Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zu Raub und erpresserischem Menschenraub

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 273/96
Datum
31.07.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilungen des Landgerichts Zwickau wegen (schwerem) Raubes, erpresserischen Menschenraubes und Geiselnahme mit Feststellungen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Die Revisionen der Angeklagten hatten mit der Sachrüge Erfolg, weil wesentliche Feststellungen (z. B. Zueignungswille, wer Gegenstände behielt, Verwendung des Messers, Zweck der Androhungen) fehlen. Ohne diese Konkretisierungen ist eine tragfähige rechtliche Bewertung nicht möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Raubes ist das Vorliegen eines eigenen Zueignungswillens erforderlich; das bloße kurzzeitige Benutzen oder Ausnutzen einer EC‑Karte begründet diesen nicht ohne Weiteres.

2

Mittäterschaft beim Raub setzt voraus, dass jeder Beteiligte einen eigenen Willen zur Zueignung der weggenommenen Sache gehabt hat; unklare Feststellungen darüber schließen eine Mittäterschaft nicht tragfähig aus.

3

Der Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs begründet den Tatbestand des schweren Raubes nur, wenn das Werkzeug objektiv und subjektiv zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzt worden ist.

4

Erpresserischer Menschenraub oder Geiselnahme liegen nur vor, wenn die durch Drohung erzwungene Leistung in der Zwangslage bezweckt ist; ist die geforderte Leistung erst nach Beendigung der Freiheitsentziehung zu erbringen, kann statt dessen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) einschlägig sein.

Vorinstanzen

Landgericht Zwickau, 7. Februar 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 273/96 vom 31. Juli 1996 in der Strafsache gegen ████████ und ███ wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 31. Juli 1996 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 7. Februar 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten ████████ und ███ wegen Raubes, den Angeklagten IC_____ wegen schweren Raubes jeweils in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, Geiselnahme und gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von sieben bzw. fünfeneinhalb Jahren verurteilt. Die Revisionen der Beschwerdeführer haben mit der Sachrüge Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch nur zu einem geringen Teil.

1. Das Landgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, was der Angeklagte SC_____ seinen Mitangeklagten und dem gesondert Verfolgten WC zum Zweck des Aufsuchens des Zeugen KC_____ und zu dem, was jeder in der Wohnung des Zeugen tun sollte, gesagt hat. Aus dem äußeren Geschehen ergibt sich lediglich, dass der bezeichnete Zeuge durch Misshandlungen zur Herausgabe der vorschussweise gezahlten 10.000 DM und zu Mitteilungen über seine Werbekolonne veranlasst werden sollte. Das rechtfertigte die Verurteilung der Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Nötigung.

2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Raubes hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Daraus, dass der Angeklagte SC_____ den Zeugen ████ zur Angabe der Geheimnummer zwang, ist zu schließen, dass dieser Angeklagte die EC-Karte zur Tilgung der Schulden des Zeugen KC_____ benutzen wollte. Unter diesen Umständen lag der Wille zur Rückgabe der Karte nach dem Abheben von 10.000 DM vom Konto des Zeugen nicht fern. Wollte der Angeklagte SC_____ die Karte zurückgeben, so hat er sich durch die Wegnahme nicht strafbar gemacht (BGHSt 35, 152, 156). Feststellungen dahingehend, dass der Angeklagte BCD die Kreditkarte nach Gebrauch weder dem Angeklagten ███ CS übergeben noch dem Zeugen KC_____ zurückgeben wollte, hat das Landgericht nicht getroffen. Das Vorgehen des Angeklagten B_____ hätte als Straftat nach § 263a StGB geahndet werden können.

b) Wer das Funktelefon beim Verlassen der Wohnung des Zeugen ██████ an sich nahm – einer der Angeklagten oder der gesondert Verfolgte WC_____ –, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Ferner lässt sich den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht entnehmen, wer das Telefon bekommen und behalten sollte. Mittäter eines Raubes kann nur sein, wer selbst in Zueignungsabsicht handelt (BGHR StGB § 242 Abs. 1, 2, 4, 6).

c) Die Verurteilung des Angeklagten IC_____ wegen schweren Raubes kam auch deshalb nicht in Betracht, weil der Angeklagte sein Butterfly-Messer nicht zum Ermöglichen der Wegnahme der Kreditkarte und des Funktelefons einsetzte, denn er zeigte es, bei seinen Angaben bezüglich seiner Leute und des Geldes blieb (UA S. 14).

Schließlich bestehen gegen die Annahme der Voraussetzungen des erpresserischen Menschenraubes und der Geiselnahme durchgreifende rechtliche Bedenken, denn die Leistung, die durch die Ankündigung erzwungen werden sollte, dem Zeugen die Beine zu brechen und ihn anschließend ‚im Walde zu verbuddeln‘ – das Dulden der Übernahme seiner Werbekolonne durch den Angeklagten S_____ (UA S. 37) –, sollte erst nach Beendigung der Zwangslage erbracht werden (vgl. BGH NStZ 1996, 277 und Beschluss vom 14. Mai 1996 – 4 StR 174/96 – m.w.N.). Das vom Landgericht als erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme bewertete Verhalten hätte die Anwendung des § 239 StGB gerechtfertigt.

Die vom Landgericht unter unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen getroffenen Feststellungen reichen zu einer Schuldspruchänderung nicht aus."

Dem schließt sich der Senat an.

KutzerMiebachPfister
ZschockeltWinkler
Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zu Raub und erpresserischem Menschenraub — Themis