Revision wegen Untreue verworfen: Neue Einlassungen im Revisionsverfahren unbeachtlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 279/88
- Datum
- 19.08.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Neu vorgebrachte Einlassungen, die lediglich durch Ausdeutung und Inhaltserweiterung früher gestellter Hilfsbeweisanträge entstanden sind und dem Urteil nicht zu entnehmen sind, sind im Revisionsverfahren unbeachtlich.
Ein erstmals im Revisionsverfahren vorgetragener Tatsachenvortrag ist unbeachtlich, soweit er nicht bereits Gegenstand der Feststellungen oder des Verfahrens in den Vorinstanzen war.
Die Revisionsprüfung beschränkt sich auf die Aufdeckung von Rechtsfehlern; neue Tatsachenvorträge rechtfertigen nur dann eine erfolgreiche Überprüfung, wenn sie substantiiert vorgetragen und dem angefochtenen Urteil entnehmbar sind.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 15. Januar 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 279/88
in der Strafsache gegen
███████, geboren am ██ 1953 in █, wegen Untreue
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 1988 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die auf Grund der Ausdeutung und Inhaltserweiterung der verschiedenen Hilfsbeweisanträge nunmehr aufgebaute vierte Einlassung zur Veruntreuung der 168.000,- DM, aus der die Revision eine Fehlerhaftigkeit der Ablehnung der Hilfsbeweisanträge herleiten will, ist auch unter Berücksichtigung dieser Anträge dem Urteil nicht zu entnehmen. Die neue Einlassung zur Veruntreuung der 36.716,44 DM (Verrechnungsmöglichkeit mit eigenem Resthonorar) ist im Revisionsverfahren unbeachtlich.
| Zschockelt | Ruß | Kutzer | |||
| Krauth | Harms |