Revision: fehlende Prüfung des strafbefreienden Rücktritts bei versuchter räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 276/96
- Datum
- 07.08.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verurteilung wegen eines versuchten Delikts sind die Urteilsgründe auf eine mögliche Anwendung des strafbefreienden Rücktritts nach § 24 Abs. 1 StGB hin zu prüfen und die diesbezüglichen Erwägungen darzulegen.
Das Ausweichen oder vorübergehende Entziehen des Opfers begründet nicht schon den Schluss auf eine unfreiwillige Aufgabe des Tatentschlusses; maßgeblich sind objektive Umstände, die den weiteren Tatausführungswillen dauerhaft hindern.
Mehrere wiederholte Aufforderungen zur Zahlung sind als selbständige Taten zu qualifizieren, wenn sie jeweils getrennte Leistungszeiträume (z. B. monatliche Zahlungen) betreffen; andernfalls kann eine sukzessive Ausführung eines einheitlichen Erpressungsversuchs vorliegen.
Die teilweise Aufhebung einzelner Schuldsprüche durch Revision kann den Gesamtstrafenausspruch entfallen lassen und führt zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Zwickau, 29. Januar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 276/96 vom 7. August 1996 in der Strafsache gegen █████, geboren am ███ 1965 in ██ (Vietnam), Thanh █████, wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 29. Januar 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen versuchter räuberischer Erpressung in drei Fällen verurteilt worden ist, b) im Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„In sachlich-rechtlicher Hinsicht weist die angefochtene Entscheidung insoweit einen den Angeklagten beschwerenden Fehler auf, als in den Fällen II. 6. bis 8. der Urteilsgründe jeweils eine Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung erfolgt ist.
Mit Recht beanstandet die Revision nämlich, dass die Entscheidungsgründe jegliche Prüfung der Frage eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB) vermissen lassen. Der Umstand, dass der Zeuge ███ dann, wenn er zur Zahlung von „Standgeld“ aufgefordert bzw. an dessen Entrichtung „erinnert“ worden war, dem Beschwerdeführer und seinen Tatgenossen ausgewichen ist bzw. auszuweichen versucht hat (Seite 12 des Urteils), bedeutet nicht, dass die Täter ihr Vorhaben unfreiwillig aufgegeben hatten. Wie der letzte den Angeklagten betreffende Vorfall belegt, wussten sie, wo ihr Opfer wohnte und wo sie es dort erreichen konnten, und sie hatten von da her jederzeit die Möglichkeit, von neuem auf den Zeugen einzuwirken und – sofern sie das für erforderlich hielten – den auf ihn ausgeübten Druck zu verstärken; es ist nicht ersichtlich, was sie daran gehindert haben könnte, wobei sich in diesem Zusammenhang ohnehin die Frage stellt, ob das Landgericht die unter II. 6. bis 8. der Urteilsgründe mitgeteilten Vorgänge zu Recht als drei verschiedene Taten gewertet hat oder ob es sich nicht um die sukzessive Ausführung eines einheitlichen Erpressungsversuchs handelt (vgl. BGH NJW 1996, 936).
Durch die aus den genannten Gründen notwendige teilweise Aufhebung des Schuldspruchs entfällt die Grundlage für den Gesamtstrafenausspruch. Demgegenüber können die übrigen Einzelstrafen (die wegen der unter II. 3. der Urteilsgründe geschilderten Delikte verhängt worden sind) bestehen bleiben.“
Dem tritt der Senat mit der Maßgabe bei, dass es sich um selbständige Taten handelt, wenn das Standgeld jeweils etwa für einen Monat zu zahlen war.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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