Treffer
BGH Beschluss

Gegenvorstellung gegen Verwerfungsbeschluss: Ablehnung unzulässig nach Abschlussentscheidung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 277/93
Datum
06.08.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte richtete eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats, seine Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Der BGH wies die Gegenvorstellung zurück, da die Ablehnung der entschiedenden Richter nach dem letzten Wort des Angeklagten nicht mehr zulässig ist. Diese Regel ist sinngemäß auch auf Verfahren anzuwenden, in denen die Abschlussentscheidung ohne Hauptverhandlung ergeht. Formlose Gegenvorstellungen können das bereits untergegangene Ablehnungsrecht nicht wiederbeleben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO ist nach dem letzten Wort des Angeklagten nicht mehr zulässig.

2

Die Unzulässigkeit der Ablehnung nach § 25 Abs. 2 S. 2 StPO ist sinngemäß auch auf Verfahren anzuwenden, in denen die Abschlussentscheidung ohne Hauptverhandlung ergeht.

3

Formlose Gegenvorstellungen gegen eine rechtskräftige Entscheidung lassen ein bereits untergegangenes Ablehnungsrecht nicht wiederaufleben.

4

Die Entscheidung über eine Gegenvorstellung kann nicht dazu führen, die Richter, die bereits den Verwerfungsbeschluss gefasst haben, nachträglich wegen des Inhalts ihrer Entscheidung aus dem Verfahren auszuschließen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 277/93 vom 6. August 1993 in der Strafsache gegen █████████, geboren am █ in ██████ (Gambia), wegen Bedrohung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 1993

Tenor

Die Gegenvorstellung des Verurteilten vom 20. Juli 1993 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten auf den Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 24. Mai 1993, zu dem sich der Verurteilte mit Schriftsatz vom 14. Juni 1993 geäußert hat, durch Beschluss vom 30. Juni 1993 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die dagegen gerichtete „Gegenvorstellung“ bleibt ohne Erfolg, weil der Beschluss des Senats gesetzmäßig zustande gekommen ist.

Die im Rahmen der Gegenvorstellung erklärte Ablehnung derjenigen Richter des Senats, die den Verwerfungsbeschluss nach § 349 Abs. 2 StPO gefasst haben, ist unzulässig. Nach § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO ist die Ablehnung nach dem letzten Wort des Angeklagten nicht mehr zulässig. Diese Vorschrift ist auf Verfahren, in denen – wie hier geschehen – die abschließende Entscheidung ohne Hauptverhandlung ergeht, sinngemäß anzuwenden. Dies bedeutet, dass eine Ablehnung der beschließenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit jedenfalls nach Erlass der Abschlussentscheidung nicht mehr zulässig ist (vgl. BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 1; Pfeiffer in KK-StPO, 2. Aufl. § 25 Rdn. 5; Rudolphi in SK-StPO § 25 Rdn. 17). Ob etwas anderes gilt, wenn das rechtliche Gehör nach § 33a StPO nachzuholen ist (Rechtspr.Nachw. bei Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 25 Rdn. 10), braucht der Senat nicht zu entscheiden; denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Formlose Gegenvorstellungen gegen eine rechtskräftige Entscheidung lassen das bereits untergegangene Ablehnungsrecht nicht wieder aufleben, und zwar auch nicht für die Entscheidung über die Gegenvorstellungen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1989, 86; VRS 80, 27). Sie können insbesondere nicht dazu führen, diejenigen Richter, die die Revision des Angeklagten verworfen haben, gerade wegen des Inhalts dieser ihrer Entscheidung nachträglich aus dem Verfahren auszuschließen.

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ZschockeltMiebach
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