Revision: Tateinheit bei versuchter Unzucht mit Kindern - Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 279/53
- Datum
- 22.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschriften über die Belehrung des Beschuldigten über das Recht, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu beantragen (§§ 140 Abs. 3, 201 Abs. 1 S. 3 StPO), sind erfüllt, wenn die Anklageschrift mit einem Begleitschreiben oder Formblatt zugestellt wird, das die erforderliche Belehrung enthält; ein besonderer Vermerk in den Gerichtsakten ist nicht zwingend.
Wenn der Täter durch eine einheitliche Willensbetätigung zugleich mehrere Opfer erreicht (gleichartige Tateinheit), sind die Handlungen als eine einheitliche Straftat zu werten und nicht als mehrere selbständige Taten.
Bei räumlich und zeitlich unmittelbarer Folge mehrerer Einzelhandlungen sind sowohl Fortsetzungszusammenhang als auch natürliche Handlungseinheit zu prüfen; die Feststellung ihres Vorliegens beruht auf tatrichterlichen Sachurteilsentscheidungen, die das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüft.
Kann der Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt werden, ist das Revisionsgericht befugt, den Schuldspruch in rechtlich richtiger Gestalt zu ändern und die Sache hinsichtlich des Strafausspruchs zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 29. Januar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Hans ███ aus ███████, dort geboren am ███ ███ ████, wegen versuchter Unzucht mit Kindern
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Naass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 29. Januar 1953 1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit Kindern verurteilt wird, 2.) im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hielt auf einer Kraftwagenfahrt von Köln nach Düsseldorf in der Nähe von Hochdahl an und rief die ihm entgegenkommende 11-jährige Schülerin Heidelore ███████ zu sich. Er lud sie ein, mit ihm zu fahren. Als sie ablehnte, zeigte er ihr sein entblößtes Glied. Sie sah weg. Inzwischen war deren 11-jährige Freundin Hannelore █████ zum Wagen gekommen. Auch sie forderte der Angeklagte vergeblich auf, mit ihm zu fahren. Als beide Mädchen sich entfernen wollten, rief er sie zurück und wandte sich ihnen mit entblößtem Geschlechtsteil zu. Sie gingen weg, ohne näher auf ihn zu achten.
Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen versuchter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gestützte Revision ist zum Teil begründet.
1.) Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei auf das Recht, die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen, nicht hingewiesen worden. Aus den Gerichtsakten ergebe sich dafür weder ein Nachweis noch sonst ein Anhalt. Durch den Verstoß gegen §§ 140 Abs. 3, 201 Abs. 1 Satz 3 StPO sei er in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden.
Die Rüge greift nicht durch. Nach der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft ist dem Angeklagten die Anklageschrift mit einem Begleitschreiben zugestellt worden, durch das er darüber belehrt worden ist, dass er bei Begehung einer Tat, die nicht nur wegen Rückfalls ein Verbrechen ist, die Beiordnung eines Verteidigers beantragen könne. Damit ist den obenbezeichneten Verfahrensvorschriften genügt.
Die Verteidigung beruft sich darauf, aus den Akten sei die Aufklärung des Angeklagten über sein Antragsrecht nicht ersichtlich. Das trifft zu. Darauf kommt es indes nicht an. Denn es ist nicht vorgeschrieben, dass diese Belehrung des Angeklagten zum erkennbaren Inhalt der Akten gemacht werden muss. Überdies ist dem vorgelegten Formblatt, das den auf Verbrechen lautenden Anklageschriften stets beigefügt wird, der Hinweis auf das Antragsrecht des Angeklagten zu entnehmen.
2.) Sachlichrechtlich gibt das Urteil keinen Anlass zur Beanstandung, soweit die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf die als erwiesen erachteten Tatsachen in Betracht kommt. Der Angeklagte hat aus Wollust in Gegenwart der beiden Kinder, deren Alter er kannte, seinen Geschlechtsteil entblößt, um sie zur Vornahme unzüchtiger Handlungen, mindestens zu dessen aufmerksamem Betrachten zu veranlassen. Da die Mädchen ihre Blicke sogleich abwandten, hat das Landgericht mit Recht nicht Vollendung, sondern nur Versuch angenommen.
Bedenken erweckt indes die rechtliche Beurteilung des Verhältnisses, in dem die einzelnen Handlungen des Angeklagten zueinander stehen.
Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Heidelore ██████ ███ als fortgesetzte Straftat gewürdigt. Der Zusammenhang zwischen den beiden gegenüber diesem Mädchen begangenen Einzelhandlungen war zeitlich und örtlich so unmittelbar, dass neben der Prüfung der Frage des Fortsetzungszusammenhangs auch die der natürlichen Handlungseinheit nahelag. Zur letzteren ist wenigstens ausdrücklich nicht Stellung genommen. Ein Rechtsfehler kann aber darin nicht erblickt werden.
Denn der Beantwortung beider Fragen liegen neben rechtlichen Gesichtspunkten ebensosehr Erwägungen tatsächlicher Art zugrunde. Wenn die Strafkammer auf Grund der letzteren Fortsetzungszusammenhang bejaht hat, so kann dagegen nichts eingewendet werden.
Einem Rechtsirrtum ist sie jedoch insoweit erlegen, als sie das Tun des Angeklagten gegenüber der Hannelore █████ als weitere selbständige Straftat angesehen hat. Denn bei diesem Vorgehen hat der Angeklagte gleichzeitig durch einen einzigen Zuruf die beiden Mädchen veranlasst, sich ihm noch einmal zu nähern, und durch eine einzige Handlung sich gleichzeitig vor beiden entblößt.
Es kommt demnach nur eine einheitliche Willensbetätigung in Betracht, durch die die beiden Mädchen verletzt worden sind. Sie steht – trotz des Angriffs auf höchstpersönliche Rechtsgüter der beiden Kinder – der Annahme zweier rechtlich selbständiger Straftaten entgegen. Es handelt sich vielmehr um einen Fall der gleichartigen Tateinheit, also um eine einzige Straftat (BGHSt 1, 20).
Darnach hat sich der Angeklagte durch die zweite Entblößung zweier tateinheitlich zusammentreffender Verbrechen der versuchten Unzucht mit Kindern schuldig gemacht.
Die erste Entblößung gegenüber der Heidelore ███ ist als unselbständige Einzelhandlung gewürdigt. Sie steht mit der zweiten Entblößung vor beiden Kindern in Fortsetzungszusammenhang und bildet mit ihr eine einzige Straftat. Infolgedessen umfasst die im zweiten Falle bestehende natürliche Handlungseinheit rechtlich auch die vorausgegangene Teilhandlung. Das gesamte Verhalten des Angeklagten ist sonach zu beurteilen als zwei in Tateinheit zusammentreffende versuchte Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Da eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich ist, konnte das Revisionsgericht den Schuldspruch selbst ändern. Dieser musste wegen des tateinheitlichen Zusammentreffens auf ein versuchtes Verbrechen der Unzucht mit Kindern lauten.
Der dadurch beeinflusste Strafausspruch einschließlich der Gesamtstrafenfestsetzung musste jedoch aufgehoben werden. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen.
| Rotberg | Koeniger | Naass | |||
| Busch | Baldus |