Treffer
BGH Urteil

Strafausspruch aufgehoben: fehlende Feststellungen zur BtM‑bedingten verminderten Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 276/95
Datum
13.12.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft hatte Revision gegen den Strafausspruch eingelegt; der BGH hebt den Strafausspruch auf und klärt den Schuldspruch als erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung. Das Landgericht stellte Drogenabhängigkeit fest, lieferte jedoch keine ausreichenden Feststellungen zur erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB). Mangels konkreter Feststellungen wurde die Strafmilderung beanstandet und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

In der Urteilsformel sind mehrere tateinheitlich verwirklichte Tatbestände klar mit den Worten »in Tateinheit mit« (gegebenenfalls »und mit«) zu verknüpfen; bei Tatmehrheit ist »wegen und wegen« zu verwenden; überflüssige Formulierungen wie »gemeinschaftlich begangen« sind zu vermeiden.

2

Die bloße Feststellung einer Betäubungsmittelabhängigkeit begründet für sich allein nicht die Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB.

3

Ein Sachverständiger muss nicht nur die Existenz einer Drogenabhängigkeit prüfen, sondern in einem weiteren Schritt darlegen, ob die von der Rechtsprechung genannten Voraussetzungen (z. B. schwerste Persönlichkeitsveränderung, starke Entzugserscheinungen oder aktueller Rausch) für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit vorliegen.

4

Werden die Voraussetzungen für eine Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht durch konkrete Feststellungen getragen, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Rechtsfolgen zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Zwickau, 19. Dezember 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 276/95 vom 13. Dezember 1995 in der Strafsache gegen ██████, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1995, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Zschockelt, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Richter am Bundesgerichtshof Winkler, Richter am Bundesgerichtshof Pfister als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 19. Dezember 1994 im Strafausspruch gegen den Angeklagten ██████ mit den Feststellungen aufgehoben.

Der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils wird dahin klargestellt, dass der Angeklagte des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung schuldig ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen „der gemeinschaftlich begangenen schweren räuberischen Erpressung und des gemeinschaftlich begangenen erpresserischen Menschenraubes“ und ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die ersichtlich auf den Strafausspruch beschränkte, zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, sodass es auf die Verfahrensrüge nicht ankommt.

Der Schuldspruch bedarf allerdings der Klarstellung, weil die Verknüpfung der beiden vom Angeklagten verwirklichten, in Tateinheit stehenden (so zutreffend die rechtliche Würdigung UA S. 34) Straftatbestände in der Urteilsformel mit dem Wort „und“ den falschen Eindruck vermittelt, der Angeklagte habe – tatmehrheitlich – zwei Straftaten begangen. Zur Vermeidung von Missverständnissen sollten in der Urteilsformel mehrere tateinheitlich verwirklichte Tatbestände mit den Worten „in Tateinheit mit“, gegebenenfalls „und mit“, mehrere in Tatmehrheit stehende Delikte stets mit den Worten „wegen und wegen“ verknüpft werden. Die in der Urteilsformel überflüssigen Worte „gemeinschaftlich begangen“ (vgl. BGHSt 27, 287, 289) hat der Senat weggelassen und den Tatbestand, aus dem die Strafe entnommen wurde, an den Beginn gestellt.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte und seine Mittäter den Banküberfall am Vorabend besprochen und die jeweiligen Tatbeiträge festgelegt haben. Dabei schnupfte der Angeklagte zweimal 0,5 Gramm Kokain. Am Morgen des 23. März 1994 gegen 6.00 Uhr fuhren sie zum Tatobjekt, gegen 8.15 Uhr betraten sie den Flur und setzten ihre Perücken und Masken auf. Absprachegemäß begaben sich der Angeklagte und ein Mitangeklagter in den Kassenraum, bedrohten dort die Angestellten mit Pistolen und ließen sich die mitgebrachten Plastiktüten mit Geld füllen. Ein weiterer Mitangeklagter begab sich in den Tresorraum, wohin der andere Mitangeklagte aus dem Kassenraum nach dem Füllen der Tüten mit einer Angestellten folgte, während der Angeklagte mit der auf eine Angestellte gerichteten Pistole im Kassenraum blieb. Die Täter flohen dann mit der Beute von über 443.000 DM in einem am Eingang mit laufendem Motor stehenden Pkw.

Die zur Schuldfähigkeit des Angeklagten gehörte Sachverständige hat ausgeführt (UA S. 28 f.), dass bei dem Angeklagten „Zeichen eines Abhängigkeitssyndroms zu erkennen“ seien, es sei „deshalb davon auszugehen, dass er drogenabhängig gewesen sei“ und dass er „stets unter dem Drang gestanden habe, Geld für seine Drogen zu beschaffen“. Aus dem Verhalten des Angeklagten bei der Tat „und der relativ kurzen Wirkung des eingenommenen Kokains von einer Stunde“ hat sie gefolgert, dass der Angeklagte zwar zum Zeitpunkt des Tatentschlusses, nicht jedoch bei der Tatausführung (gemeint ist: erheblich) vermindert steuerungsfähig gewesen sei. Das Landgericht hat sich der Sachverständigen angeschlossen und angenommen, dass „eine zumindest psychische Abhängigkeit von Kokain bestand“ (UA S. 29). Es ist aber der Auffassung, „dass eine Abhängigkeit von Drogen im Stadium der Sucht generell gegeben und nicht zu einzelnen Zeitpunkten unterschiedlich zu beurteilen ist“, deshalb ging es „von einer allgemein gegebenen Einschränkung (gemeint ist: Verminderung) der Steuerungsfähigkeit aus“.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB. Derartige Folgen sind bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuss zu schwerster Persönlichkeitsveränderung geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner dann, wenn er das Delikt im Zustand eines aktuellen Rausches verübt (BGH NJW 1981, 1221; BGH JR 1987, 206; BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 2, 6, 8; NStZ 1989, 17).

Hierzu hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen, insbesondere fehlt es an jedem Anhalt dafür, dass der Angeklagte unter starken Entzugserscheinungen gelitten habe. Die bloße Behauptung, viel Geld für Drogen (welche?) benötigt und das Kokain immer sehr schnell aufgebraucht zu haben, genügt den Anforderungen nicht. Ein Sachverständiger hat auch nicht von einer Drogenabhängigkeit nicht lediglich „auszugehen“, sondern er muss prüfen, ob sie tatsächlich vorliegt oder nicht vorliegt oder dies nicht sicher ausgeschlossen werden kann. In einem zweiten Schritt ist dann festzustellen, ob die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zur erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit erfüllt sind. Bei der Tat des Angeklagten, der jedenfalls noch im Besitz von zwei Briefchen Kokain war (UA S. 22), scheidet auch der Sonderfall aus, dass die Angst vor nahe bevorstehenden körperlichen Entzugserscheinungen, die der Täter schon „grausam erlitten hat“, die Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit ermöglicht (vgl. BGH NStZ 1989, 430; BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 11).

Da nach allem der Strafrahmen rechtsfehlerhaft gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert worden ist, muss der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben werden.

MiebachKutzerWinkler
ZschockeltPfister
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