Revision teilweise erfolgreich: Zurückverweisung wegen fehlerhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 279/94
- Datum
- 05.08.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen Äußerungen des Angeklagten nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn das Gericht darlegt, dass diese unzutreffend oder bewusst wahrheitswidrig sind oder die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens überschreiten.
Fehlt es an einer Darlegung, inwiefern behauptete Verteidigungsverhaltensweisen unzutreffend oder bewusst wahrheitswidrig sind, liegt ein Rechtsfehler in der Strafzumessung vor.
Ist nicht auszuschließen, dass eine fehlerhafte Strafzumessungswürdigung die verhängte Strafe beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die revisionsrechtliche Nachprüfung kann den Schuldspruch unbeanstandet lassen, zugleich aber den Strafausspruch wegen formeller oder substanzieller Mängel aufheben.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 20. Januar 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 279/94 vom 5. August 1994 in der Strafsache gegen aus ███████ geborenen Raimer Thomas Hermann am 5. Juli 1949 in [REDACTED], wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 20. Januar 1994 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Die Strafkammer hat strafschärfend berücksichtigt, dass sich der Angeklagte nur negativ über Melanie [REDACTED], das Tatopfer, geäußert habe. Nach den Feststellungen hat der den Tatvorwurf bestreitende Angeklagte Verhaltensweisen der ihn belastenden Geschädigten geschildert, die ihre Unglaubwürdigkeit belegen sollen. Den Urteilsgründen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass diese Vorwürfe unzutreffend oder gar bewusst wahrheitswidrig gewesen wären und inwiefern der Angeklagte hierdurch die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens überschritten habe (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 4, 9).
Es ist nicht auszuschließen, dass sich diese Strafzumessungserwägung auf die an sich nicht unangemessene Strafe ausgewirkt hat.
| Blauth | Ruß | Miebach | |||
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