Aufhebung des Urteils: unzureichende Feststellungen bei versuchtem Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 276/93
- Datum
- 09.07.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags setzt Urteilsgründe voraus, die den Tatgeschehen und die relevanten Umstände so genau darstellen, dass eine nachprüfende Instanz die rechtliche Würdigung überprüfen kann.
Lückenhafte oder unklare Feststellungen, die eine andere, dem Angeklagten günstigere rechtliche Bewertung nicht ausschließen, rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Rückverweisung zur neuen Verhandlung.
Bei der Strafzumessung dürfen wertende Annahmen, die den Nachteil begründen, der aus der Annahme eines vollendeten Tötungsdelikts resultiert, nicht getroffen werden; eine derartige Wertung kann gegen § 46 Abs. 3 StPO verstoßen.
Erfolgt die Aufhebung des Urteils wegen substantieller Mängel in der Sachaufklärung, bedarf es keines gesonderten Eingehens auf erhobene Verfahrensrügen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 15. Januar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 276/93 vom 9. Juli 1993 in der Strafsache gegen █████████, dort geboren am [REDACTED], Horst *1940, wegen versuchten Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. Juli 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht bedarf.
Die Urteilsgründe tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags. Die Feststellungen zum Geschehen vor der Tat (einschließlich möglicher früherer Drohungen des Angeklagten gegen den Geschädigten), zum objektiven Ablauf der Tat, insbesondere zu der Art und Weise, wie der Angeklagte sein Opfer tätlich angegriffen und am Hals verletzt hat, sowie zum Rücktritt vom Versuch sind insofern ungenau und lückenhaft, dass sie eine andere, dem Angeklagten günstigere rechtliche Bewertung nicht ausschließen. Sie ermöglichen dem Senat jedenfalls nicht die Prüfung dahin, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu Recht erfolgt ist. Im Übrigen wird auf die Antragsbegründung des Generalbundesanwalts verwiesen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafzumessungserwägung, die Tat sei wegen der verwendeten Waffe und der Angriffsrichtung besonders gefährlich gewesen, erweckt die Besorgnis, die Strafkammer habe damit zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass er ein versuchtes Tötungsdelikt begangen hat. Eine solche Wertung würde gegen § 46 Abs. 3 StPO verstoßen. Auch ist nicht ohne nähere Begründung verständlich, warum dem Angeklagten vorzuwerfen sein soll, dass „er sich in eine aggressive Stimmung hat treiben lassen, sich um mögliche Gegensteuerung nicht bemüht hat“. Ursache für die psychische Verfassung des Angeklagten war nach den Urteilsfeststellungen die Tatsache, dass seine Lebensgefährtin sich von ihm getrennt und dem Geschädigten zugewandt hatte; der Angeklagte sah deshalb nicht nur seine Zukunftspläne gefährdet, sondern fürchtete auch den Verlust seiner finanziellen Investitionen in die vorher gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin geführte Gaststätte.
| Ruf | Rissing-van Saan | Winkler | |||
| Zschockelt | Blauth |