Revision: Aufhebung der Unterbringung in Heil- und Pflegeanstalt; Prüfung von § 42c StGB erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 276/52
- Datum
- 25.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei rauschgiftbedingten Straftaten ist vorrangig zu prüfen, ob eine Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 42c StGB) anzuwenden ist, bevor eine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt (§ 42b StGB) angeordnet wird.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt (§ 42b StGB) kommt nur in Betracht, wenn eine länger andauernde krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche vorliegt oder wenn zweifelsfrei feststeht, dass eine Entziehungsanstalt keinen Erfolg verspricht.
Ein psychiatrisches Gutachten mit ungünstiger Heilungsprognose entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, die Anwendbarkeit und Erfolgsaussichten einer Entziehungsmaßnahme (§ 42c StGB) gesondert zu prüfen und zu begründen.
Die nachträgliche Beschränkung der Revision durch den Verteidiger ist wirksam, wenn sie im Rahmen seiner Vollmacht erfolgt und ergibt sich aus dem vorgetragenen Umfang des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 3. August 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schneidermeister Heinrich A., geboren ███████████████ in ██, z.Zt. einstweilen untergebracht, wegen Betrugs usw.,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus als Beisitzer, Oberstaatsanwalt ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 3. August 1951 aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet worden ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betruges in wiederholtem Rückfall in sechs Fällen und wegen Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt worden. Zugleich wurde seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet. Der Angeklagte hat zunächst selbst ohne Beschränkung das Rechtsmittel der Revision eingelegt. Die hierbei gegebene Begründung ist unbeachtlich, da sie nicht der Formvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO entspricht. Alsdann hat sein Verteidiger das Rechtsmittel ohne Auführung, dass mit der Verletzung sachlichen Rechts begründet, und beantragt, das angefochtene Urteil bezüglich der Strafart und des Strafmaßes aufzuheben. Das Rechtsmittel ist damit nachträglich eingeschränkt worden; nach dem Inhalt seiner Vollmacht war der Verteidiger hierzu ermächtigt. Der Antrag ist dahin zu verstehen, dass der Strafausspruch und die Anordnung der Unterbringung angefochten werden; der Schuldspruch ist also rechtskräftig.
1.) Der Strafausspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Rückfallvoraussetzungen sind festgestellt. Der Angeklagte hat die Taten im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen. Die Urteilsausführungen hierzu sind dahin zu verstehen, dass die Strafkammer von der Milderungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht, aus demselben Grunde aber auch mildernde Umstände nach § 264 Abs. 2 StGB zugebilligt hat. Die Anrechnung der Untersuchungshaft ist zwar in den Gründen nicht erörtert, im Urteilssatz aber ausgesprochen.
2.) Dagegen kann die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt nicht aufrechterhalten werden.
Der Angeklagte ist seit 1945 rauschgiftsüchtig. Die Sucht wurde durch ein Ischiasleiden ausgelöst und trat seitdem periodisch in schwererer oder leichterer Form auf. Die Straftaten hat der Angeklagte vorwiegend begangen, um Mittel zur Beschaffung von Morphium zu erhalten. Durch den häufigen Genuss der Betäubungsmittel verschlechterte sich sein Gesundheitszustand so, dass er arbeitsunfähig wurde und in wirtschaftliche Not geriet. Als das eigene Vermögen durch den Erwerb von Morphium aufgebraucht war, vergriff sich der Angeklagte an dem Vermögen seiner Kunden. Der medizinische Sachverständige hat sein Gutachten dahin erstattet, dass der Angeklagte eine der Morphiumsucht verfallene abnorme Persönlichkeit sei; die Prognose für eine Heilung sei denkbar ungünstig; da er auch jetzt noch süchtig sei, bilde er weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, zumal er labil, verlogen und uneinsichtig sei. Die Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt sei daher erforderlich. Die Strafkammer hat sich diesem Gutachten angeschlossen: Es sei mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er auch in Zukunft erhebliche Straftaten begehen und die öffentliche Sicherheit gefährden werde; eine Überwachung durch die Familie werde nicht das gewünschte Ergebnis haben, da die Ehefrau dem Angeklagten offensichtlich hörig sei und sich nicht durchsetzen könne.
Mit dieser Begründung kann nach der Sachlage die Anordnung der Unterbringung gemäß § 42b StGB noch nicht gerechtfertigt werden. Die Strafkammer hat offenbar übersehen, dass in Fällen der vorliegenden Art zunächst die Anwendung des § 42c StGB zu prüfen und zu erörtern ist. Danach ist die Unterbringung des Rauschgiftsüchtigen, dessen Straftaten mit seiner Gewöhnung in ursächlichem Zusammenhang stehen, in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um ihn an ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu gewöhnen. Diese Maßregel dient nur mittelbar der öffentlichen Sicherheit; sie zielt in erster Linie auf Besserung des Täters, wie sich schon daraus ergibt, dass die Höchstdauer der Unterbringung nach § 42f StGB zwei Jahre beträgt. Steht allerdings zweifelsfrei fest, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt keinen Erfolg haben wird, dann kommt § 42b StGB nicht zur Anwendung (vgl. RG JW 1936, 452). Besteht dagegen begründete Aussicht auf Besserung, dann scheidet die Anwendung des § 42b StGB regelmäßig aus, weil alsdann die öffentliche Sicherheit eine zeitlich unbeschränkte Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht erfordert. Diese Art der Unterbringung kommt zudem ihrer Natur nach nur für solche Personen in Betracht, die geistesschwach sind oder an einer länger andauernden krankhaften Störung der Geistestätigkeit leiden (vgl. RGSt 73, 44). Der Sachverständige hat zwar erklärt, dass die Aussichten für eine Heilung „denkbar ungünstig“ seien. Dies schloss aber nach dem Gesagten die Anwendung des § 42c StGB nicht ohne Weiteres aus. Jedenfalls entband das Gutachten die Strafkammer nicht von einer entsprechenden Prüfung. Sie muss in der neuen Hauptverhandlung nachgeholt werden.
| Koeniger | Kirchner | Busch | |||
| Krauss | Baldus |