Revision führte zur Aufhebung: Freispruch wegen §261 StPO-Verstoß und unzureichender Begründung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 276/97
- Datum
- 27.08.1997
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafkammer darf ihrer Überzeugung keine Beweismittel zugrunde legen, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren; dies verstößt gegen § 261 StPO.
Wenn das Tatgericht nicht in der Hauptverhandlung eingeführte Beweismittel verwendet, ist das Urteil aufzuheben, sofern der Einfluss dieses Verfahrensfehlers auf die Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann.
Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen hat das Tatgericht zunächst die als erwiesen betrachteten Tatsachen darzustellen und anschließend nachvollziehbar zu begründen, weshalb die für einen Schuldspruch erforderlichen weiteren Feststellungen nicht getroffen werden konnten (§ 267 Abs. 5 StPO).
Eine Urteilsbegründung, die ungesicherte Mutmaßungen, nicht hinreichend festgestellte Einzelheiten und pauschale Erfahrungssätze vermischt, erfüllt nicht die Anforderung an die Nachvollziehbarkeit und trägt zur Aufhebungsreife des Urteils bei.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 27. Januar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 276/97 vom 27. August 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. August 1997, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Blauth, Dr. Miebach, Dr. Winkler, Pfister als beisitzende Richter, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 27. Januar 1997 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf, die Nebenklägerin vergewaltigt zu haben, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Nebenklägerin und damit an der Schuld des Angeklagten nicht überwinden konnte.
Hiergegen richten sich die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin mit Verfahrensrügen und mit der Sachrüge.
Die Revisionen haben Erfolg.
Das Urteil ist bereits auf die von beiden Beschwerdeführern erhobene Rüge der Verletzung des § 261 StPO hin aufzuheben:
Den für die Richtigkeit der Aussage der Nebenklägerin sprechenden Bekundungen des Ehemannes der Nebenklägerin und der diese behandelnden Psychotherapeutin ist die Kammer mit dem „Untersuchungsbefund des rechtsmedizinischen Institutes“ entgegengetreten, ohne dass dieser durch Verlesung oder durch Vernehmung der Mediziner, die den Befund erhoben haben, in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Ausweislich des Urteils ist es ausgeschlossen, dass die Kammer das Detail aus dem Untersuchungsbefund auf andere Weise, etwa durch Vorhalt gegenüber der Nebenklägerin, ermittelt hat. Damit hat die Kammer entgegen § 261 StPO ihrer Überzeugung ein Beweismittel zugrunde gelegt, das nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht.
Darüber hinaus hat auch die Sachrüge Erfolg, weil das angefochtene Urteil nicht den Anforderungen an die Gründe eines freisprechenden Urteils entspricht.
Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen sind grundsätzlich zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen festzustellen, die der Tatrichter in Bezug auf den gegen den Angeklagten erhobenen Schuldvorwurf für erwiesen erachtet, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen – zusätzlichen – Feststellungen nicht getroffen werden konnten.
Die Begründung muss so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, Sy 7, 10; BGH, Beschlüsse vom 27. September 1995 – 3 StR 354/95 – und vom 9. Juli 1997 – 3 StR 195/97).
An einer solchen Begründung fehlt es. Vielmehr stellt das Urteil nach einer verkürzten Wiedergabe des Anklagevorwurfs die Bekundungen der Nebenklägerin und die Einlassung des Angeklagten dar, um sodann fünf nach Auffassung der Kammer gegen die Aussage der Nebenklägerin sprechende Gesichtspunkte aufzuzählen.
Innerhalb dieser Aufzählung stehen ersichtlich festgestellte Einzelheiten zu Indizien unvermittelt neben Mutmaßungen der Kammer zum Sachverhalt und neben Beweiswürdigungserwägungen, bei denen teilweise zu besorgen ist, die Kammer habe ihnen einen nicht bestehenden Erfahrungssatz zugrunde gelegt.
| Miebach | Blauth | Pfister | |||
| Zschockelt | Winkler |