Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts (§302 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 280/89
- Datum
- 28.07.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsmittelverzicht nach §302 Abs.1 Satz1 StPO ist wirksam, wenn der Angeklagte nach Verkündung des Urteils in Anwesenheit seines Verteidigers ausdrücklich auf Rechtsmittel verzichtet und dies protokolliert sowie genehmigt wird.
Wird der Verzicht dem Angeklagten vorgelesen, übersetzt und von ihm genehmigt, erfüllt dies die für die Wirksamkeit des Verzichts erforderliche Förmlichkeit.
Ein wirksam erklärter Rechtsmittelverzicht nach §302 Abs.1 StPO ist unwiderruflich und kann später nicht angefochten werden.
Ist ein wirksamer Rechtsmittelverzicht gegeben, ist eine nachträglich eingelegte Revision nach §349 Abs.1 StPO unzulässig und vom Revisionsgericht zu verwerfen.
Derjenige, der die Unwirksamkeit eines erklärten Rechtsmittelverzichts geltend macht, muss substanziiert Tatsachen vortragen, die die Unwirksamkeit belegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 3. April 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 280/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ ohne festen Wohnsitz, den Kraftfahrer Goran geboren am ███ ██ 1966 in ██████████ wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. Juli 1989 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. April 1989 wird gem. § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat.
Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Angeklagte nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung in Gegenwart seines Verteidigers erklärt, dass er das Urteil annehme und auf Rechtsmittel verzichte. Der entsprechende Protokollvermerk wurde dem Angeklagten vorgelesen, übersetzt und von ihm genehmigt. Gründe, die für eine Unwirksamkeit dieses Verzichts sprechen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der somit wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) ist unwiderruflich und unanfechtbar (BGHR StPO § 302 I 1 Rechtsmittelverzicht 1, 2, 4 und 5; ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, Beschluss vom 20. Juni 1989 – 1 StR 331/89). Die gleichwohl vom Angeklagten eingelegte Revision war daher nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
| Ruß | Zschockelt | Rissing-van Saan | |||
| Krauth | Kutzer |