Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Besetzung der Strafkammer (Schöffenvereidigung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 278/54
Datum
15.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen einen Freispruch in einem Fall fahrlässiger Tötung ein. Der BGH hob das Landgerichtsurteil auf und verwies die Sache wegen fehlerhafter Besetzung der Strafkammer (Schöffen offenbar nicht ordnungsgemäß vereidigt) zur neuen Verhandlung zurück. Eine materielle Entscheidung zur Schuld erfolgte nicht; das Gericht stellt jedoch dar, dass Fahrer von Feuerwehrfahrzeugen Pflichten zur Überwachung und Veranlassung fachmännischer Prüfungen treffen können und nur bei Erfüllung aller zumutbaren Maßnahmen von strafrechtlicher Verantwortlichkeit freizustellen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gerichtsurteil ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, wenn das zuständige Gericht zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht vorschriftsmäßig besetzt war (z. B. mangelhafte Vereidigung der Schöffen).

2

Über eine Verfahrensrüge ist nach der am Tage der tatrichterlichen Hauptverhandlung geltenden gesetzlichen Regelung zu entscheiden, auch wenn spätere Gesetzesänderungen eingetreten sind.

3

Ein Fahrzeugführer kann strafrechtlich verantwortlich sein, wenn er gegen dienstliche oder allgemeine Sorgfaltspflichten zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs (einschließlich der Veranlassung fachmännischer Prüfungen) verstößt.

4

Kann der Fahrzeugführer nachweisen, dass er alles Zumutbare zur Sicherstellung fachmännischer Wartung und Überprüfung unternommen hat und das Versäumnis bei der zuständigen Dienststelle liegt, entfällt regelmäßig die strafrechtliche Verantwortlichkeit; andernfalls kann die Verpflichtung bestehen, die Fahrt zu verweigern oder nur mit besonderer Vorsicht zu fahren.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 24. November 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen den Berufsfeuermann bei der Städt. Feuerwehr D__, Ludwig S ███ aus █████, dort geboren ████ ██, ███, wegen fahrlässiger Tötung,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 24. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war beschuldigt, als Fahrer eines Feuerwehrwagens fahrlässig den Tod zweier Schüler dadurch verursacht zu haben, dass er auf einer Alarmfahrt durch D__-██ beim Rechtsabbiegen von der F__straße in die B__straße zu schnell fuhr und deshalb auf den linken Bürgersteig geriet. Das Landgericht hat ihn mangels Nachweises eines Verschuldens freigesprochen.

Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Verfahrens- und der Sachbeschwerde.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird gerügt, dass das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Lediglich der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer liegen über die Vereidigung der zu der Hauptverhandlung zugezogenen Schöffen M__ und ██████ nur Protokolle aus dem Jahre 1951 vor. Hieraus ist zu schließen, dass diese Schöffen im Geschäftsjahre 1952 nicht neu vereidigt worden sind, wie es § 51 Abs. 1 GVG a.F. vorschrieb. Ihre Mitwirkung hatte daher zur Folge, dass das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (RGSt 3, 175; 4, 159). Durch Art. 3 Nr. 2 des 3. StrafRÄndG vom 6. August 1953 (BGBl. I S. 735) ist dieser Rechtszustand geändert worden, aber erst mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 und ohne eine Übergangsbestimmung. Über die Rüge ist daher nach der am Tage der tatrichterlichen Hauptverhandlung in Geltung gewesenen Fassung des § 51 Abs. 1 GVG zu entscheiden (BGH 1 StR 359/53 vom 13. Oktober 1953).

Der erörterte Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht (§§ 51 Abs. 1 GVG, 337, 338 Nr. 1, 354 Abs. 2 StPO).

Unter diesen Umständen bedarf es keines Eingehens auf die Sachrüge. Für die neue Hauptverhandlung wird jedoch auf folgendes hingewiesen:

Die Strafkammer hat die entscheidende Unfallursache darin gesehen, dass die Bremsen des von dem Angeklagten gesteuerten Feuerwehrwagens vor der Kreuzung K__straße/E__straße versagt haben (nach seiner eigenen Einlassung Seite 4 UA bemerkte der Angeklagte das Versagen der Bremsen erst bei Beginn des Einbiegens in die E__straße). Sie hat das Versagen im Anschluss an das Gutachten eines Sachverständigen darauf zurückgeführt, dass der Bremsbelag der Hinterräder durch Fett vollkommen verschmiert war, das sich aus dem Differential durch abgenutzte und undichte Simmerringe gedrückt hatte. Das Landgericht hat zugunsten des Angeklagten angenommen, dass er diesen Schaden weder gekannt habe noch habe kennen müssen, ohne dass ihm Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Es hat das einmal damit begründet, dass die Bremsen bis zum Unfalltag und auch noch während der Unfallfahrt – bei leichter Betätigung – ausreichende Bremswirkung gezeigt hätten, zum anderen damit, dass der Angeklagte den Wagen seit der letzten Überprüfung im Jahre 1949 so wenig gefahren habe, dass er als unerfahrener Kraftfahrer die allmählich eingetretene Verschlechterung der Bremswirkung nicht habe bemerken müssen.

