Revision: Beschränkung der Verfolgung auf versuchte Steuerhinterziehung (§154a StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 277/90
- Datum
- 12.09.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung der Verfolgung auf eine geringere oder versuchte Tat ist durch das Revisionsgericht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß §154a Abs.2 StPO möglich und führt zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs.
Ergibt die Beschränkung des Schuldumfangs eine Abweichung bei der Bemessung einer Einzelstrafe, ist eine Neubemessung der betroffenen Einzelstrafe vorzunehmen.
Führt die Aufhebung einer Einzelstrafenentscheidung zur Beeinflussung des Gesamtstrafenausspruchs, so ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Revision ist nur in dem Umfang erfolgreich, in dem der Revisionsführer darlegt, dass dem Angeklagten ein Rechtsfehler nachteilig ist; unbegründete Rügen bleiben verworfen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 28. Februar 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 277/90
BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ as KK, geboren am ███ 1949 Jürgen in ██ wegen Steuerhinterziehung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3.) auf dessen Antrag, am 12. September 1990 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird 1. das Verfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung zugunsten der Firma HC3 GmbH mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf die Verfolgung wegen versuchter Steuerhinterziehung (Fall III 4 der Urteilsgründe) beschränkt; hierdurch entstandene Kosten und notwendige Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last;
das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 28. Februar 1990 a) im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und der versuchten Steuerhinterziehung schuldig ist;
b) im Strafausspruch wegen Steuerhinterziehung (Firma HCO GmbH) und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Firma HC_- ███ Sitzkissenfabrik GmbH) und Steuerhinterziehung (Firma HC GmbH) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Soweit dem Angeklagten in den Fällen III 2 und III 4 der Urteilsgründe Steuerhinterziehung zugunsten der Firma ███████ zur Last gelegt wird, hat der Senat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf die Verfolgung der versuchten Steuerhinterziehung (Fall III 4 der Urteilsgründe) beschränkt. Die Beschränkung des Schuldumfangs macht eine Neubemessung der verhängten Einzelstrafe (210 Tagessätze zu je 40 DM) wegen Steuerhinterziehung (Firma HCO GmbH) erforderlich.
Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Firma ███ Sitzkissenfabrik GmbH) konnte im Schuldspruch und im Strafausspruch (Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten) bestehen bleiben. Es kann ausgeschlossen werden, dass diese Freiheitsstrafe von der aufgehobenen Geldstrafe beeinflusst worden ist.
Die Aufhebung der Einzelstrafe wegen Steuerhinterziehung (Firma ███████) hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Zschockelt | Kutzer | Harms | |||
| Ruf | Miebach |