BGH: Revision gegen Verurteilung wegen Untreue, Betrugs und Unterschlagung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 27/55
- Datum
- 06.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist trotz ausdrücklicher Erklärung nicht als auf das Strafmaß beschränkt anzusehen, wenn keine volle Gewissheit über den Umfang des Rechtsmittels besteht und der Revisionsführer erkennbar die Bindungswirkung schuldbezogener Feststellungen für den Strafausspruch vermeiden will.
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, welche konkreten Beweismittel das Tatgericht noch hätte heranziehen können und müssen.
Bei einer in tatsächlicher Hinsicht eindeutigen Pflichtverletzung im Sinne des Treubruchtatbestandes können ausdrückliche Feststellungen zur inneren Tatseite entbehrlich sein, wenn die Urteilsgründe den Vorsatz aus den Gesamtumständen hinreichend tragen.
Betrug liegt auch dann vor, wenn der Täter darauf setzt, fällige Verbindlichkeiten fortlaufend nur durch neue Kreditaufnahme bedienen zu können, obwohl er wirtschaftlich außerstande ist, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen, und der Geschädigte hierfür lediglich Forderungen gegen einen überschuldeten Schuldner erhält.
Ein Fortsetzungszusammenhang setzt voraus, dass der Tätervorsatz den späteren Gesamterfolg in seinen wesentlichen Zügen erfasst; unklare Ausführungen hierzu tragen die rechtliche Einordnung als fortgesetzte Handlung nicht ohne Weiteres.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 3. Oktober 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Versicherungskaufmann, jetzt Vertreter Wilhelm ███ aus ██, dort geboren am ██ 1919, wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Keen, Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maas, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der ███████████████████, Büroarbeiter im mittleren Justizdienst ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 3. Oktober 1954 wird auf seine Kosten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Unter der Revision. Beschwerdeführer hat zwar die Beschränkung abgelehnt, daß er seine Revision auf das Strafmaß beschränke, vor, in keinem der Punkte sei der Vorsatz festgestellt.
Wenn die Revision des Angeklagten dahin ausgelegt werden müßte, daß der Schuldausspruch nicht angefochten wird, dann würde dies zur Folge haben, daß die zum Schuldausspruch getroffenen Feststellungen auch für den Strafausspruch bindend wären. Diese Folge will der Beschwerdeführer erkennbar nicht auf sich nehmen. Mangels völliger Gewißheit über den Umfang der Revision muß diese daher trotz der ausdrücklichen Erklärung, sie werde auf das Strafmaß beschränkt, als unbeschränkt angesehen werden.
Verfahrensrügen.
Der Beschwerdeführer rügt Verletzung des § 267 StPO, von allgemein geltenden Auslegungsregeln und der Aufklärungspflicht. Er vermißt ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite und sieht darin anscheinend einen Verstoß gegen § 267 Abs. 1 StPO. Ferner hält er die Strafzumessungsgründe für lückenhaft und z. T. für unzutreffend und glaubt dadurch § 267 Abs. 3 StPO verletzt.
Diese Rügen werden im Zusammenhang mit der Sachbeschwerde behandelt werden.
Soweit die Aufklärungsrügen die Beweismittel nicht angeben, welche das Landgericht noch hätte benutzen können und müssen, sind sie unzulässig. Im übrigen werden sie mit der Sachbeschwerde erörtert werden.
Sachbeschwerde.
Der Schuldausspruch.
1. Der Fall der Untreue.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen wegen fortgesetzter Untreue getroffen, die in der Form des Treubruchtatbestandes begangen worden ist.
Der Treubruch wird darin gesehen, daß der Angeklagte die kassierten Gelder vertragswidrig nicht vereinbarungsgemäß am 1. jeden Monats an die Bezirksverwaltung in Frankfurt/M. einsandte, sondern zur Abdeckung seiner privaten Schulden verwendete. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Bei der Eindeutigkeit der Sachlage sind auch ausdrückliche Feststellungen zur inneren Tatseite entbehrlich.
