Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 27/52
- Datum
- 26.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die unterbliebene Belehrung eines Zeugen nach § 55 Abs. 2 StPO begründet für sich genommen keinen Revisionsgrund des Angeklagten, weil die Belehrungspflicht ausschließlich den Zeugen schützt.
Ein Verstoß gegen das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO führt nur dann zur Urteilsaufhebung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung auf der Vereidigung beruht; maßgeblich ist, ob dem Eid in der Beweiswürdigung ausschlaggebende Bedeutung beigemessen wurde.
Ein gegenwärtiger Angriff im Sinne der Notwehr liegt nicht vor, wenn nach den Feststellungen eine Beruhigung der Lage eingetreten ist und allenfalls ein zukünftiger Angriff befürchtet wird; dann scheidet regelmäßig auch eine Putativnotwehr aus.
Bei der Strafzumessung ist es rechtsfehlerhaft, einen tatbestandlichen Erfolg (hier: Tod des Opfers) strafschärfend zu verwerten, wenn er bereits Merkmal des angewendeten Straftatbestands ist (Doppelverwertung).
Das Urteil muss erkennen lassen, dass in Betracht kommende gesetzliche Strafmilderungsmöglichkeiten in die Strafzumessung einbezogen wurden, wenn deren Voraussetzungen nach den Feststellungen naheliegen oder vom Tatgericht angenommen wurden.
Vorinstanzen
Schwurgericht Darmstadt, 6. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Reisenden Hermann ██ aus ███, geboren am ███ in ███, wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Darmstadt vom 6. November 1951 im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts; sie hat nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.
1.) Die Verfahrensrügen sind sämtlich unbegründet.
a) Ohne Erfolg stützt sich der Angeklagte darauf, dass § 55 Abs. 2 StPO verletzt sei, weil der Vorsitzende den Zeugen Ruth nicht über sein „Zeugnisverweigerungsrecht“ belehrt habe. Abgesehen davon, dass § 55 StPO kein allgemeines Zeugnisverweigerungsrecht gewährt, der Zeuge vielmehr nur die Auskunft auf solche Fragen verweigern darf, deren Beantwortung ihm die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde, ist die mangelnde Belehrung kein Revisionsgrund. Denn die Belehrungspflicht schützt ausschließlich das Recht des Zeugen, etwaige eigene Verfehlungen geheim zu halten; der Angeklagte selbst wird daher, wenn die Belehrung vorschriftswidrig unterbleibt, in seinen Verteidigungsrechten nicht betroffen (vgl. BGHSt 1, 39).
b) Die Rüge einer Verletzung des § 69 Abs. 1 StPO, die Vernehmung der Zeugin St. habe ausschließlich aus Fragen und Vorhalten bestanden; trotz Hinweises der Verteidigung sei die Zeugin nicht zu einer zusammenhängenden Schilderung veranlasst worden, scheitert an dem Inhalt der Sitzungsniederschrift. Danach hat die Zeugin zunächst zur Sache ausgesagt. Erst dann wurden ihr Vorhalte aus dem Protokoll des Untersuchungsrichters gemacht. Die Behauptung der Revision ist also durch die Sitzungsniederschrift nicht belegt.
c) Ferner beanstandet die Revision, dass in den Urteilsgründen die Frage des Notstandes und des vermeintlichen Notstandes nicht erörtert sei, obwohl die Verteidigung sich hierauf in der Hauptverhandlung berufen habe. Nach § 267 Abs. 2 StPO müssen sich die Urteilsgründe nur dann über strafausschließende Umstände aussprechen, wenn diese in der Verhandlung behauptet worden sind. Es kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, ob der Beweis für das Vorbringen dieser Behauptungen nur durch das Protokoll erbracht werden kann (so RGSt 17, 348) oder ob es auch zulässig ist, den Beweis mit Hilfe sonstiger Verfahrensvorgänge zu führen (so RG JW 1927, 2628; 1930, 1601). Auf einem etwaigen Verfahrensverstoß kann das Urteil jedenfalls nicht beruhen, da für die Voraussetzungen des § 54 StGB keinerlei Anhaltspunkte gegeben sind; eine Notstandslage scheidet mit Sicherheit aus.
d) Schließlich muss auch die Rüge einer Verletzung des § 60 Ziff. 3 StPO ohne Erfolg bleiben. Allerdings ist der Zeuge Walter R. vorschriftswidrig vereidigt worden. Der Verdacht der Begünstigung lag in der Hauptverhandlung für den Tatrichter klar zutage, ergibt sich auch aus den Urteilsfeststellungen selbst. Der Zeuge hat dem Angeklagten das Messer entrissen, als dieser nochmals auf den Getöteten einstechen wollte. Er legte es auf eine Fensterbank am Tatort, wo es später sein Großvater wegnahm. Dieser sagte zu seinem Enkel, er werde das Messer verschwinden lassen, und nahm ihm das Versprechen ab, nichts von dem Messer zu sagen. Am folgenden Tage warf dann der Großvater das Messer in Beisein des Zeugen in den Rhein. Hierzu ergibt sich weiter, worauf die Revision hinweist, aus den Akten, dass der Zeuge R. bei drei Vernehmungen durch die Polizei und den Untersuchungsrichter am 17. und 20. Dezember 1950 sowie am 30. Januar 1951 seine Wahrnehmungen über die Verwendung des Messers und dessen Verbleib verschwiegen hat. Erst am 26. Mai 1951, also fünf Monate vor der Hauptverhandlung, erschien er freiwillig bei der Polizei und berichtigte seine bisherigen Angaben. Als Grund gab er an, dass sein Großvater am 20. April 1951 verstorben sei und dass er sich jetzt nicht mehr an das seinem Großvater gegebene Versprechen gebunden fühle. Damit war der Verdacht der Begünstigung im Zeitpunkt der Hauptverhandlung sicher gegeben; der Zeuge R. hätte gemäß § 60 Ziff. 3 StGB nicht beeidigt werden dürfen.
