Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen unterlassener Prüfung des Rücktritts vom Versuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 276/96
- Datum
- 07.08.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Verurteilung wegen eines versuchten Delikts muss das Tatgericht in den Urteilsgründen prüfen und darlegen, ob ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§24 Abs.1 StGB) in Betracht kommt; das Unterlassen dieser Prüfung ist ein aufhebungsreifer Rechtsfehler.
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch setzt voraus, dass der Täter freiwillig und ernsthaft die weitere Tatausführung aufgibt oder die Vollendung der Tat endgültig verhindert; die bloße Möglichkeit der Wiederaufnahme schließt einen solchen Rücktritt aus.
Ist durch die teilweise Aufhebung einzelner Schuldsprüche die Grundlage des Gesamtstrafenausspruchs entfällt, ist der Gesamtstrafenausspruch ebenfalls aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Eine Revisionsantragstellung durch den Generalbundesanwalt kann, soweit sie einen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler betrifft, zur teilweisen Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führen.
Vorinstanzen
Landgericht Zwickau, 29. Januar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 276/96 vom 7. August 1996 in der Strafsache gegen L.O. aus H.C., geboren am █ 1960, ██ in ██ (Vietnam), wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 29. Januar 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall II. 4. der Urteilsgründe wegen versuchter räuberischer Erpressung zum Nachteil der Zeugin Phien S.███████ verurteilt worden ist, b) im Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"In sachlich-rechtlicher Hinsicht weist die angefochtene Entscheidung lediglich insofern einen den Angeklagten beschwerenden Fehler auf, als im Fall II. 4. der Urteilsgründe eine Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung erfolgt ist.
Die Entscheidungsgründe lassen nämlich jegliche Prüfung der Frage eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB) vermissen. Wie unter II. 3. Abs. 1 der Urteilsgründe geschilderte Vorfall belegt, wusste der Beschwerdeführer, wo die Zeugin ███████ wohnte und wie er sie dort erreichen konnte, und er hatte jederzeit die Möglichkeit, von neuem auf die Zeugin einzuwirken und – sofern er es für erforderlich hielt – den auf sie ausgeübten Druck zu verstärken; es ist nichts ersichtlich, was ihn daran gehindert haben könnte.
Durch die infolgedessen notwendige teilweise Aufhebung des Schuldspruchs entfällt die Grundlage für den Gesamtstrafenausspruch. Demgegenüber können die übrigen Einzelstrafen (die wegen der unter II. 1., 3. und 5. der Urteilsgründe dargestellten Delikte verhängt worden sind) bestehen bleiben."
Dem tritt der Senat bei. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Miebach | |||
| Zschockelt | Winkler |