Revision verworfen: Rechtsmittelverzicht und Verspätung (§302, §341 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 279/93
- Datum
- 22.09.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsmittelverzicht ist wirksam, wenn er in der Sitzungsniederschrift dokumentiert und durch dienstliche Äußerungen der verurteilenden Richter bestätigt wird, auch wenn die besondere Form des § 273 Abs. 3 StPO nicht erfüllt ist.
Die Sitzungsniederschrift kann als wesentliches Beweisanzeichen für eine Verzichtserklärung herangezogen werden, ohne jedoch die besondere Beweiskraft des § 274 StPO zu besitzen.
Liegt zugleich ein Verzicht des Verteidigers vor und hat der Angeklagte diesem zugestimmt, spricht dies dafür, dass der Angeklagte Bedeutung und Wirkung der Verzichtserklärung verstanden hat; das Vorbringen entgegenstehender Umstände muss dargelegt werden, um die Wirksamkeit in Frage zu stellen.
Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht ist unanfechtbar und unwiderruflich.
Wäre ein Rechtsmittel trotz fehlendem Verzichts eingelegt worden, ist ein nach Ablauf der Frist beim Gericht eingegangenes Rechtsmittel gemäß § 341 Abs. 1 StPO unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 26. Januar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 279/93 vom 22. September 1993 in der Strafsache gegen ██████████████████, geboren am [REDACTED] 1962 in ████ (Israel), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. September 1993 gemäß **§ 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Januar 1993 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist wegen Rechtsmittelverzichts (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) unzulässig und daher gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
Wie die Sitzungsniederschrift – allerdings ohne die besondere Beweiskraft des § 274 StPO – ausweist, haben der Angeklagte und sein Verteidiger unmittelbar nach der Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichtet. Der entsprechende Protokollvermerk wahrt zwar nicht die besondere Form des § 273 Abs. 3 Satz 1 und 3 StPO. Diese ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung des Verzichts, auch wenn sich ihre Einhaltung im Interesse der Verfahrensklarheit empfiehlt (vgl. BGHSt 18, 257, 258; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rechtsmittelverzicht 5). Dem Vermerk kommt Bedeutung als wesentliches Beweisanzeichen für die Verzichtserklärung zu. Er wird bestätigt durch die dienstlichen Äußerungen der berufsrichterlichen Mitglieder der verurteilenden Strafkammer. Der Senat hat daher keinen Zweifel, dass der Angeklagte und sein Verteidiger den Verzicht, wie inhaltlich in der Sitzungsniederschrift festgehalten, tatsächlich erklärt haben.
Gründe, durch welche die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts in Frage gestellt wäre, liegen nicht vor. Aus der Tatsache, dass neben dem Angeklagten sein Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet hat, folgert der Senat hier, dass der Angeklagte die Verzichtserklärung nicht ohne vorherige Absprache mit diesem abgegeben hat. Der Verteidiger hatte in seinem Schlussantrag selbst eine Strafe für angemessen bezeichnet, die nur wenig unter der vom Landgericht dann verhängten Freiheitsstrafe lag. Diesen Ausführungen hatte sich der – geständige – Angeklagte „mit Hilfe des Dolmetschers“ in seinem Schlusswort ausdrücklich angeschlossen. Unter diesen Umständen ist auszuschließen, dass ihm Bedeutung und Wirkung der Verzichtserklärung unklar waren (vgl. auch BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rechtsmittelverzicht 9).
Der demnach wirksame Verzicht ist unanfechtbar und unwiderruflich (BGHR StPO § 302 Rechtsmittelverzicht 4, 5 und 8).
Im Übrigen wäre das Rechtsmittel selbst im Falle seiner wirksamen Einlegung unzulässig, weil es zudem verspätet angebracht worden ist. Das Schreiben des Angeklagten ist am 4. Februar 1993 und damit nach Ablauf der Frist des § 341 Abs. 1 StPO beim Landgericht eingegangen.
| Kutzer | Ruf | Blauth | |||
| Zschockelt | Winkler |