Da jedoch der festgestellte Rechtsverstoß kein unbedingter Revisionsgrund ist, kann er erst dann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Urteil auf dem Rechtsverstoß beruht. Das ist nicht schon deshalb der Fall, weil das Gericht dem Zeugen Glauben geschenkt und seine Feststellungen auf die Bekundungen des Zeugen gegründet hat. Denn die Verwertung der Zeugenaussage als solcher war zulässig. Entscheidend ist vielmehr, ob die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei der Beweiswürdigung den Zeugnis einer Person, die unvereidigt hätte bleiben müssen, gerade der Vereidigung wegen größere Glaubwürdigkeit beigemessen hat; denn es kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass der Zeuge gerade unter Eid die Unwahrheit gesagt, dagegen ohne Eidesleistung die Wahrheit bekannt hätte.
Das angefochtene Urteil hat zwar an zwei Stellen bemerkt, bestimmte Feststellungen beruhten auf der glaubwürdigen eidlichen Bekundung des Zeugen R. Dies allein ist jedoch noch kein Anhaltspunkt dafür, dass das Schwurgericht gerade dem Eid die ausschlaggebende Bedeutung für die Glaubwürdigkeit des Zeugen beigemessen hat. Bei Prüfung dieser Frage ist vielmehr die gesamte Beweiswürdigung des Urteils heranzuziehen. Erst aus dem Zusammenhang der einzelnen Beweistatsachen ist zu erkennen, ob der Eidesleistung eine ausschlaggebende Bewertung beigemessen ist oder ausgeschlossen werden kann. Hierbei ergibt sich Folgendes: Das Schwurgericht hatte in erster Linie festzustellen, ob der tödliche Stich von dem Angeklagten geführt worden ist; es hat diese Frage auf Grund zahlreicher Beweistatsachen bejaht. Hierzu hat der Zeuge R. lediglich bekundet, dass er ein Messer in der Hand des Angeklagten gesehen habe, als der tödliche Stich schon geführt war, und dass es sich um ein Messer von der Art handelte, wie sie der Angeklagte in dem Messerbestand seines Geschäftsbetriebes aufbewahrte. Aus diesen beiden Bekundungen in Zusammenhang mit anderweit festgestellten Beweistatsachen zieht das Schwurgericht die Folgerung, dass der Angeklagte nach Beendigung des ersten Streites das Messer aus seinem Wohnzimmer geholt und mit diesem kurze Zeit später den tödlichen Stich geführt habe. Die Revision würde durchdringen, wenn sich das Schwurgericht bei seiner Würdigung auf diese Beweistatsachen beschränkt hätte. Es bemerkt aber anschließend, dass die dargelegte Folgerung ihre sicherste Bestätigung in dem Verhalten der Ehefrau des Angeklagten nach der Tat finde. Es sei ihre erste und wichtigste Sorge gewesen, das Messer verschwinden zu lassen. Sie habe bei ihren wiederholten Vernehmungen nie etwas von dem Verbleib des Messers verlauten lassen, obwohl die Polizei lange Zeit danach gesucht habe. Hätte es sich um ein Messer des Getöteten gehandelt, dann hätte sie vor allem zum Beweise einer Notwehrhandlung des Angeklagten das größte Interesse daran gehabt, das Verschwinden des Tatwerkzeugs zu verhindern. An späterer Stelle des Urteils wird außerdem festgestellt, die Möglichkeit, dass der Getötete sich durch eine Abwehrhandlung oder im Laufe der Rauferei durch einen Zufall die tödliche Verletzung selbst beigebracht habe, sei nach dem Gutachten des Sachverständigen ausgeschlossen. Daraus geht klar hervor, dass das Schwurgericht dem Zeugen gerade nicht der Vereidigung wegen, sondern deshalb Glauben geschenkt hat, weil seine Bekundung wesentlich und entscheidend durch andere Beweistatsachen bestätigt wurde. Die Möglichkeit, dass das Urteil auf der Verletzung des § 60 Ziff. 3 StPO beruht, muss daher als ausgeschlossen angesehen werden.
