Treffer
BGH Urteil

StraffreiheitsG 1949: Rechtskraft der Einstellung; Mittäterschaft bei Abtreibung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 277/54
Datum
04.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden u.a. wegen (gemeinschaftlicher) Abtreibung verurteilt; in zwei weiteren Fällen stellte das LG das Verfahren nach dem Straffreiheitsgesetz 1949 ein. Der BGH hebt das Urteil teilweise auf, weil im Fall eines „Flüchtlingsmädchens“ die Feststellungen eine vollendete Abtreibung nicht tragen und im Todesfall (W.) die Kausalitätsfeststellungen zur fahrlässigen Tötung lückenhaft sind. Zugleich bestätigt der BGH, dass das Straffreiheitsgesetz nur bei sicherer Feststellung einer Tat vor dem Stichtag (15.9.1949) greift. Zudem bekräftigt er, dass eine rechtskräftige Einstellung durch Urteil nach dem Straffreiheitsgesetz nicht wegen später bekannt gewordener weiterer Vortaten „korrigiert“ werden kann; das Verfahren wegen der neu bekannt gewordenen Tat darf dann aber nicht ebenfalls eingestellt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Straffreiheitsgesetz 1949 ist nicht anzuwenden, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Tat vor dem Amnestiestichtag begangen wurde; die Voraussetzungen der Straffreiheit müssen voll nachgewiesen sein.

2

Ist ein Strafverfahren aufgrund des Straffreiheitsgesetzes 1949 durch Urteil eingestellt und das Urteil rechtskräftig, kann das Verfahren nicht erneuert werden, wenn sich nachträglich weitere vor dem Stichtag begangene Straftaten ergeben, die bei Gesamtstrafenbildung die gesetzliche Höchststrafe überschritten hätten.

3

Ergibt sich nach rechtskräftiger amnestiebedingter Einstellung, dass weitere Vortaten vorliegen, ist das Verfahren wegen der neu bekannt gewordenen Tat nicht allein deshalb nach dem Straffreiheitsgesetz einzustellen, dass für sie isoliert keine über der Höchststrafe liegende Strafe zu erwarten ist.

4

Mittäterschaft setzt nicht zwingend voraus, dass der Beteiligte selbst Tatbestandsmerkmale unmittelbar verwirklicht; auch vorbereitende/unterstützende Beiträge können Mittäterschaft begründen, wenn der Beteiligte als Mitträger des gemeinsamen Tatentschlusses einen wesentlichen Tatbeitrag im Rahmen arbeitsteiliger Tatausführung leistet.

5

Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung aufgrund eines medizinischen Kausalverlaufs müssen die tatsächlichen Grundlagen (insbesondere zur Möglichkeit des Kausalmechanismus und zum Nachweis konkurrierender Ursachen) vollständig festgestellt und sachverständig abgesichert sein.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 2. Dezember 1953

Leitsatz

Ist ein Strafverfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1949 durch Urteil eingestellt worden, so kann es nach Rechtskraft des Urteils nicht erneuert werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Angeklagte eine weitere Straftat vor dem Stichtag (15. September 1949) begangen hat und die für diese und für die amnestierte Straftat zu erwartende Gesamtstrafe die in § 3 Abs. 1 vorgesehene Höchststrafe überschreiten würde. Jedoch darf unter diesen Umständen das Verfahren wegen der weiteren Straftat nicht eingestellt werden, auch wenn für sie allein keine die Höchststrafe des § 3 Abs. 1 überschreitende Strafe zu erwarten ist (vgl. auch BGHSt 3, 134).

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 2. Dezember 1953 aufgehoben:

1. mit den Feststellungen: a) soweit beide im Falle des Flüchtlingsmädchens ██████████ verurteilt worden sind, b) soweit █████ im Falle W████ verurteilt worden ist, 2. im Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Die Angeklagten sind wegen gemeinschaftlicher Abtreibung in drei Fällen und wegen einer versuchten gemeinschaftlichen Abtreibung, ███ außerdem wegen Abtreibung in zwei weiteren Fällen verurteilt worden.

In weiteren zwei Fällen der versuchten gemeinschaftlichen Abtreibung ist das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt worden. Die Revisionen der Angeklagten haben teilweise Erfolg.

I. Revision des Angeklagten ███ ██

1.) Verfahrensrügen

a) Die Rüge, dass die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt seien, hat der Verteidiger in der Verhandlung fallen lassen.

b) Auf die Rüge, § 245 StPO sei verletzt worden, weil die Ärztin Dr. med. ████ nicht ordnungsgemäß als Sachverständige vernommen worden sei, braucht nicht eingegangen zu werden, weil im Falle W████, auf den allein sich diese Verfahrensrüge bezieht, das Urteil jedenfalls auf die Sachrüge hin aufgehoben werden muss.

c) Im Falle des Flüchtlingsmädchens ████ trägt die Revision vor, die unbestimmte Angabe des Urteils über die Tatzeit lasse es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass die Tat vor dem 15. September 1949 begangen worden sei. Das Gericht habe deshalb erörtern müssen, ob nicht auch für diese Tat durch das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 Straffreiheit gewährt sei. Diese Rüge geht fehl.

