Revision teilerfolgreich: Einstellung wegen Einkommensteuerhinterziehung, Schuldspruch geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 276/88
- Datum
- 12.01.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach §§ 154 Abs. 2, 154a Abs. 2 StPO kann das Revisionsgericht auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren hinsichtlich bestimmter Taten beenden.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch berichtigen, wenn aus der Liste der angewendeten Vorschriften und der rechtlichen Würdigung ersichtlich ist, dass eine abweichende rechtliche Qualifikation gemeint war.
Die Annahme von Tateinheit erfordert mehr als bloße Teilidentität von Vorbereitungshandlungen; diese Frage kann offen gelassen werden, sofern sie für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich ist.
Verringert sich der Schuldumfang durch Ausscheiden eines Anklagevorwurfs, hat das Tatgericht bei neuer Entscheidung zu prüfen, ob ein milderer Strafrahmen (z.B. § 23 Abs. 2 StGB) anzuwenden ist.
Wird der Strafausspruch aufgehoben, ist die Sache in dem Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 25. Mai 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 276/88 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Dr. Ernst S. aus B., geboren am ███ 1940 in B., wegen versuchter Vermögensteuerhinterziehung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffern 1), 2 a) und 4) auf dessen Antrag, am 12. Januar 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Verfahren wegen Einkommensteuerhinterziehung durch Kapitalertragsteuererstattung (UA S. 134 – 197) nach §§ 154 Abs. 2, 154a Abs. 2 StPO beendet. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25. Mai 1987 wird, soweit der Angeklagte gemäß Ziffer IV der Urteilsformel verurteilt worden ist, a) im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte der versuchten Vermögensteuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zur falschen Versicherung an Eides Statt schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels unter Berücksichtigung von Ziffer 1), an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten in Ziffer IV der Urteilsformel wegen Einkommensteuerhinterziehung in Tateinheit mit versuchter Vermögensteuerhinterziehung und mit Beihilfe zur falschen Versicherung an Eides Statt zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Fassung dieses Schuldspruchs durch das Landgericht bringt die Verurteilung wegen Einkommensteuerhinterziehung in Tateinheit mit versuchter Vermögensteuerhinterziehung (vgl. UA S. 476) nicht zum Ausdruck. Sie ist bezüglich der tateinheitlichen Beihilfe durch das Revisionsgericht zu berichtigen, weil ausweislich der Liste der angewendeten Vorschriften und der rechtlichen Würdigung, die von den tatsächlichen Feststellungen getragen wird, der Angeklagte tateinheitlich mit Steuerhinterziehung – nicht wegen Anstiftung, sondern wegen Beihilfe zur falschen Versicherung an Eides Statt verurteilt werden sollte.
Der Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung ist antragsgemäß auszuscheiden. Dabei hat der Senat erwogen, dass es für die steuerliche Zurechnung der bis dahin für den Steuerpflichtigen vom Advalor-Trust treuhänderisch gehaltenen GHH-Aktien zum Betriebsvermögen der deutschen Unternehmensgruppe nur auf den Zeitpunkt der Einlage als gewillkürtes Betriebsvermögen (vgl. UA S. 158, 357, 363 f.), nicht auf den banktechnischen Vollzug ankommt. Im Hinblick auf den auf § 154 und § 154a StPO gestützten Antrag des Generalbundesanwalts kann der Senat offen lassen, ob die Annahme von Tateinheit zwischen der Einkommensteuerhinterziehung und der versuchten Vermögensteuerhinterziehung rechtlich vertretbar ist oder ob Tateinheit wegen bloßer Teilidentität bei Vorbereitungshandlungen aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 33, 163, 165).
Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchter Vermögensteuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zur falschen Versicherung an Eides Statt sowie bezüglich der einbezogenen Berufungssache hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift ist lediglich folgendes zu bemerken: Den in § 48 Abs. 2 GVG nicht ausdrücklich geregelten Fall, dass für den nach Verhinderung eines Hauptschöffen an seine Stelle getretenen Ergänzungsschöffen ebenfalls noch vor Beginn der Sitzung der Verhinderungsfall bekannt wurde, hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise – jedenfalls rechtlich vertretbar (vgl. Pikart in KK 2. Aufl. § 338 Rdn. [REDACTED]) dahin entschieden, dass es den neuen aus der Hilfsschöffenliste zugewiesenen Ergänzungsschöffen nachrücken ließ.
Der Ausspruch der Freiheitsstrafe von elf Monaten ist aufzuheben, weil sich der Schuldumfang durch Ausscheiden des Vorwurfs der Einkommensteuerhinterziehung vermindert hat und das Landgericht die Anwendung eines milderen Strafrahmens im Hinblick auf § 23 Abs. 2 StGB prüfen muss. Den Schuldumfang für die erstrebte Vermögensteuerverkürzung hat das Landgericht zutreffend mit dem Hauptveranlagungszeitraum von drei Kalenderjahren bemessen (vgl. § 15 VStG, §§ 21 f. BewG; vgl. UA S. 251).
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