2.) Auch die Sachrüge ist im Wesentlichen unbegründet.
a) Die angeblichen Widersprüche in den Urteilsgründen finden aus dem Zusammenhang der Feststellungen ohne weiteres ihre Lösung. Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass die Urteilsfassung zu Missverständnissen Anlass geben könnte. Unter den Strafzumessungsgründen findet sich nämlich die Wendung, der Angeklagte habe sich in Zustand höchster affektiver Erregung befunden, als er seiner Ehefrau zu Hilfe eilen oder sich für die ihr zugefügte Schmach rächen wollte. Es kann jedoch keinen Zweifel unterliegen, dass es sich hierbei um eine ungenaue Ausdrucksweise handelt. Das Schwurgericht hat bei der Tatsachenfeststellung und bei der Würdigung des Beweisergebnisses deutlich seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass der Angriff des Getöteten auf die Ehefrau des Angeklagten schon beendet war, als dieser sich mit dem Messer auf den Getöteten stürzte. Denn er ist, nachdem auf dem Flur der Wohnung wieder völlige Ruhe eingetreten war und der Getötete bereits mit dem Auskleiden begonnen hatte, mit dem Messer in die Küche eingedrungen. Aus diesem Grunde, bemerkt das Schwurgericht, sei Notwehr ausgeschlossen; offenbar habe sich der Angeklagte für die seiner Ehefrau angetane Schmach rächen wollen. Ein Widerspruch in den tatsächlichen Feststellungen besteht also nicht.
b) Nach Ansicht der Revision hat das Schwurgericht den Begriff des „gegenwärtigen Angriffs“ im Sinne des § 53 StGB verkannt, zumindest aber das Vorliegen einer vermeintlichen Notwehr zu Unrecht verneint. Sie meint, als gegenwärtiger Angriff sei auch ein Verhalten anzusehen, das zwar noch kein Recht verletzt, aber unmittelbar in eine Verletzungshandlung umschlagen kann, so dass durch ein Hinausschieben der Abwehrhandlung ihr Erfolg gefährdet würde. Ein solcher Sachverhalt sei nach den Feststellungen des Urteils nicht ausgeschlossen, da der Getötete nicht nur Drohungen ausgesprochen, sondern diese durch Misshandlung der Ehefrau schon in die Tat umgesetzt habe, so dass der Angeklagte auch berechtigt gewesen sei, weitere Misshandlungen, die er zumindest habe befürchten müssen, durch Abwehrmaßnahmen zu verhindern. Auf diesen Sachverhalt trifft jedoch der von der Revision angeführte Rechtssatz nicht zu. Selbst wenn der Angeklagte weitere Angriffe auf seine Ehefrau befürchten musste, standen sie jedenfalls nach den Urteilsfeststellungen nicht unmittelbar bevor. Denn es war Ruhe eingetreten, und der Getötete hatte sich in die Küche zurückgezogen. Der Angeklagte befürchtete also allenfalls einen künftigen Angriff, nicht aber einen gegenwärtigen. Bei einem solchen Sachverhalt durfte das Schwurgericht ohne weiteres auch eine vermeintliche Notwehr verneinen, weil der Sachverhalt den Angeklagten überhaupt nicht zu der irrigen Annahme veranlassen konnte, ein weiterer Angriff des Getöteten stehe unmittelbar bevor.
c) Die Rüge, dass das Schwurgericht eine Prüfung der Voraussetzungen des § 54 StGB unterlassen habe, ist offensichtlich unbegründet. Für eine Notstandslage sind keinerlei Anhaltspunkte gegeben.
d) Schließlich vermisst die Revision ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite. Es trifft zwar zu, dass insoweit ausdrückliche Erörterungen fehlen. Es handelt sich aber um eine Tat, bei der der Schuldvorwurf so selbstverständlich ist, dass sich der Tatrichter mit der Feststellung begnügen durfte, der Angeklagte habe sich der vorsätzlichen Körperverletzung mit Todesfolge und der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht. Ein „mit großer Wucht geführter Messerstich in den Bauch“ ist ohne den Vorsatz der Körperverletzung nicht denkbar. Dass in einem solchen Falle auch der Eintritt des Todes voraussehbar war, ist ebenso selbstverständlich. Der Angeklagte hat sich aber „über die tödlichen Folgen seines Handelns keine Gedanken gemacht“. Damit ist zwar eine bewusste Fahrlässigkeit verneint, die unbewusste Fahrlässigkeit unter Berücksichtigung des Tathergangs aber ausreichend dargetan.
e) Nur insofern hat die Sachrüge Erfolg, als der Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden kann. Die Strafe mag an sich angemessen sein. Das Urteil lässt aber nicht klar erkennen, ob das Schwurgericht nach Zubilligung mildernder Umstände gemäß § 228 StGB auch die weitere Milderungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 2 StGB berücksichtigt hat. In fehlerhafter Weise ist außerdem straferschwerend gewertet worden, dass dem ungestümen Handeln des Angeklagten „immerhin ein Menschenleben zum Opfer gefallen“ sei, obwohl dieser Erfolg zum Tatbestand der angewendeten Strafgesetze gehört.
| Busch | Kirchner | Baldus | |||
| Koeniger | Scharpenseel |