Treffer
BGH Beschluss

Revision: Freispruch bei bloßen Verhandlungen über Mord; Entschädigung für U-Haft ausgeschlossen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 275/93
Datum
07.07.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Verabredung zum Mord verurteilt; die Revision hatte Erfolg. Der BGH stellte fest, dass bloße Verhandlungen und ein vorbehaltener „endgültiger Bescheid“ weder Verabredung noch versuchte Anstiftung begründen. Mangels weiterer Aufklärung wurde das Urteil aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen. Ein Anspruch auf Entschädigung für Untersuchungshaft wurde wegen grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verabredung zu einem Verbrechen setzt voraus, dass die Beteiligten einen entschlossenen Entschluss zur Tatbegehung getroffen haben; bloße Verhandlungen ohne endgültige Entschlussbildung genügen nicht.

2

Die versuchte Anstiftung erfordert ein unmittelbares Ansetzen, den Tatentschluss bei einem anderen hervorzurufen; vorbereitende Absprachen und das Vorhalten eines späteren endgültigen Bescheids sind hierfür nicht ausreichend.

3

Ist der angebliche Mittäter nur zum Schein beteiligt oder fehlt es am festen Tatentschluss eines Beteiligten, liegt keine strafbare Verbrechensverabredung vor.

4

Unterlassendes weiteres Tatbeitragen kann unter den Voraussetzungen der Tätervorstellung einem Rücktritt gleichstehen, wenn dadurch die Ausführung der Tat nach der Vorstellung des Täters unmöglich wird.

5

Nach dem StrEG ist die Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft ausgeschlossen, wenn der Betroffene die Strafverfolgungsmaßnahme durch sein Verhalten grob fahrlässig verursacht hat (§ 5 Abs. 2 S. 1 StrEG).

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 9. Februar 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 275/93 vom 7. Juli 1993 in der Strafsache gegen ████ aus ███, Manfred Walter Harald, dort geboren am ███ 1950, wegen Verabredung zum Mord

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 9. Februar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Die Staatskasse ist zur Entschädigung des Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft nicht verpflichtet.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Beteiligung an einem Mord zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen fühlte sich der Angeklagte übervorteilt, weil ein ihm fest zugesagter Kredit nicht zur Auszahlung gelangt war. Er sann deshalb auf Rache gegen die an der Kreditvermittlung beteiligten Personen. Er erklärte einem Bekannten, er suche jemand, der „die Arbeit mit der Pistole“ für ihn erledigen könne. Der Bekannte versprach, sich umzuhören, wandte sich jedoch ohne Wissen des Angeklagten an die Polizei, auf deren Weisung alles Folgende geschah. Nachdem dem Angeklagten von seinem Bekannten mitgeteilt worden war, dass ein „Killer“ gefunden sei, der pro Kopf 20.000 DM verlange, und der Angeklagte zunächst ein vereinbartes Treffen mit dem angeblichen „Killer“ nicht wahrgenommen hatte, fand ein solches Treffen am 1. März 1992 statt. Der Angeklagte erklärte dabei dem „Killer“ – einem Polizeibeamten –, dass zunächst versucht werden könne, eine Geldsumme, die dem ursprünglich zugesagten Kreditbetrag entsprach, durch eine Entführung zu erlangen. Für den Fall, dass dieses Vorhaben fehlschlage, sollten die Leute „endgültig verschwinden“. Bei diesem Gespräch war der Angeklagte jedoch darum bemüht, noch „alles in der Schwebe zu lassen“. Er rechnete mit einem hohen Entdeckungsrisiko und konnte den verlangten Lohn nicht aufbringen. Außerdem hatte er die Hoffnung, er werde möglicherweise doch noch in den Genuss des Kredites kommen. Er erklärte deshalb, er werde erst zu einem späteren Zeitpunkt einen „endgültigen Bescheid“ geben.

Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als versuchte Anstiftung zum Mord und als ein Sichbereiterklären zu der mittäterschaftlichen Beteiligung an einem Mord gewertet.

Die Feststellungen rechtfertigen weder eine Verurteilung nach § 30 Abs. 1 StGB noch eine solche gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

„a) Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte nicht zu einem Verbrechen bereit erklärt. Er hat sich weder gegenüber einem anderen ernstlich (vgl. RGSt 63, 197 <199>) erboten, eine Straftat zu begehen, noch hat er eine dahin gerichtete Aufforderung angenommen (zu den Tathandlungen des ‚Sich-Bereiterklärens‘, vgl. Roxin in LK, StGB, 10. Aufl., § 30 Rdn. 10, 81 ff.).

Eine strafbare Verbrechensverabredung liegt nicht vor, weil der Angeklagte noch nicht unbedingt zur Tatbegehung entschlossen war (vgl. BGHSt 12, 306 <309>; RGSt 71, 53; Cramer in Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl., § 30 Rdn. 7) und sein Gesprächspartner nur zum Schein mitgewirkt hat (vgl. Maurach, JZ 1961, 137 <139>).

b) Der Angeklagte hat auch keine versuchte Anstiftung zum Mord begangen. Denn er hat nach seiner Vorstellung nicht unmittelbar dazu angesetzt, den vermeintlich tatgeneigten Polizeibeamten zu diesem Verbrechen zu bestimmen. Dies sollte vielmehr einem endgültigen Bescheid vorbehalten bleiben, den der Angeklagte auf der Grundlage eines neuen Entschlusses erteilen wollte. Bis dahin sollte offen bleiben, ob die Tat überhaupt durchgeführt werden sollte.

c) Bei dieser Sachlage hat der Angeklagte lediglich Verhandlungen über die Begehung eines Verbrechens geführt. Dieses Verhalten ist durch § 30 StGB nicht mit Strafe bedroht. Auf die Frage, ob der Angeklagte mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist, kommt es deshalb nicht an. Insoweit ist aber darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte der Überzeugung war, die Tatausführung werde ohne seine Weisung nicht begonnen werden. Unterlässt in solchen Fällen der Täter jeglichen weiteren Tatbeitrag und macht er dadurch nach seiner Vorstellung die Ausführung der Tat unmöglich, so ist sein Unterlassen gleich zu bewerten wie auf Verhinderung der Tat gerichtetes aktives Tun (vgl. BGHSt 32, 133 <135>).“

Dem tritt der Senat bei.

Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zum Nachteil des Angeklagten ist nicht zu erwarten. Der Senat kann deshalb abschließend entscheiden; der Angeklagte war auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).

In Anbetracht der Sachlage, die keiner weiteren tatsächlichen Klarung bedarf, hat der Senat auch über die Frage der Entschädigung des Angeklagten für erlittene Untersuchungshaft entschieden (§ 8 Abs. 1 StrEG). Der Angeklagte hat sich vom 5. März 1992 bis zum 31. März 1992 in Untersuchungshaft befunden. Eine Entschädigung hierfür ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen, weil der Angeklagte durch sein Verhalten diese Strafverfolgungsmaßnahme selbst grob fahrlässig verursacht hat.

Rissing-van SaanBlauthWinkler
RußMiebach
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