Den genauen Zeitpunkt der Tat konnte das Landgericht nicht feststellen. Ersichtlich konnte es die Möglichkeit der Begehung nach dem 15. September 1949 nicht ausschließen.

Der Senat hat im Einklang mit der bisher ständigen Rechtsprechung dahin entschieden, dass das Straffreiheitsgesetz keine Anwendung findet, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Tat vor dem Stichtag der Amnestie begangen worden ist. Straffreiheit kann als ausnahmsweise vorgesehener Eingriff in den regelmäßigen Gang der Rechtspflege nur dann Platz greifen, wenn ihre Voraussetzungen voll nachgewiesen sind (RGSt 53, 324 und folg.).

2.) Sachrügen:

a) Im Falle des Flüchtlingsmädchens ███ tragen die Feststellungen, wie die Revision zutreffend geltend macht, die Annahme einer vollendeten Abtreibung nicht. Die Ausführungen des Urteils ergeben weder, dass ████ schwanger war, noch dass der Eingriff des Angeklagten eine Schwangerschaft beseitigt hat. Dieser Rechtsfehler zwingt dazu, das Urteil in diesem Falle mit den Feststellungen aufzuheben.

b) Im Falle des Mädchens aus der ██████████████ hat der Angeklagte nach den Urteilsausführungen auf die gleiche Weise wie bei dem Flüchtlingsmädchen ████, also durch Einspritzen einer Seifenlösung in die Gebärmutter, in der Wohnung des Mädchens abgetrieben und einen Erfolg erzielt. Diese Feststellungen rechtfertigen, insbesondere im Zusammenhang mit den Ausführungen des Urteils zu den übrigen Fällen, die Annahme einer vollendeten Abtreibung. Die Ansicht der Revision, damit sei nur der Versuch einer Abtreibung dargetan, geht deshalb fehl.

c) Auch im Falle der amerikanischen Offiziersfrau verfehlt der Revisionsangriff sein Ziel. Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe bei einer amerikanischen Offiziersfrau in deren Wohnung die Leibesfrucht durch Einspritzen einer Seifenlauge entfernt und dafür von der Amerikanerin 100 DM erhalten. Damit ist nicht nur eine versuchte, sondern eine vollendete Abtreibung nachgewiesen.

d) Im Falle W████ macht die Revision geltend, eine Einspritzung von Seifenwasser in die Scheide, wie sie vom Landgericht festgestellt worden ist, sei niemals geeignet, eine Luftembolie herbeizuführen. Das Landgericht habe deshalb zu Unrecht angenommen, dass die Einspritzung den Tod des Fräulein ██████ verursacht habe. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung sei deshalb nicht gerechtfertigt.

Das Landgericht geht von dem Erfahrungssatz aus, wenn bei einem Eingriff, wie ihn der Angeklagte hier vorgenommen hat, mit der Seifenlauge Luft, die im Ballon geblieben war, in die Gebärmutter gelangt, so wird sie von der offenen Blutbahn schnell aufgesogen. Gelangt sie in größeren Mengen in das Herz, so erzeugt sie eine Herzembolie. Kleinere Mengen rufen, wenn sie mit dem Blut Eintritt in das Gehirn finden, eine Gehirnembolie hervor. In beiden Fällen tritt der Tod sofort ein.

Bei der Leichenöffnung hat der Arzt Dr. med. ████ im Herzen der Toten Luft gefunden. Jedoch reichte die vorgefundene Menge nicht aus, eine Herzembolie zu verursachen. Das Landgericht schließt daraus, dass Luftteile in das Gehirn getragen worden sind und hier eine Gehirnembolie hervorgerufen haben, die alsbald zum Tode führte.