Der Angeklagte hat mit dem Treubruch Anfang Mai 1953 begonnen. Etwa zu dieser Zeit hat er auch durch Glick, den er als Teilhaber aufnehmen wollte, als Einlage sieben Wechsel über zusammen 30.000 DM erhalten; diese wurden von Mai bis Juli fällig, aber von Glick nicht eingelöst. Dazu, daß der Angeklagte anfangs die einkassierten Beträge für eigene Zwecke verwendet hatte, in dem Gedanken, sie aus den 30.000 DM wieder ersetzen zu können, nimmt das Urteil nicht Stellung. Das ist unschädlich. Denn der Angeklagte hat nach den getroffenen Feststellungen sämtliche Wechsel in der Folgezeit diskontiert bekommen. Trotzdem hat er nicht die vorher einkassierten Beträge abgeführt und auch den Verbrauch weiter einkassierter Beträge zu persönlichen Zwecken nicht unterlassen. Diese gegen eine Ersatzabsicht des Angeklagten sprechenden Tatsachen konnte der Tatrichter verwerten.
2. Der Fall des Betruges.
Zum Betrug hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen. Der Angeklagte hat sich von Juli bis September 1953, als er bereits hoch überschuldet war, Darlehen in Gesamtbeträgen von über 60.000 DM zum Teil gegen Hingabe vordatierter Schecks und zum Teil durch Gefälligkeitsakzepte verschafft, ohne die Schecks oder Wechsel einzulösen oder die Darlehen zurückzuzahlen. Er hat den Darlehensgebern und den Akzeptanten seine Überschuldung verschwiegen und ihnen vorgespiegelt, er sei vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten. Das Landgericht stellt fest, daß der Angeklagte gewußt hat, daß ihm die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen infolge seiner hohen Verschuldung niemals möglich war. Das Urteil führt aus, daß die Gefälligkeitsakzeptanten Gefahr liefen, aus den Akzepten in Anspruch genommen zu werden, und daß sie zum Teil auch in Anspruch genommen worden sind.
Diese tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Betruges nicht nur zur äußeren, sondern entgegen der Annahme der Revision auch zur inneren Tatseite. Die Meinung der Revision, der Angeklagte habe bei Hinnahme der Darlehen und der Akzepte auf Grund seiner bisherigen Erfahrungen damit rechnen dürfen, den jeweils bei Fälligkeit der einzelnen Verpflichtungen benötigten Betrag wie bisher im Kreditwege mittels vordatierter Schecks beschaffen zu können, setzt sich in Widerspruch zu den vom Tatrichter getroffenen und das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen.
Im übrigen würde Betrug auch dann vorliegen, wenn der Angeklagte wirklich erwartet hätte, auch weiterhin die zur Tilgung alter Schulden erforderlichen Mittel jeweils bei Fälligkeit durch neue Schuldenaufnahme unter jeweiliger Erhöhung der Gesamtverschuldung im Kreditwege aufbringen zu können. Das Vermögen der Betroffenen erfuhr dadurch eine Verschlechterung, daß sie Geld hingaben bzw. durch Akzeptierung von Wechseln sich wechselrechtlich verpflichteten, während sie dafür nur einen Anspruch auf Einlösung der Schecks bzw. Freistellung von der Wechselverbindlichkeit bzw. Rückzahlung der Darlehen gegenüber einem völlig überschuldeten Schuldner erhielten, der nur hoffte, die erforderlichen Mittel beschaffen zu können, dazu aber nicht in der Lage war. Daß sich der Angeklagte dieser Schädigung bewußt gewesen war, kann angesichts seiner völlig eindeutigen wirtschaftlichen Gesamtlage nicht zweifelhaft sein.
Das Landgericht hat fortgesetzten Betrug angenommen und diese Annahme damit begründet, der Angeklagte werde, wenn er nicht schon mit Gesamtvorsatz gehandelt habe, zumindest nach Begehung der ersten Betrügereien durch die Darbietung weiterer Betrugsgelegenheiten zur Wiederholung bewogen.
