Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründungsfrist verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 274/96
- Datum
- 24.07.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe gegen das Versäumen der Revisionsbegründungsfrist ist, wenn die Versäumung nicht bestritten wird, als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu behandeln.
Zur Gewährung der Wiedereinsetzung muss der Antragsteller substantiiert vortragen, dass die gesetzliche Rechtsmittelbelehrung oder eine gleichwertige Unterrichtung nicht erfolgt ist.
Ist die ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung durch die Niederschrift über die Hauptverhandlung und die Übergabe eines Merkblatts gemäß RiStBV dokumentiert, widerlegt dies den Vortrag des Angeklagten über fehlende Belehrung.
Wiedereinsetzung ist zu versagen, wenn die Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung dem Antragsteller zuzurechnen und damit verschuldet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Dresden, 6. Dezember 1995
Rubrum
BESCHLUSS
3 StR 274/96 vom 24. Juli 1996 in der Strafsache gegen █████████████████ ██ Peter, geboren am [REDACTED] 1960 in DC, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §§ 45, 46 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. Dezember 1995 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Der Angeklagte hat die von ihm eingelegte Revision nicht innerhalb der bis 6. März 1996 laufenden Frist begründet. Seine gegen den Beschluss des Landgerichts vom 2. April 1996 gerichtete „Beschwerde“ ist, da die Versäumung der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht in Abrede gestellt wird, nicht als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO, sondern als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist anzusehen. Dieser bleibt ohne Erfolg.
Der Angeklagte hat vorgetragen, er sei im Anschluss an die Urteilsverkündung nicht „über den Inhalt und die Rechtsfolgen des § 345 StPO“ belehrt worden. Dieser Vortrag wird durch den Inhalt der Niederschrift über die Hauptverhandlung widerlegt (BGHR StPO § 44 Satz 2 Rechtsmittelbelehrung 1), wonach der Angeklagte ordnungsgemäß unter Übergabe eines Merkblattes i. S. d. Nr. 142 Abs. 1 Satz 1 RiStBV belehrt worden ist (Band II Bl. 210 R und 264 der Sachakten).
Danach hat der Angeklagte die Versäumung der Frist verschuldet.
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