Nun hat der Angeklagte aber, wie das Landgericht unterstellt, die Einspritzung in die Scheide gemacht und nicht in die Gebärmutter, weil der Muttermund schon geöffnet war und Reste von Blut und Schleim daran klebten. Ferner wurden bei der chemisch-mikroskopischen Untersuchung weder im Blut noch in der Gebärmutterflüssigkeit „Anhaltspunkte für eine Seifenlösung“ oder eine andere alkalische Flüssigkeit gefunden. Es erheben sich deshalb zwei Fragen. Erstens: konnte bei Einspritzung in die Scheide Luft in die Gebärmutter und damit in die Blutbahn gelangen? Zweitens: kann im vorliegenden Falle Luft in die Blutbahn gelangt sein, ohne dass Teile der Seifenlösung gleichzeitig in die Blutbahn oder doch in die Gebärmutterflüssigkeit gelangten und dort nachzuweisen waren? Nur wenn auch diese Frage bejaht wird, ist die Folgerung des Landgerichts begründet, Fräulein █████ sei infolge einer Gehirnembolie gestorben, die durch die Einspritzung des Angeklagten hervorgerufen wurde. Die Urteilsausführungen lassen nicht erkennen, dass diese Fragen mit den Sachverständigen erörtert und sodann vom Landgericht entschieden worden sind. Die Feststellungen sind somit lückenhaft und tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nicht. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der dazu zwingt, das Urteil in diesem Falle insoweit aufzuheben, als der Angeklagte ██████ betroffen ist.

3.) In den Fällen des Flüchtlingsmädchens ██ und des Fräulein W████ ist die Sache demnach zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird folgendes zu beachten haben:

a) Wenn im Falle ████ festgestellt werden sollte, dass die Tat vor dem 15. September 1949 begangen worden ist und dass nur ein Versuch vorliegt, so sind bei der Prüfung der Frage, ob das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 zugunsten des Beschwerdeführers Platz greift, falls das Landgericht für diese Tat keine sechs Monate übersteigende Gefängnisstrafe für verwirkt erachten sollte, die Fälle K████ und ████ zu berücksichtigen. In diesen Fällen ist das Verfahren durch das angefochtene Urteil eingestellt worden. Hätte das Landgericht für die Abtreibungshandlungen in den Fällen K█████ und Ursula auf eine sechs Monate übersteigende Gesamtgefängnisstrafe zu erkennen gehabt, so wäre die Einstellung in den Fällen ███ und █████ rechtlich nicht zulässig gewesen (§ 4 Abs. 1 und 4, § 3 Abs. 1 Straffreiheitsgesetz 1949). Gleichwohl würde es bei der Einstellung zu bewenden haben. Da sie durch Urteil ausgesprochen worden ist, ist sie rechtskräftig. Das ergibt sich schon aus § 5 Abs. 2 des Gesetzes. Diese Vorschrift gestattet nur bei der Einstellung durch Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung die Erneuerung der Anklage.

Das Verfahren wegen des Falles █████ wäre jedoch, auch wenn das Landgericht für diese Tat allein keine sechs Monate übersteigende Gefängnisstrafe für verwirkt erachtet, nicht niedergeschlagen, weil die Rechtslage zur Zeit des Inkrafttretens des Straffreiheitsgesetzes der Entscheidung über seine Anwendung zugrunde zu legen ist.

b) Im Falle W████ hat der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen eine vollendete Abtreibung begangen. Denn zum Tatbestand der Abtreibung gehört es nicht, dass die Schwangere die Tötung der Frucht überlebt hat (BGHSt 1, 278 und 280). Wenn die Schwangere infolge des zum Zwecke der Fruchttötung vorgenommenen Eingriffs gleichzeitig mit der Frucht stirbt, so ist die Abtreibung vollendet.

II. Revision der Angeklagten K███

1.) Das Landgericht hat die Angeklagte in den Fällen U███████, ███████ K████ und ████ der gemeinschaftlichen Abtreibung, begangen mit dem Angeklagten ██████, für schuldig befunden. Die Revision macht hiergegen geltend, in allen Fällen habe die Angeklagte nur zu den Abtreibungstaten des Mitangeklagten ████ Hilfe geleistet. Mittäterschaft im Sinne des § 47 StGB setze voraus, dass der Beschuldigte die Merkmale des fraglichen Tatbestandes mindestens zu einem Teil unmittelbar verwirklicht habe. Bei der Abtreibung sei Mittäter nur derjenige, der bei der eigentlichen Abtreibungshandlung, d. h. bei der Einführung des die Abtreibung bewirkenden Stoffes, selbst mitwirke. Die Beschwerdeführerin habe nur einen Raum zur Verfügung gestellt oder warmes Wasser zubereitet oder ähnliche Handreichungen verrichtet. Derartige Betätigungen seien nur Hilfeleistungen, aber keine Ausführungshandlungen. Die auch in der Rechtsprechung vertretene subjektive Lehre, die darauf abstellt, ob der Beschuldigte die Tat als eigene oder als fremde gewollt habe, sei eine an der wahren Sachlage vorbeigehende theoretische Konstruktion.

Damit kann die Revision nicht durchdringen.