Diesen unklaren Ausführungen kann nicht entnommen werden, daß alle festgestellten Einzelfälle rechtlich unselbständige Einzelakte eines fortgesetzten Betruges sind. Möglicherweise hat das Landgericht angenommen, daß die erste Tat rechtlich selbständig ist und die folgenden durch einen Fortsetzungszusammenhang verbunden sind. Die Einzelakte gehen nur dann in dem größeren Ganzen der Fortsetzungstat auf, wenn der Vorsatz des Täters den späteren Gesamterfolg in seinen wesentlichen Zügen erfaßt (BGHSt 1, 313, 325).
Einer Aufhebung der Verurteilung wegen Betruges bedarf es aber nicht, da durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung der Angeklagte sichtbar nicht beschwert ist.
3. Der Fall der Unterschlagung.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Unterschlagung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Der Angeklagte hat an einem Tage bei verschiedenen Kunden seiner Anstellungsfirma Bargeld kassiert und dieses Geld zum Teil verspielt, zum Teil zur Bezahlung dringender eigener Schulden verwendet. Die Zueignung wird darin erblickt, daß sich der Angeklagte die eingezogenen Beträge verausgabt hat, so daß also die Zueignung der Verausgabung nachgefolgt ist.
Diese Würdigung ist bedenkenfrei.
Da der Angeklagte die an einem Tage einkassierten Beträge bei verschiedenen Gelegenheiten ausgegeben hat, konnte die Strafkammer auch ohne Rechtsirrtum Fortsetzungszusammenhang annehmen.
2. Der Strafausspruch.
Die Strafzumessungsgründe geben, entgegen der Ansicht der Revision, zur rechtlichen Beanstandung keinen Anlaß. Sie enthalten die für das Landgericht maßgebenden Gesichtspunkte und berücksichtigen Tat, Täter und Begleitumstände in ausreichender Weise.
a) Die Revision meint, es hätte bei der Strafbemessung berücksichtigt werden müssen, daß der Angeklagte gehofft habe, die Personen, die ihm in seiner schwierigen Lage mit Darlehen und Gefälligkeitsakzepten geholfen hätten, durch Beschaffung der erforderlichen Mittel im Kreditwege vor Schaden zu bewahren. Das Landgericht hat aber ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte von vornherein gewußt hat, daß ihm infolge seiner hohen Verschuldung die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen niemals möglich sein werde.
b) Die Revision rügt weiterhin, das Landgericht habe die Ursachen der Untreue und des Betruges und ihren inneren Zusammenhang nicht einwandfrei geklärt. Als die ██ Feuerversicherungsgesellschaft 1952 seine Schulden ██████████ habe, habe sie ihn bewogen, alle monatlich 475 DM übersteigenden Einnahmen aus dem Versicherungsgeschäft zur Abdeckung ihrer durch die Schuldenansprüche zu verwenden. Da seine Übernahme 1.500 DM monatlich entstanden seien, die er dann mit dem Erlös aus der Diskontierung der Wechsel ██ ███████████ habe, aus der Diskontierung der ████████ habe er wieder vor der alten Schuld, vermehrt um die ███████████████, gestanden. Trotz ██████████████ der Wechsel durch ███ ███ die Schuld bei der ███ aber automatisch weiter ████████ worden. Aus dieser Zwangslage heraus müßten Untreue und Betrug gewertet werden, die zwar äußerlich zwei Taten bildeten, innerlich aber zusammenhingen. Die Revision meint, zur Aufklärung dieser Zusammenhänge hätte sich das Landgericht durch die Überprüfung der Schuldurkunden und Abbuchungsnachweise gedrängt fühlen müssen.
Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich, daß auch das Landgericht davon ausgegangen ist, daß der Angeklagte Untreue und Betrug begangen hat, weil er wirtschaftlich in schwierigster Lage war, und daß diese ihren Ausgangspunkt in der Verschuldung hatte, die 1952 durch den Versuch des Angeklagten entstanden war, das Versicherungsgeschäft durch Finanzierung von Kraftfahrzeugkäufen zu fördern. Das Landgericht hat allerdings angenommen, daß der Angeklagte zur Abdeckung seiner Schuld bei der Versicherung von seinen „Überprovisionen“ freiwillig mehr abgeführt hat als von der Versicherung verlangt wurde. Es bestand für das Gericht kein Anlaß, die Frage der Freiwilligkeit weiter aufzuklären, nachdem der stellvertretende Bezirksdirektor als Zeuge bekundet hatte, er habe es doch bei den vereinbarten Zahlungen des Angeklagten sogar ermahnt, diese zu belassen und nicht zu übernehmen.
Daß die Strafkammer angenommen hat, der Angeklagte habe die Schuld bei Nichteinlösung der Wechsel bei der ██████████ bereits ganz getilgt gehabt, so daß ihm wieder alle ██████████████████████ zur Verfügung gestanden, ergibt das Urteil nicht. Es stellt nur fest, daß Ende 1952 die Schuld „fast zur Gänze“ bezahlt war.
c) Die Revision rügt weiterhin, daß das Gericht die Größe des Schadens, den die Versicherung durch die Untreue erlitten hat, nicht genügend geklärt habe. Bei genügender Klärung hätte sich ergeben, daß die Versicherung infolge der geleisteten Aufwandtätigkeit des Angeklagten letzten Endes überhaupt keinen Verlust erlitten, sondern einen nicht unerheblichen Vorteil erlangt habe.
Das Urteil geht davon aus, daß der gegenwärtige Schaden der Gesellschaft aus den weiteren Inkassi der vom Angeklagten getätigten Versicherungsgeschäfte zumindest teilweise gedeckt wird. Damit ist die vom Angeklagten vermißte Erwägung von der Strafkammer in ausreichender Weise getroffen worden.
d) Das Gericht hat bei der Strafzumessung ausgeführt, daß der Angeklagte einen ausgesprochenen Hang hat, auf unbeschwerliche Art seine Einkünfte noch weiter zu vermehren, und daß er eine ausgesprochene Spieleratur ist, die alles auf eine Karte setzt und in auswegloser Situation sogar kriminell in Erscheinung tritt.
Die Revision ist zu Unrecht der Ansicht, daß die Feststellungen diese Beurteilung nicht rechtfertigen. Der Angeklagte hat in zahlreichen Fällen sich von Bekannten, Freunden und anderen mit erheblichen Summen helfen lassen, und er hat sich laufend an den Einnahmen für die Versicherung vergriffen, um seinen Geldbedarf zu decken. Er hat von den etwa 1.500 DM, die er unterschlagen hat, 538 DM in der Spielbank Wiesbaden verspielt. Seine Bekanntschaft mit dem Spielsaal hat auch vom Spielsaal her ihren Grund. Auf Grund dieser Tatsachen konnte das Landgericht sich das gezeichnete Urteil über den Angeklagten bilden.
e) Die Revision rügt Verletzung des § 27c StGB.
Das Gericht habe die Geldstrafe nach dem Bruttoeinkommen des Angeklagten als Handelsvertreter bemessen und unberücksichtigt gelassen, daß von den Bruttoeinnahmen die Spesen abgesetzt werden müßten. Auch sei die Höhe der Schulden nicht berücksichtigt worden. Daß das Landgericht die Vorschrift des § 27c StGB bei der Bemessung der Geldstrafe nicht übersehen hat, ergibt sich aus der Begründung der Bestimmung in den Urteilsausführungen. Anhaltspunkte dafür, daß es im Rahmen dieser Bestimmung sein Ermessen nicht sachgemäß ausgeübt hätte, sind nicht vorhanden. Nach dem Urteil verdient der Angeklagte als Vertreter monatlich 400 bis 500 DM. Daß dieser Betrag auch die durch die Tätigkeit als Vertreter entstandenen Unkosten enthält, ist ein neues Vorbringen des Angeklagten, das in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden kann.
Auch das weitere Vorbringen der Revision zur Strafbemessung ist unbegründet. Insbesondere war der Tatrichter nicht verpflichtet, alle Strafzumessungserwägungen im Urteil anzuführen.
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