Treffer
BGH Beschluss

BGH: Revision wegen fehlerhafter Zustellung rechtzeitig, in der Sache aber abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 273/99
Datum
05.01.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Osnabrück ein; das Landgericht hatte die Revision als unzulässig verworfen. Der BGH hob diese Verwerfung auf, da die Empfangsbestätigung nicht durch den Pflichtverteidiger unterzeichnet war und daher keine wirksame Zustellung bewirkte; die Revisionsbegründung war somit fristgerecht. In der Sachentscheidung ergab die Revision keinen Rechtsfehler und wurde als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Empfangsbekenntnisgestützte Zustellung ist nur wirksam, wenn das Empfangsbekenntnis durch den empfangsberechtigten Verteidiger unterzeichnet ist.

2

Die Frist zur Revisionsbegründung nach § 345 Abs. 1 StPO beginnt erst mit wirksamer Zustellung des Urteils an den Pflichtverteidiger.

3

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu gewähren; liegt kein Anspruch vor, besteht kein Anlass zur Wiedereinsetzung.

4

Erweist die Überprüfung der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zugunsten des Revisionsführers, ist die Revision als unbegründet abzuweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 11. März 1999

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. Januar 2000 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 17. Mai 1999, mit dem die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 11. März 1999 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat zur Verwerfung der Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO durch das Landgericht ausgeführt:

"Die Revision ist rechtzeitig begründet worden. Das Empfangsbekenntnis vom 1. April 1999 (Bd. II Bl. 67 d.A.) konnte nicht zu einer wirksamen Zustellung führen, weil es nicht vom Pflichtverteidiger, sondern von Rechtsanwalt David K. unterzeichnet wurde. Dem Pflichtverteidiger ist das Urteil am 1. Oktober 1999 zugestellt worden (Bl. 137 Bd. II d.A.); die am 27. Mai 1999 eingegangene Revisionsbegründung ist deshalb innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO erfolgt. Für die nur hilfsweise begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht kein Anlass."

Dem tritt der Senat bei, da der Vortrag der Angeklagten in der Antragsbegründung durch die unterschiedlichen Unterschriften der Rechtsanwälte David und Michael K. bestätigt wird.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

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