Treffer
BGH Urteil

Revision: unzureichende Prüfung der Trunkenheit und Zurechnungsfähigkeit — Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 276/53
Datum
04.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kind verurteilt und rügte in der Revision unzureichende Prüfung seiner Trunkenheit. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht die Auswirkungen des Alkoholgenusses auf Einsichts- und Hemmungsvermögen nicht hinreichend aufgeklärt hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Beweisaufnahme, ggf. durch Sachverständigen, zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Planmäßiges oder zielbewusstes Verhalten schließt die Möglichkeit der Zurechnungsunfähigkeit nach § 51 StGB nicht aus; Hemmungsverluste können trotz erhaltener Einsichtsfähigkeit bestehen.

2

Zurechnungsunfähigkeit liegt vor, wenn alkoholbedingte Störungen der Geistestätigkeit einen Grad erreichen, der die Fähigkeit beseitigt, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

3

Für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB gelten dieselben Maßstäbe; es ist auf eine erhebliche Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit abzustellen.

4

Erhebt der Beschuldigte Trunkenheit als Entschuldigungs- oder Entschuldbarkeitsgrund, trifft das Gericht eine umfassende Aufklärungspflicht über die Wirkung des Alkohols auf Einsichts- und Hemmungsvermögen; hierzu kann die Einholung eines sachverständigen Gutachtens erforderlich sein.

5

Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit reicht die bloße Wiedergabe des äußeren Eindrucks durch eine Zeugin nicht aus; das Gericht muss durch geeignete Beweiserhebung konkrete Feststellungen zum Grad der Alkoholisierung und deren psychischer Wirkung treffen.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 3. Februar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Stuhlbauer Franz Heinrich ███████ aus ██████, dort geboren am █████████, wegen Unzucht mit einem Kinde hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, ████████████████ ████████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ████ ███ ███ Verkündung als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 3. Februar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde, nämlich der noch nicht ganz 14-jährigen Anna ███████, zur Gefangnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden.

Seine in der § 244, 267 mündlichen Verhandlung nurmehr auf Verletzung der StPO und des sachlichen Rechts gestützte Revision ist begründet.

1.) Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Beschwerdeführer, dass bei der gegebenen Sachlage Anlass bestanden habe, die Frage der Volltrunkenheit des Angeklagten näher zu prüfen. Mit der Verneinung eines solchen Zustandes habe die Strafkammer die Möglichkeit einer Triebtat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit nicht berücksichtigt. Die Feststellungen zu diesem Punkt seien unzureichend, da der Angeklagte sich auf Trunkenheit berufen habe. Die Strafkammer habe sich deshalb nicht mit der Aussage des Mädchens begnügen dürfen. Sie habe ihre Aufklärungspflicht nicht erfüllt, weil sie über den Grad der Trunkenheit des Angeklagten keinen Beweis erhoben habe.

Damit wird ein Verfahrensmangel nach § 244 Abs. 2 StPO und gleichzeitig ein sachlich-rechtlicher Fehler geltend gemacht. Der Angriff hat Erfolg.

Das Landgericht hat die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten bejaht. Es ist dabei von der Bekundung der Zeugin Anna Be[REDACTED] ausgegangen, wonach er zur Tatzeit auf sie einen vollkommen nüchternen Eindruck gemacht hat. Die Ablehnung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB hat es außerdem damit gerechtfertigt, der Angeklagte hätte im Zustand völliger Betrunkenheit kein so zielbewusstes Verhalten an den Tag legen können, wie er es bei Vornahme der unzüchtigen Handlungen mit dem Kinde getan habe.

Diese rechtliche Würdigung lässt erkennen, dass sich der Tatrichter über die Erfordernisse der Anwendbarkeit des § 51 StGB nicht klar gewesen ist. Dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB steht planmäßiges Handeln eines betrunkenen Täters nicht notwendig entgegen. Selbst wenn dessen Einsichtsfähigkeit in das Unerlaubte seines Tuns gegeben ist, kann das Hemmungsvermögen fehlen (RGSt 67, 149; BGHSt 1, 384).

