Treffer
BGH Beschluss

Revision: Vermögensstrafe in Verfallsanordnung nach §§ 73 ff., 73a StGB abgeändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 277/94
Datum
05.08.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Wuppertal ein, das ihn wegen unerlaubten Handeltreibens mit BtM u. a. zu einer Vermögensstrafe von 8.000 DM und der Verfallserklärung von 4.160 DM verurteilte. Der BGH änderte auf die Sachrüge hin den Rechtsfolgenausspruch und ordnete statt der Vermögensstrafe den Verfall weiterer 8.000 DM an. Zur Begründung führt der Senat aus, dass die Gewinnabschöpfungsmöglichkeiten des Verfalls nach §§ 73 ff. StGB der Vermögensstrafe nach § 43a StGB vorgehen. Durch die Verfallsanordnung entfällt der Ausspruch über die Ersatzfreiheitsstrafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewinnabschöpfungsmöglichkeiten des Verfalls nach den §§ 73 ff. StGB haben Vorrang vor einer nach § 43a StGB verhängten Vermögensstrafe.

2

§ 73a Satz 1 StGB ermöglicht die Anordnung des Verfalls von Wertersatz, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen und das Gericht vom Verfall des Ersatzgegenstandes nach § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB absieht.

3

Die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes kann an die Stelle einer Vermögensstrafe treten und ist dem Verurteilten im Regelfall weniger belastend.

4

Wird die Vermögensstrafe durch eine Verfallsanordnung ersetzt, entfällt der Ausspruch über eine Ersatzfreiheitsstrafe.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 23. Februar 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 277/94

vom 5. August 1994

in der Strafsache gegen Ralf Wolfgang C., geboren am ██ 1963 in ████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 5. August 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 23. Februar 1994 dahin geändert, dass der Ausspruch über die Vermögensstrafe einschließlich der Ersatzfreiheitsstrafe entfällt und statt dessen der Verfall von weiteren 8.000,-- DM, insgesamt also 12.160,-- DM, angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, das sichergestellte Haschisch eingezogen, einen ebenfalls sichergestellten Bargeldbetrag von 4.160,-- DM für verfallen erklärt und eine Vermögensstrafe in Höhe von 8.000,-- DM, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von einem Tag je 100,-- DM, verhängt.

Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge nur zu einer Änderung des Rechtsfolgenausspruchs, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Strafkammer hat zur Begründung der nach § 43a Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 30c Abs. 2 BtMG verhängten Vermögensstrafe ausgeführt, dass hierdurch der Zeitwert von 8.000,-- DM einer im Vermögen des Angeklagten noch befindlichen Musikanlage entzogen werden solle, die dieser im Frühsommer 1993 für 14.000,-- DM erworben hatte, wobei der Kaufpreis hierfür ausschließlich aus den der Verurteilung zugrunde liegenden Haschischverkäufen stammte. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen einer Anordnung des Verfalls des Wertersatzes nach § 73a Satz 1 StGB gegeben, nachdem das Gericht gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB vom Verfall des Ersatzgegenstandes selbst abgesehen hat. Die Gewinnabschöpfungsmöglichkeiten des Verfalls nach den §§ 73 ff. StGB gehen der Vermögensstrafe gemäß § 43a StGB vor (vgl. Beschluss des Senats vom 6. Juli 1994 – 3 StR 20/94 m. w. Nachw.). Der Senat hat deshalb die Vermögensstrafe in Höhe von 8.000,-- DM in die nach § 73a Abs. 1 StGB zwingend vorgeschriebene und den Angeklagten weniger beschwerende Anordnung des Verfalls dieses Geldbetrags abgeändert; hierdurch entfällt der Ausspruch über die Ersatzfreiheitsstrafe.

BlauthRusMiebach
Rissing-van SaanWinkler
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