Anträge auf Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 278/89
- Datum
- 27.09.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers schließt die Möglichkeit der Bestellung eines weiteren Wahlverteidigers nicht aus; der Angeklagte kann zusätzlich nach § 137 Abs. 1 StPO wählen.
Eine erstinstanzliche Bestellung zum Pflichtverteidiger erstreckt sich nicht ohne weiteres auf die Mitwirkung in einer Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht; darüber ist bei Bedarf gesondert zu entscheiden.
Für die Rücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich; bloße Befürchtungen des Angeklagten rechtfertigen keine Rücknahme.
Ist die Revision durch Wahlverteidiger fristgerecht begründet, spricht dies in der Regel dagegen, die Bestellung des Pflichtverteidigers wegen einer unzumutbaren Mehrbelastung zurückzunehmen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 278/89 3. Strafsenat BESCHLUSS vom 30. Oktober 1989
in der Strafsache gegen Benedikt Josef Friedrich Rupert Emanuel ███ aus ████ wegen Vergehens nach § 129a StGB
Die Anträge des Angeklagten ████ vom 27. September 1989 und seines Verteidigers Rechtsanwalt █████ vom 28. September 1989, die Bestellung Rechtsanwalt ██████ zum Pflichtverteidiger zurückzunehmen, sowie der Antrag Rechtsanwalt ██████ vom 2. Oktober 1989, seine Bestellung zum Pflichtverteidiger des Angeklagten ███ zurückzunehmen, werden zurückgewiesen.
Gründe
Nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand ist es nicht geboten, näher zu prüfen, ob der Vorsitzende des Revisionsgerichts dafür zuständig ist, die in erster Instanz ausgesprochene Bestellung Rechtsanwalt ██████ zum Pflichtverteidiger zurückzunehmen. Ein Anlass für eine solche Prüfung besteht zur Zeit nicht. Die Bestellung Rechtsanwalt ██████ hindert den Angeklagten entgegen der in seinem Antrag zum Ausdruck gebrachten Befürchtung nicht, Rechtsanwalt █████ als weiteren Verteidiger zu wählen (§ 137 Abs. 1 StPO). Sie erstreckt sich außerdem nicht auf eine Mitwirkung an einer Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht, falls es dazu – entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 28. August 1989 – kommen sollte (vgl. BGHSt 19, 258, 259; BGH NJW 1984, 2480, 2481, insoweit in BGHSt 32, 326 nicht abgedruckt). Für diesen Fall wäre zu gegebener Zeit darüber zu befinden, ob die Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers erforderlich ist. Da die Revision des Angeklagten durch die Wahlverteidiger fristgerecht begründet worden ist, ist auch nicht ersichtlich, dass Rechtsanwalt ██████ durch die Bestellung beim gegenwärtigen Verfahrensstand erheblich belastet würde.
Karlsruhe, den 30. Oktober 1989
BUNDESGERICHTSHOF 3. Strafsenat
Der Vorsitzende i.V. Gribbohm