Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Untreue verworfen: Neue Einlassungen im Revisionsverfahren unbeachtlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 279/88
Datum
19.08.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Untreue ein. Das BGH-Verfahren verwarf die Revision als unbegründet, da die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Neu entwickelte Einlassungen, die sich aus Ausdeutung und Erweiterung zuvor gestellter Hilfsbeweisanträge ergeben, sind dem Urteil nicht zu entnehmen und im Revisionsverfahren unbeachtlich. Auch erstmals vorgebrachte Verrechnungsbehauptungen bleiben im Revisionsverfahren ohne Bedeutung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Neu vorgebrachte Einlassungen, die lediglich durch Ausdeutung und Inhaltserweiterung früher gestellter Hilfsbeweisanträge entstanden sind und dem Urteil nicht zu entnehmen sind, sind im Revisionsverfahren unbeachtlich.

3

Ein erstmals im Revisionsverfahren vorgetragener Tatsachenvortrag ist unbeachtlich, soweit er nicht bereits Gegenstand der Feststellungen oder des Verfahrens in den Vorinstanzen war.

4

Die Revisionsprüfung beschränkt sich auf die Aufdeckung von Rechtsfehlern; neue Tatsachenvorträge rechtfertigen nur dann eine erfolgreiche Überprüfung, wenn sie substantiiert vorgetragen und dem angefochtenen Urteil entnehmbar sind.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 15. Januar 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 279/88

in der Strafsache gegen

███████, geboren am ██ 1953 in █, wegen Untreue

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 1988 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die auf Grund der Ausdeutung und Inhaltserweiterung der verschiedenen Hilfsbeweisanträge nunmehr aufgebaute vierte Einlassung zur Veruntreuung der 168.000,- DM, aus der die Revision eine Fehlerhaftigkeit der Ablehnung der Hilfsbeweisanträge herleiten will, ist auch unter Berücksichtigung dieser Anträge dem Urteil nicht zu entnehmen. Die neue Einlassung zur Veruntreuung der 36.716,44 DM (Verrechnungsmöglichkeit mit eigenem Resthonorar) ist im Revisionsverfahren unbeachtlich.

ZschockeltRußKutzer
KrauthHarms
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