Revision verworfen; Zurückweisung Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht nicht zu beanstanden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 279/89
- Datum
- 01.12.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 349 Abs. 2 StPO kann die Revision als unbegründet verworfen werden, wenn die Nachprüfung anhand der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht ist nicht zu beanstanden, wenn der Antrag erst nach längerer Hauptverhandlung gestellt wird und seine Begründung vage, unüberprüfbar und ersichtlich wenig erfolgversprechend ist.
Allein daraus, dass das bisherige Beweisergebnis das Gegenteil der behaupteten Tatsache ergibt, darf nicht generell auf eine Verschleppungsabsicht des Verteidigers oder Angeklagten geschlossen werden.
Die Zurückweisung eines Beweisantrags ist anhand der vom Antragsteller vorgelegten Begründung auszulegen; unüberprüfbare Angaben Dritter können die Annahme einer Verschleppungsabsicht stützen.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 9. Januar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 279/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
██ ██ █ den Polizeibeamten Herbert Wilhelm aus [REDACTED], dort geboren am ██ 1941, ██ den Polizeibeamten Rolf Dietrich aus [REDACTED], dort geboren am ██ 1945,
wegen Diebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. Dezember 1989 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 9. Januar 1989 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung der Zeugin ████ wegen Verschleppungsabsicht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Allerdings wird die Absicht des Verteidigers und des Angeklagten, den Prozess zu verschleppen, im allgemeinen nicht allein daraus geschlossen werden dürfen, dass das bisherige Beweisergebnis das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache ergeben habe. Das hat das Landgericht auch nicht verkannt. Die Gründe des den Beweisantrag zurückweisenden Beschlusses sind im Hinblick auf die dem Beweisantrag vom Antragsteller gegebene Begründung auszulegen. Dort heißt es u. a., dass ein nicht identifizierbarer Mittelsmann ███████ erzählt habe, dass in der Hamburger St.-Pauli-Szene bekannt sei, dass nicht die Angeklagten, sondern Dritte den Einbruch begangen hätten und die in dem Beweisantrag benannte, in der Türkei wohnende Zeugin den Namen des oder der Täter kenne. Aus dem Umstand, dass diese vagen und unüberprüfbaren Behauptungen zur Erläuterung des Beweisbegehrens aufgestellt worden sind, nachdem die Beweisaufnahme den eindeutigen Beweis der Täterschaft des Angeklagten ergeben hatte, konnte die Strafkammer schließen, dass auch Angeklagter und Verteidiger sich von der beantragten Beweisaufnahme keinen Erfolg versprachen und den erst nach mehrmonatiger Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag nur zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt haben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Ruß | Zschockelt | Rissing-van Saan | |||
| Krauth | Kutzer |