Zurechnungsunfähigkeit liegt nicht erst in den Fällen sinnloser Trunkenheit vor. Vielmehr genügt es, wenn die krankhafte Störung der Geistestätigkeit durch Alkoholgenuss einen Grad erreicht hat, der die Fähigkeit des Täters, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, beseitigt (RGSt 64, 349 / 354).

Für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB gelten dieselben Grundsätze mit dem Unterschied, dass an die Stelle der Zurechnungsunfähigkeit eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit tritt.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am Nachmittag und Abend des Tattages eine größere Menge Bier und ein Glas Schnaps zu sich genommen. Die Wirkung dieser Alkoholmenge auf seinen Geisteszustand hat das Landgericht allein nach dem von dem knapp 14-jährigen Mädchen gewonnenen und geschilderten Eindruck beurteilt. Gegen dieses Verfahren erhebt die Revision mit Recht Bedenken.

Es mag sein, dass die Einsichtsfähigkeit ungemindert vorhanden war. Darauf, dass aber mindestens ein Ausschluss des Hemmungsvermögens oder dessen erhebliche Herabsetzung gegeben war, deuten die Strafzumessungserwägungen. Dort ist dargelegt, der Angeklagte sei durch den Alkoholgenuss offensichtlich sehr enthemmt gewesen, da dieser erfahrungsgemäß bei vielen Menschen eine erhebliche Enthemmung des Geschlechtstriebs nach sich ziehe. Wenn die Strafkammer von einer so wesentlichen Wirkung der berauschenden Getränke auf den Angeklagten überzeugt war, musste sie die Frage prüfen, ob er wegen mangelnden Hemmungsvermögens außerstande war oder ob deswegen seine Fähigkeit erheblich vermindert war, seiner Einsicht in das Unrechtmäßige seines Tuns gemäß zu handeln.

Eine freie Willensentscheidung wäre bei ihm nicht vorhanden gewesen, wenn ihn wegen des Rausches einzelne Vorstellungen und Empfindungen so sehr beherrscht hätten, dass die Lenkung seines Willens durch eine vernünftige Überlegung nicht mehr möglich gewesen wäre. Es genügt daher für die Bejahung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht, dass er die von ihm entfaltete körperliche Tätigkeit zielbewusst ausgeführt hat. Er musste fähig sein, sie trotz der durch den Alkohol beeinträchtigten Geistestätigkeit vernunftgemäß zu wollen (RGSt 63, 48).

War das nicht der Fall, so ist zu untersuchen, ob ein Ausschluss oder eine erhebliche Minderung dieser Fähigkeit eingetreten war.

Die Unterlassung einer ausreichenden rechtsirrtumsfreien Prüfung des Sachverhalts nach dieser Richtung bildet einen sachlich-rechtlichen Mangel, der zur Aufhebung des Urteils zwingt. Deshalb kommt es auf die Entscheidung der Frage, ob das Landgericht seine Aufklärungspflicht verletzt hat, nicht mehr an. Es wird sich jedoch nicht umgehen lassen, den Grad der Trunkenheit des Angeklagten durch weitere Beweiserhebung zu ermitteln. Dazu wird es sich empfehlen, über die Wirkung der vom Angeklagten genossenen Getränke auf sein Einsichtsund Hemmungsvermögen einen Sachverständigen zu hören.

Auf Grund der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit haben, den Einwand der Revision zu erörtern, die Kenntnis des Angeklagten vom Alter des Mädchens sei unzulänglich festgestellt. Dabei kann auch die Behauptung der Revision über das sorglose Einschlafen des Angeklagten nach der Tat geprüft werden.

ScharpenseelKoenigerDr. Arndt
RotbergMartin
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