Aufhebung wegen unvollständiger Beweiswürdigung bei Verurteilung ausschließlich nach Opferangabe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 278/92
- Datum
- 07.09.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beruht die Überführung eines Angeklagten ausschließlich oder überwiegend auf der Aussage des Tatopfers, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, die die Glaubhaftigkeit der Aussage bestätigen oder in Frage stellen könnten, bedacht hat.
Die fehlende Würdigung oder zumindest summarische Auseinandersetzung mit den Aussagen weiterer relevanter Zeugen macht die Beweiswürdigung unvollständig und kann zur Aufhebung des Urteils führen.
Abweichende Beweismittel (z. B. ein schriftlicher Hinweis mit abweichendem Datum) dürfen nicht mit der bloßen Möglichkeit einer Verwechslung erledigt werden; das Gericht muss entweder die Richtigkeit offenlassen oder konkrete Indizien für eine Fehlerquelle prüfen und darstellen.
Kenntnisse des Opfers über besondere körperliche Merkmale des Beschuldigten können auch aus nicht der angeklagten Tat entsprechenden sexuellen Handlungen stammen; das Gericht muss alternative Erklärungen in seine Glaubwürdigkeitsprüfung einbeziehen.
Unzureichende oder nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung abgestimmte Feststellungen zum Vorsatz sowie unklare Strafzumessungsgründe begründen die Notwendigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 17. Februar 1992
Rubrum
BESCHLUSS
vom 7. September 1992 in der Strafsache gegen ███ aus ████████████, dort geboren am [REDACTED], Hans-Peter ██, wegen Beischlafs zwischen Verwandten.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 1992 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 17. Februar 1992 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) Beischlafs zwischen Verwandten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hat der damals 44-jährige Angeklagte mit seiner 18 Jahre alten leiblichen Tochter Sabine ███ von „Ende Januar“ (UA S. 19) „bis Mitte bis Ende Februar 1989, möglicherweise auch ein wenig später“ (UA S. 24) insgesamt neunmal den Geschlechtsverkehr ausgeübt, ohne dass diese sich dagegen wehrte. Die Überführung des die Sexualkontakte bestreitenden Angeklagten beruht auf der als glaubhaft angesehenen Bekundung seiner Tochter.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensrügen braucht daher nicht eingegangen zu werden. Die unvollständige und lückenhafte Beweiswürdigung genügt nicht den sachlich-rechtlichen Anforderungen.
Wird die Überführung des Angeklagten allein auf die Aussage des Tatopfers gestützt, so müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, die die Glaubhaftigkeit der Aussage – wenn auch nur in Teil- oder Randbereichen – bestätigen oder infrage stellen könnten, bei der Glaubwürdigkeitsprüfung in seine Überlegungen einbezogen hat. Daran fehlt es in mehrfacher Weise. Dieser Mangel ist vor allem auch deshalb von Bedeutung, weil die im Urteil enthaltene Schilderung der Geschädigten über die Motive ihrer Mitwirkung bei der Tat schwer nachvollziehbar ist.
a) Nach den Feststellungen endete die Sexualbeziehung zwischen dem Angeklagten und seiner Tochter, als die Ehefrau des Angeklagten und Mutter der Geschädigten, die Zeugin Monika ████████, beide unbekleidet in eindeutiger Position im Bett antraf. Im Urteil heißt es sodann (UA S. 24): „Weinend wandte sie sich mit den Worten ‚Ihr Säue! Ihr Schweine!‘ ab. Nach diesem Erlebnis wollte die Zeugin Monika ███ sich zunächst mit ihrer Tochter zusammentun und sich vom Angeklagten trennen. In dieser Form äußerten sie und Sabine sich auch der Zeugin █████ (Schwiegermutter des Angeklagten) gegenüber, die per Telefon von dem ungeheuerlichen, für sie kaum glaubhaften Geschehen erfuhr. Später wurde die Zeugin Monika █████████████ eines anderen Sinnes und ergriff zugunsten ihres Ehemanns Partei. Nunmehr machte sie ihrer Tochter Vorwürfe, stellte sie als Verführerin dar und beschimpfte sie.“
Der Senat geht davon aus, dass die Zeuginnen Monika ██, ████ und ███████ der Hauptverhandlung auch zu diesen Punkten Angaben gemacht haben. Denn das Urteil bezeichnet sie als Zeuginnen und enthält keinen Hinweis darauf, dass sie die Aussage verweigert haben. Dass sie Angaben zur Sache gemacht haben, ergibt sich im Übrigen aus dem Gerichtsbeschluss vom 3. Februar 1992, den die Revision im Rahmen einer zulässigen Verfahrensrüge vorträgt und von dem der Senat daher Kenntnis genommen hat (Bl. 832 ff d.A.; Bd. IV Bl. 29 ff der Rev.Begr. vom 13. Mai 1992).
