Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Betrugs verworfen; Rüge des § 261 StPO offensichtlich unbegründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 275/89
Datum
25.10.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Wuppertal wegen Betrugs ein. Der 3. Strafsenat des BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO ist offensichtlich unbegründet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

2

Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO ist dann offensichtlich unbegründet, wenn die Revision keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine verfahrensrelevante Pflichtverletzung darlegt.

3

Wird die Revision verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

4

Liegt bei der Nachprüfung kein durchgreifender Rechtsfehler vor, rechtfertigt dies die Verwerfung der Revision auch bei einstimmiger Senatsentscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 15. März 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 275/89 BESCHLUSS in der Strafsache

gegen

██████ dort K. Markolf Andreas, geboren am █████ in ██████, wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15. März 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO ist jedenfalls offensichtlich unbegründet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ZschockeltGribbohmKutzer
KrauthGranderath
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