rechtsbehelfe unanfechtbar.

3

Liegt ein wirksamer Rechtsmittelverzicht vor, ist eine darauf gestützte Revision nach § 349 Abs. 1 StPO unzulässig und vom Gericht zu verwerfen.

4

Fehlen darlegbare Umstände, die die Unwirksamkeit des Verzichts begründen, ist von dessen Wirksamkeit auszugehen und eine entgegenstehende Revision abzuweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 3. April 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 280/89 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Goran ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in ████████████████, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. Juli 1989 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. April 1989 wird gem. § 349 Abs. 2 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat.

Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Angeklagte nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung in Gegenwart seines Verteidigers erklärt, dass er das Urteil annehme und auf Rechtsmittel verzichte. Der entsprechende Protokollvermerk wurde dem Angeklagten vorgelesen, übersetzt und von ihm genehmigt. Gründe, die für eine Unwirksamkeit dieses Verzichts sprechen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der somit wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) ist unwiderruflich und unanfechtbar (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 2, 4 und 5; ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, Beschluss vom 20. Juni 1989 – 1 StR 331/89). Die gleichwohl vom Angeklagten eingelegte Revision war daher nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

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