In der Beweiswürdigung werden die Bekundungen dieser beiden Zeuginnen weder mitgeteilt noch – auch nicht summarisch – gewertet. So bleibt es offen, ob die Mutter der Geschädigten deren Aussage, ihre Mutter habe sie und den Angeklagten nackt im Bett liegend angetroffen, bestätigt hat. Dies wäre ein gewichtiges Indiz für die Glaubhaftigkeit der Schilderung der Geschädigten. Hat sie deren Aussage aber nicht bestätigt oder ihre Tochter vor dem Tatrichter gar der Lüge bezichtigt, so hätte sich das Landgericht damit in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise auseinandersetzen und hierbei auch die Aussage der Zeugin ██████ berücksichtigen müssen. Ob die Zeugin ██████ die vom Landgericht festgestellte telefonische Unterrichtung über die angeblichen Vorfälle bestätigt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
b) Nach den Feststellungen hatte die 18-jährige Geschädigte Ende Dezember 1988 mit dem damals 40-jährigen Kaufmann ██ mehrfach Geschlechtsverkehr. Die Beziehung endete „irgendwann im Januar 1989“ (UA S. 18). Danach nahm die Geschädigte zu dem gleichfalls 40-jährigen Zeugen █████████ geschlechtliche Beziehungen auf. Trotzdem begann sie Ende Januar 1989 nach ihrer Bekundung, mit dem Angeklagten geschlechtlich zu verkehren. Da die Beziehung zu █████████ auch nach der Beendigung der von der Zeugin geschilderten Sexualkontakte mit dem Angeklagten fortdauerte und ██████████ später dem Angeklagten vorhielt, er wisse, dass dieser seine Tochter belastige (UA S. 28), hätte sich die Beweiswürdigung dazu verhalten müssen, was dieser Zeuge zu den Erzählungen der Geschädigten über Sexualbeziehungen mit dem Angeklagten oder anderen Personen berichtet hat. Ohne die Wertung seiner Aussage ist die Beweiswürdigung zur Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin unvollständig.
c) Das Landgericht geht davon aus, dass die Geschädigte bei sämtlichen Aussagen vor Polizei und Gericht konstante Angaben zum Kern des Geschehens gemacht und auch das Randgeschehen stimmig geschildert habe (UA S. 35/36). Die „nicht zu verkennenden Abweichungen im Gutachten“ erklärt die Strafkammer damit (UA S. 37), dass die Sachverständige sich bei der Exploration der Geschädigten Notizen über deren Angaben gemacht habe, die diese später nicht auf ihre Richtigkeit hin habe prüfen können, so dass bei der Fülle der von der Sachverständigen aufzunehmenden Bekundungen angenommen werden „müsse“, es handele sich bei den festgestellten Differenzen um Missverständnisse. Eine solche Schlussfolgerung ist keineswegs, wie die Formulierung „müsse“ nahelegt, zwingend.
Die Strafkammer hätte vielmehr in Erwägung ziehen müssen, dass die Zeugin gegenüber der Sachverständigen zum Randgeschehen (etwa zur Renovierung des Tatzimmers) tatsächlich andere Angaben als jetzt gemacht hat. Mindestens aber hätte mitgeteilt werden müssen, ob und ggf. in welcher Form die Sachverständige die Möglichkeit von Missverständnissen eingeräumt hat.
d) Die Geschädigte hat sich in der Hauptverhandlung darauf festgelegt, dass sie ihren ersten Intimpartner, einen Franzosen, erst „im Sommer/Herbst 1988 und nicht früher“ (UA S. 43) kennengelernt habe. Der Angeklagte hat, um sie der Unwahrheit zu überführen, einen von dem Franzosen an sie gerichteten Brief vorgelegt, in dem als Datum der 11. Januar 1988 angegeben ist. Diesen gegen die Richtigkeit der Zeitangabe der Geschädigten sprechenden Umstand durfte die Strafkammer nicht allein mit dem Hinweis abtun, dass der Briefschreiber das Jahr 1988 mit dem Jahr 1989 verwechselt haben „könne“ (UA S. 43). Sie hätte entweder die Richtigkeit der Zeitangabe offenlassen oder prüfen müssen, ob irgendwelche konkreten, sich etwa aus dem Inhalt des Briefes ergebende Indizien für eine Jahresverwechslung vorliegen. Bei dieser Würdigung hätte sie auch mitteilen müssen, wie sich die Zeugin zu dem mit ihrer Schilderung unvereinbaren Datum des Briefes geäußert hat.
e) Als gewichtiges Indiz dafür, dass die Zeugin den Angeklagten zu Recht des Beischlafs bezichtigt, wertet die Strafkammer die zutreffende Beschreibung der ungewöhnlichen, krankheitsbedingten Verfärbung des Samens des Angeklagten. Hierbei hat die Strafkammer nicht erwogen, dass die – in ungewöhnlicher Weise geschlechtlich interessierte – Zeugin diese Kenntnis auch aus sexuellen Praktiken mit dem Angeklagten gewonnen haben kann, die nicht als Beischlaf im Sinne des § 173 StGB zu beurteilen sind. Das könnte etwa für die vom Landgericht ebenfalls festgestellten manuellen Masturbationen an dem Angeklagten oder den Mundverkehr mit ihm zutreffen.
f) Abschließend weist der Senat darauf hin, dass die Ausführungen des Landgerichts zum Gesamtvorsatz nicht der Rechtsprechung des Senats entsprechen (vgl. BGHR StGB vor § 24; BGH, Beschluss vom 12. August 1992 – 3 StR 304/92) und die Strafzumessungserwägungen nicht ausreichend deutlich machen, warum gegen den unbestraften Angeklagten eine Freiheitsstrafe nahe der Höchststrafe verhängt worden ist.
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