Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 277/88
Datum
14.12.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt den Strafausspruch auf, weil das Landgericht bei festgestellter erheblicher verminderter Schuldfähigkeit die Strafzumessung nicht ausreichend begründet hat. Es habe nicht dargetan, warum die Einsatzstrafe im oberen Bereich des Regelrahmens angesetzt wurde, obwohl gewichtige Milderungsgründe vorlagen. Insbesondere wurde der mögliche Zusammenhang zwischen manischen Phasen und vermeintlicher "krimineller Energie" nicht berücksichtigt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird erhebliche verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB angenommen und eine Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB angewendet, hat das Gericht bei der Bestimmung der Strafhöhe nachvollziehbar darzulegen, warum es den Strafwert innerhalb des anzuwendenden Regelstrafrahmens wählt.

2

Bei Vorliegen gewichtiger Strafmilderungsgründe (Alter, Krankheit, Unbestraftheit, Aufgabe des Berufs, Wiedergutmachung) ist der Umfang ihrer Berücksichtigung bei der Strafzumessung ausdrücklich zu würdigen und gegen etwaige strafschärfende Umstände abzuwägen.

3

Kann ein psychopathologischer Zustand (z. B. manisch-depressive Psychose) in einem ursächlichen Zusammenhang mit der bei der Tat erkennbaren „kriminellen Energie" stehen, darf dies die Begründung für eine erhöhte Strafzumessung nicht ohne Prüfung ihrer verminderten Vorwerfbarkeit stützen.

4

Ist die Begründung der Einsatzstrafe für die Gesamtstrafbildung unzureichend, kann dies den gesamten Strafausspruch beeinflussen und rechtfertigt nach § 354 Abs. 2 StPO Aufhebung und Zurückverweisung zur Neuentscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 16. März 1988

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Doktor der Medizin (Universität ██████████████) Georg Ch █████ aus ███, geboren am 30. ██ 1928 in Co ██████, wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth Dr. Gribbohm Dr. Kutzer Harms

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof C= als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. █████ ████ als Verteidiger,

Justizangestellte ████ in der Verhandlung, Justizamtsinspektor ███ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 16. März 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht erkannte gegen den Angeklagten wegen Einkommensteuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Subventionsbetrugs und wegen versuchten Betrugs auf Einzelstrafen von drei Jahren und drei Monaten, vier Monaten sowie einem Jahr und bildete hieraus unter Einbeziehung zweier Einzelstrafen wegen Vermögenssteuerhinterziehung (einen Monat und zwei Monate) eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten.

Nachdem die erste Revision des Angeklagten verworfen worden war, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Einkommensteuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Subventionsbetrugs und versuchten Betrugs richtete, hat das Landgericht

für diese Taten (in der bezeichneten Reihenfolge) nunmehr Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren, vier Monaten und acht Monaten ausgesprochen und die daraus zu bildende Gesamtstrafe auf drei Jahre und sechs Monate festgesetzt. Hinsichtlich des Vorwurfs der Vermögenssteuerhinterziehung ist das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden. Mit der erneuten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Wie das Landgericht nach Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen, des Leitenden Landesmedizinaldirektors Dr. █, erstmals in der zweiten Hauptverhandlung festgestellt hat, leidet der jetzt 60-jährige, bisher unbestrafte Angeklagte seit langem an einer manisch-depressiven Psychose, die sich seit 1946 wiederholt in manischen und depressiven Phasen geäußert hat.

2. Obwohl das Landgericht im Hinblick auf die Erkrankung des Angeklagten in allen drei abgeurteilten Fällen von der Milderungsmöglichkeit nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht hat, lassen die Urteilsgründe besorgen, dass es in diesem Zusammenhang für die Strafzumessung wesentliche Gesichtspunkte nicht bedacht hat und infolgedessen dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht geworden ist.

Das Landgericht wendet – wie im ersten Urteil – die Strafvorschriften über besonders schwere Fälle gemäß § 370 Abs. 3 AO, § 267 Abs. 3, § 264 Abs. 2 und § 263 Abs. 3 StGB nicht an. Es legt der Strafrahmenmilderung wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit ersichtlich die Regelstrafrahmen des § 370 Abs. 1 AO oder § 267 Abs. 1 StGB sowie des § 264 Abs. 1 und § 263 Abs. 1 StGB zugrunde. Bei der Bestimmung der Strafhöhe hat es aber nicht verständlich gemacht, weshalb es die Einsatzstrafe (wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung) im Bereich der Obergrenze des angewendeten Strafrahmens (von drei Jahren und neun Monaten) angesiedelt und sie trotz der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten so bemessen hat, dass sie immer noch deutlich über der Strafrahmenmitte des Regelstrafrahmens des § 370 Abs. 1 AO und § 267 Abs. 1 StGB liegt. Dass die Strafkammer diese Problematik bedacht habe, versteht sich in Anbetracht der festgestellten weiteren gewichtigen Strafmilderungsgründe (wie Alter, Krankheit, bisherige Unbestraftheit, Aufgabe des Berufs als Arzt sowie vollständige Schadenswiedergutmachung) nicht von selbst, zumal die Strafrahmenobergrenze im Urteil nicht genannt wird.

Den gewichtigen Milderungsgründen werden als belastend zwar folgende Erwägungen gegenübergestellt: Bei der Einkommensteuerhinterziehung fielen die Vielzahl der Einzelakte, der lange Tatzeitraum und die beträchtliche Schadenshöhe strafschärfend ins Gewicht. Beim Subventionsbetrug wirke sich der hohe Schaden zum Nachteil des Angeklagten aus, beim Abrechnungsbetrug die Vielzahl der Einzelakte. Das Gesamtverhalten des Angeklagten zeuge „von einer erheblichen kriminellen Energie“ (UA S. 14 f.). Das angefochtene Urteil lässt jedoch nicht erkennen, dass sich das Landgericht der Problematik eines möglichen Zusammenhangs zwischen der geistig-seelischen Ausnahmesituation des Angeklagten in krankhaften, insbesondere manischen Phasen und der aufgewendeten „kriminellen Energie“ bewusst war. Wie vor allem in der Rechtsprechung zu den Körperverletzungs- und Tötungsdelikten anerkannt ist, kann ein solcher Zusammenhang dazu führen, dass der bei der Tat aufgewendete Wille einen besonderen (gesteigerten) Vorwurf im Rahmen der Strafzumessung nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. etwa BGHR StGB § 21 – Strafzumessung 1 bis 5, 9 bis 7, 12).

3. Die Aufhebung der Einsatzstrafe von drei Jahren führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die übrigen Einzelstrafen von der Höhe der Einsatzstrafe mit beeinflusst sind. Gemäß § 354 Abs. 2 StPO wird die Sache nunmehr an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.

RußGribbohmHarms
KrauthKutzer
Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit — Themis