Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts (§302 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 280/89
Datum
28.07.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte nach Verkündung des Urteils in Anwesenheit seines Verteidigers erklärend dar, das Urteil anzunehmen und auf Rechtsmittel zu verzichten; dieser Vermerk wurde ihm vorgelesen, übersetzt und von ihm genehmigt. Das Gericht stellte fest, dass keine Umstände die Wirksamkeit des Verzichts beeinträchtigen. Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich; die eingelegte Revision war daher nach §349 Abs.1 StPO als unzulässig zu verwerfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsmittelverzicht nach §302 Abs.1 Satz1 StPO ist wirksam, wenn der Angeklagte nach Verkündung des Urteils in Anwesenheit seines Verteidigers ausdrücklich auf Rechtsmittel verzichtet und dies protokolliert sowie genehmigt wird.

2

Wird der Verzicht dem Angeklagten vorgelesen, übersetzt und von ihm genehmigt, erfüllt dies die für die Wirksamkeit des Verzichts erforderliche Förmlichkeit.

3

Ein wirksam erklärter Rechtsmittelverzicht nach §302 Abs.1 StPO ist unwiderruflich und kann später nicht angefochten werden.

4

Ist ein wirksamer Rechtsmittelverzicht gegeben, ist eine nachträglich eingelegte Revision nach §349 Abs.1 StPO unzulässig und vom Revisionsgericht zu verwerfen.

5

Derjenige, der die Unwirksamkeit eines erklärten Rechtsmittelverzichts geltend macht, muss substanziiert Tatsachen vortragen, die die Unwirksamkeit belegen; bloße Behauptungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 3. April 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 280/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ ohne festen Wohnsitz, den Kraftfahrer Goran geboren am ███ ██ 1966 in ██████████ wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. Juli 1989 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. April 1989 wird gem. § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat.

Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Angeklagte nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung in Gegenwart seines Verteidigers erklärt, dass er das Urteil annehme und auf Rechtsmittel verzichte. Der entsprechende Protokollvermerk wurde dem Angeklagten vorgelesen, übersetzt und von ihm genehmigt. Gründe, die für eine Unwirksamkeit dieses Verzichts sprechen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der somit wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) ist unwiderruflich und unanfechtbar (BGHR StPO § 302 I 1 Rechtsmittelverzicht 1, 2, 4 und 5; ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, Beschluss vom 20. Juni 1989 – 1 StR 331/89). Die gleichwohl vom Angeklagten eingelegte Revision war daher nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

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