Zwar ist ihr darin beizupflichten, dass die Worte „die Tat als eigene oder als fremde wollen“ das Wesen der Sache nicht hinreichend auszudrücken vermögen. Ihr formelhafter Gebrauch birgt deshalb die Gefahr in sich, dass der Richter im einzelnen Falle den Sachverhalt nicht erschöpfend in der Richtung würdigt, ob Mittäterschaft oder Beihilfe vorliegt. Dies hat das Reichsgericht schon in der Entscheidung RGSt 15, 303 beanstandet. Mittäter ist aber gleichwohl – entgegen der Meinung der Revision – nicht nur derjenige, der den gesamten Tatbestand oder wenigstens einige seiner Merkmale verwirklicht. Vielmehr kann auch derjenige Mittäter sein, dessen Tatbeitrag sich in bloß seelischen Verursachungsakten oder in äußerlich gesehen nur vorbereitenden oder unterstützenden Handlungen erschöpft. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass er mit den übrigen Mitwirkenden zusammen den unbedingten Verwirklichungswillen hat, d. h. dass er nicht die Entscheidung über die Ausführung der Tat den anderen völlig überlässt und, sich deren Willen unterordnend, zum bloßen Werkzeug wird (RGSt 3, 181), und ferner dass er als Mitträger des gemeinschaftlichen Tatentschlusses dessen Verwirklichung mittels einer auf die Mitwirkenden verteilten gemeinsamen Tätigkeit anstrebt und dementsprechend hierfür einen Tatbeitrag leistet.

So liegt der Fall hier. Die Angeklagte hat in den Fällen ████, ███████ K████ und W████, aber auch schon in dem Falle ███████ die Verbindung zu dem Mitangeklagten ████ hergestellt. Sie hat die K███████ überredet, einen fruchttötenden Eingriff vornehmen zu lassen, nachdem sie ihr zugesichert hatte, sie kenne den geforderten Abtreibungslohn von 50 DM auch in Raten abzuzahlen. Als das Flüchtlingsmädchen ████ ihr anvertraute, dass sie schwanger sei, den Schwängerer aber nicht heiraten, andererseits wegen ihrer Armut das Kind nicht zur Welt bringen könne, erklärte sich die Angeklagte bereit, dem Mädchen „zu einem Eingriff zu verhelfen“. Die K███████ kam durch Vermittlung der K███████, die K████ und die W████ durch Vermittlung der K███████ zur Angeklagten. In all diesen Fällen wurde die Abtreibung in der Wohnung der Angeklagten K███ vorgenommen. Sie holte ███████ herbei, richtete ein Lager für die Schwangere, kochte die von █████ mitgebrachten Abtreibungswerkzeuge aus und bereitete die Seifenlösung für die Einspritzung zu. Nur im Falle W████ hat ██████ selbst die Geräte ausgekocht und die Seifenlösung hergestellt, weil die Angeklagte eines ihrer jüngeren Kinder im Nebenzimmer festhalten musste. Der Angeklagte hatte in allen Fällen unter Verwendung eines Mutterspegels die Seifenlösung mittels einer Frauendusche eingespritzt. Soweit die Schwangeren für die Vornahme des Eingriffs Geld an ███ zahlten, gab dieser einen Teil hiervon der Beschwerdeführerin.

Nach allem hat die Angeklagte K███ nicht in Unterordnung unter den Willen ███████ dessen Abtreibungsvorhaben unterstützt. Vielmehr hat sie aus eigenem Antrieb die ersten Schritte getan, um die Abtreibung in die Wege zu leiten. In jedem Falle waren beide Angeklagte zur gemeinschaftlichen Ausführung der Tat entschlossen. Die zur Ausführung der Tat erforderliche Arbeit teilten sie dergestalt unter sich, dass die Einspritzung, die in aller Regel nur von einer Person vollzogen werden kann, dem Mitangeklagten ███, die übrigen zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin zufielen. Rechtliche Bedenken gegen die Annahme, dass sie in allen Fällen die Abtreibung gemeinschaftlich mit ██████ als Mittäterin begangen hat, können demnach nicht erhoben werden.

2.) Jedoch muss das Urteil im Falle U███████, auch soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, aufgehoben werden, weil, wie bereits oben zu 2 a ausgeführt ist, die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nur eine versuchte Abtreibung ergeben, während das Landgericht vollendete Abtreibung angenommen hat. Das Landgericht wird bei der neuen Entscheidung gegebenenfalls auch die oben unter I 3 a dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben.

3.) Rechtlich fehlerhaft ist es, dass im Falle W████ nur versuchte Abtreibung angenommen worden ist (vgl. oben I 3 b). Indessen ist die Angeklagte dadurch nicht beschwert.

4.) Abgesehen vom Fall ███ hat die Revision somit keinen Erfolg.

Martin Busch Glanzmann Dr. Wiefels

Bundesrichter Maaß ist erkrankt und dadurch an der Unterschrift verhindert.

Glanzmann
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