Revision wegen Betrugs verworfen; Rüge des § 261 StPO offensichtlich unbegründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 275/89
- Datum
- 25.10.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO ist dann offensichtlich unbegründet, wenn die Revision keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine verfahrensrelevante Pflichtverletzung darlegt.
Wird die Revision verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Liegt bei der Nachprüfung kein durchgreifender Rechtsfehler vor, rechtfertigt dies die Verwerfung der Revision auch bei einstimmiger Senatsentscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 15. März 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 275/89 BESCHLUSS in der Strafsache
gegen
██████ dort K. Markolf Andreas, geboren am █████ in ██████, wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15. März 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO ist jedenfalls offensichtlich unbegründet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Zschockelt | Gribbohm | Kutzer | |||
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