Diese Darlegungen geben keinen Aufschluss darüber, ob der Angeklagte etwa aufgrund ausdrücklicher Dienstvorschriften oder -anweisungen oder aufgrund einer tatsächlichen Übung verpflichtet war, als Fahrer des Feuerwehrwagens dafür zu sorgen, dass sich dieser jederzeit in einem vorschriftsmäßigen Zustand befand, dass also insbesondere auch die Bremsen in Ordnung waren (vgl. dazu §§ 7 Abs. 1 StVG, 31 Abs. 1 Satz 2 StVZO). Diese Sorgfaltspflicht hätte es mit sich bringen können, dass der Angeklagte nicht nur selbst, soweit ihm das bei seinen beschränkten kraftfahrzeugtechnischen Kenntnissen möglich war, die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu überwachen hatte, sondern dass er auch darauf zu achten hatte, dass die bei jedem Kraftfahrzeug notwendigen wiederkehrenden Überprüfungen in einer geeigneten Werkstätte oder durch sonstige geschulte Kräfte (vgl. § 29 Abs. 3 StVZO) stattfanden.

In dieser Richtung ist dem Urteil bislang nur zu entnehmen, dass die Fahrzeuge der Darmstädter Feuerwehr in den Jahren 1946 bis 1949 von einem Ingenieur der Dampfkesselinspektion geprüft und in Ordnung befunden worden sind. In den folgenden Jahren bis zum Unfall scheinen keine gründlichen fachmännischen Überprüfungen mehr stattgefunden zu haben. Das wäre in jedem Falle als Versäumnis anzusehen, das umso schwerer wiegen würde, als Feuerwehrwagen wegen ihres Vorrechts nach § 48 StVO, das sie auch von den Geschwindigkeitsgrenzen des § 9 StVO freistellt, über besonders zuverlässige und wirksame Bremsen verfügen müssen. Solche Inspektionen erübrigten sich nicht deshalb, weil die Fahrzeuge nur selten benutzt wurden. Gewisse Bestandteile von Kraftfahrzeugen unterliegen nämlich infolge ihrer stofflichen Zusammensetzung auch dann einem natürlichen Verschleiß, wenn die Fahrzeuge wenig oder gar nicht gefahren werden. Dazu gehören vor allem solche Teile, die Abdichtungszwecken dienen und aus Gummi oder ähnlichem Material hergestellt sind.

Vermutlich war es nun allerdings in erster Linie Sache des Leiters der zuständigen Verwaltungsdienststelle der Stadt D__ [REDACTED], die erforderlichen Überprüfungen der Feuerwehrfahrzeuge zu veranlassen. Nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts ist es jedoch nicht ausgeschlossen, dass auch der Angeklagte als Führer auf deren Durchführung bedacht sein und sie notfalls selbständig anregen musste.

Die Notwendigkeit einer Überprüfung kann sich dem Angeklagten bei dem Unfallfahrzeug deshalb besonders aufgedrängt haben, weil ihm möglicherweise ebenso wie dem Zeugen Schwinn bekannt war, dass die Bremsen dieses Wagens schon seit längerer Zeit schwerer als die anderer Wagen gingen.

Die Ursächlichkeit einer Unterlassung der technischen Überprüfung des Unfallfahrzeugs für den Zusammenstoß mit den Schülern dürfte kaum zweifelhaft sein, da der Bremsenschaden nach der Annahme des Landgerichts schon seit längerem im Entstehen war.

Sollte die Strafkammer unter Berücksichtigung der vorstehenden Darlegungen zu dem Ergebnis kommen, dass der Angeklagte alles ihm Zumutbare getan hat, um die fachmännische Wartung und Überprüfung des Fahrzeugs sicherzustellen, dass aber seine Bemühungen oder die anderer Fahrer bei der zuständigen Verwaltungsdienststelle keinen Erfolg hatten, dann könnte eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten nur noch aus dem Gesichtspunkt in Frage kommen, dass er das Ausrücken mit dem Unfallfahrzeug unter den gegebenen Umständen überhaupt ablehnen musste oder aber nur besonders vorsichtig fahren durfte.

RotbergMartinMaass
Dr. DotterweichDr. Arndt
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