Treffer
BGH Beschluss

Anträge auf Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 278/89
Datum
27.09.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH wies die Anträge des Angeklagten und seiner Verteidiger auf Rücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers zurück. Streitpunkt war, ob die erstinstanzliche Bestellung die Wahl eines weiteren Verteidigers oder die Mitwirkung in einer Revisionshauptverhandlung ausschließt. Das Gericht entschied, dass die Bestellung die Wahl eines weiteren Verteidigers nicht verhindert und sich nicht automatisch auf eine Revisionshauptverhandlung erstreckt. Eine Rücknahme sei derzeit nicht geboten, da keine erheblichen Belastungen des Pflichtverteidigers vorlägen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers schließt die Möglichkeit der Bestellung eines weiteren Wahlverteidigers nicht aus; der Angeklagte kann zusätzlich nach § 137 Abs. 1 StPO wählen.

2

Eine erstinstanzliche Bestellung zum Pflichtverteidiger erstreckt sich nicht ohne weiteres auf die Mitwirkung in einer Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht; darüber ist bei Bedarf gesondert zu entscheiden.

3

Für die Rücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich; bloße Befürchtungen des Angeklagten rechtfertigen keine Rücknahme.

4

Ist die Revision durch Wahlverteidiger fristgerecht begründet, spricht dies in der Regel dagegen, die Bestellung des Pflichtverteidigers wegen einer unzumutbaren Mehrbelastung zurückzunehmen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 278/89 3. Strafsenat BESCHLUSS vom 30. Oktober 1989

in der Strafsache gegen Benedikt Josef Friedrich Rupert Emanuel ███ aus ████ wegen Vergehens nach § 129a StGB

Die Anträge des Angeklagten ████ vom 27. September 1989 und seines Verteidigers Rechtsanwalt █████ vom 28. September 1989, die Bestellung Rechtsanwalt ██████ zum Pflichtverteidiger zurückzunehmen, sowie der Antrag Rechtsanwalt ██████ vom 2. Oktober 1989, seine Bestellung zum Pflichtverteidiger des Angeklagten ███ zurückzunehmen, werden zurückgewiesen.

Gründe

Nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand ist es nicht geboten, näher zu prüfen, ob der Vorsitzende des Revisionsgerichts dafür zuständig ist, die in erster Instanz ausgesprochene Bestellung Rechtsanwalt ██████ zum Pflichtverteidiger zurückzunehmen. Ein Anlass für eine solche Prüfung besteht zur Zeit nicht. Die Bestellung Rechtsanwalt ██████ hindert den Angeklagten entgegen der in seinem Antrag zum Ausdruck gebrachten Befürchtung nicht, Rechtsanwalt █████ als weiteren Verteidiger zu wählen (§ 137 Abs. 1 StPO). Sie erstreckt sich außerdem nicht auf eine Mitwirkung an einer Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht, falls es dazu – entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 28. August 1989 – kommen sollte (vgl. BGHSt 19, 258, 259; BGH NJW 1984, 2480, 2481, insoweit in BGHSt 32, 326 nicht abgedruckt). Für diesen Fall wäre zu gegebener Zeit darüber zu befinden, ob die Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers erforderlich ist. Da die Revision des Angeklagten durch die Wahlverteidiger fristgerecht begründet worden ist, ist auch nicht ersichtlich, dass Rechtsanwalt ██████ durch die Bestellung beim gegenwärtigen Verfahrensstand erheblich belastet würde.

Karlsruhe, den 30. Oktober 1989

BUNDESGERICHTSHOF 3. Strafsenat

Der Vorsitzende i.V. Gribbohm

Anträge auf Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung abgewiesen — Themis