Revision verworfen: Notwehr und Schuldlosigkeit bei Totschlag (§33 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 27/93
- Datum
- 24.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Angriffen in einer engen ehelichen Lebensgemeinschaft ist grundsätzlich diejenige Verteidigung zu wählen, die dem Angreifer den geringsten Schaden zufügt, soweit der Angriff nur zu leichteren Verletzungen zu führen droht.
Überschreitet ein Verteidigender die Grenzen der Notwehr, kann die Schuld ausgeschlossen sein, wenn die Überschreitung in Verwirrung, Furcht oder Schrecken erfolgt (§ 33 StGB).
Das Unterlassen, vorhandene Dritte um Hilfe zu rufen, ist nicht vorwerfbar, wenn der Angegriffene infolge panischer Angst deren Anwesenheit nicht bewusst wahrnimmt.
Tatrichterliche Feststellungen zu Wahrnehmungen, Furcht und Verwirrung können eine schuld- oder vorwerfbarkeitsausschließende Wirkung haben und sind revisionsrechtlich zu respektieren, sofern keine offensichtlichen Rechtsfehler vorliegen.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Leipzig, 10. September 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 27/93 vom 24. März 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ████, dort geboren am █████, Sylvia wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1993, an der teilgenommen haben Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Blauth, Dr. Dr. Miebach, Winkler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 10. September 1992 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagten war zur Last gelegt worden, bei einer tätlichen Auseinandersetzung in der Nacht zum 9. Juni 1991 ihren Ehemann durch Messerstiche vorsätzlich und rechtswidrig getötet zu haben. Das Bezirksgericht hat ihr Notwehr zugebilligt und sie vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen hatte die alkoholisierte Angeklagte (BAK 1,9 ‰, vgl. zur richtigen Berechnung bei Vorliegen einer Blutprobe BGHSt 37, 231, 237) mit ihrem ihr gegenüber wiederholt gewalttätigen Ehemann, einem früheren aktiven Boxer (BAK 2,2 ‰), eine eskalierende Auseinandersetzung, „die innerhalb kürzester Zeit ablief, die letzte Phase in Sekundenschnelle“ (UA S. 10). Der Ehemann hatte sie mit Fäusten zu Boden geschlagen, wahllos auf sie eingetreten und ihr angedroht, sie umzubringen. Die Angeklagte fürchtete um ihr Leben, erhob sich wieder und ergriff ein zufällig bereit-
liegendes Messer, das sie zunächst nach unten richtete und dann vor ihrem Körper herumfuchtelte, um ihn abzuwehren, wobei der Angreifer eine Reihe oberflächlicher Schnittverletzungen erlitt. Da er gleichwohl weiter auf sie eindrang, versetzte sie ihm einen Stich in den Rücken, der einen Ast der Lungenschlagader traf und zum Tod durch Verbluten führte. „In der Situation dachte sie nicht daran, dass sie die in der Wohnung befindlichen Personen (vier Gäste), darunter zwei junge kräftige Männer, hätte zu Hilfe rufen können“ (UA S. 9). Nach Auffassung des Bezirksgerichts ist dieses Unterlassen „der Angeklagten nicht vorwerfbar, zumal ihr nicht widerlegt werden kann, dass ihr in diesem Moment deren Anwesenheit nicht bewusst war“ (UA S. 36).
Das hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die enge Verbundenheit in der ehelichen Lebensgemeinschaft es gebietet, von mehreren Verteidigungsmöglichkeiten diejenige auszuwählen, die dem Angreifer den geringsten Schaden zufügt, jedenfalls wenn der Angriff nur leichtere Körperverletzungen befürchten lässt (BGH GA 1969, 117; BGH NStZ 1984, 986; vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 32 Rdn. 53).
Inwieweit dies auch unter den hier gegebenen Umständen eines massiven, als lebensbedrohlich empfundenen Angriffs gilt, kann offen bleiben. Denn durch den Zusammenhang der Urteilsgründe wird noch hinreichend deutlich, dass die Angeklagte, sofern sie danach die Grenzen der Notwehr überschritten hatte, nicht schuldhaft gehandelt haben würde, weil sie aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken (§ 33 StGB) mit dem Messer zugestochen und weniger gefährliche Verteidigungsmöglichkeiten nicht bedacht hat. Das Bezirksgericht hat zwar den Schuldausschlie-
ßungsgrund des § 33 StGB nicht ausdrücklich angesprochen, aber die fehlende strafrechtliche Vorwerfbarkeit einer Notwehrüberschreitung der Sache nach aus diesem Grund verneint. Es hat hierzu festgestellt, dass die Angeklagte unter dem Eindruck der andauernden körperlichen Misshandlungen, des früheren „krankenhausreif“ Schlagens (UA S. 14) und der Drohungen, sie umzubringen, um ihr Leben fürchtete. Als es ihr trotz des Herumfuchtelns mit dem Messer nicht gelang, die Angriffe abzuwehren, und ihr die früher bei Tätlichkeiten ihres Ehemannes erlittenen erheblichen Verletzungen bewusst wurden, steigerte sich ihre Furcht in „panische Angst um ihr Leben“. In dieser Situation dachte sie nicht daran, dass sie die in der Wohnung befindlichen Personen hätte zu Hilfe rufen können. Damit ist hinreichend belegt, dass die Angeklagte infolge Furcht im Sinne des § 33 StGB an mildere Verteidigungsmöglichkeiten nicht gedacht und deswegen jedenfalls ohne Schuld gehandelt hat.
| Blauth | Zschockelt | Miebach | |||
| Kutzer | Winkler |